Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. schlug, denn wofür stand es im Compendium,und warum machte man den alten Plunder nicht ganz entbehrlich? Wie er dieß auszu- führen suchte, als er Kaiser ward, werden wir gleich sehen, jetzt fürs Erste die nicht-juri- stischen Begebenheiten seiner Regierung. §. 144. Er ließ seiner Gemahlinn schwöhren, hät-
Theil I. bis Juſtinian. ſchlug, denn wofuͤr ſtand es im Compendium,und warum machte man den alten Plunder nicht ganz entbehrlich? Wie er dieß auszu- fuͤhren ſuchte, als er Kaiſer ward, werden wir gleich ſehen, jetzt fuͤrs Erſte die nicht-juri- ſtiſchen Begebenheiten ſeiner Regierung. §. 144. Er ließ ſeiner Gemahlinn ſchwoͤhren, haͤt-
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Theil I. bis Juſtinian.
ſchlug, denn wofuͤr ſtand es im Compendium,
und warum machte man den alten Plunder
nicht ganz entbehrlich? Wie er dieß auszu-
fuͤhren ſuchte, als er Kaiſer ward, werden wir
gleich ſehen, jetzt fuͤrs Erſte die nicht-juri-
ſtiſchen Begebenheiten ſeiner Regierung.
§. 144.
Er ließ ſeiner Gemahlinn ſchwoͤhren,
wie ſich ſelbſt, und wenn Theodora gleich,
als Befoͤrderinn der Ketzerey, einen uͤblen
Nahmen hat, ſo verdiente ihr Muth im
Nika-Tumulte dieſe Belohnung; denn ſie
war es, die den Kaiſer rettete, als er aus
Furcht vor der zur Verzweiflung getriebenen
gruͤnen Faction fliehen wollte. Dieß iſt frey-
lich nicht die glaͤnzendſte Stelle in Juſtinians
Leben und der ſchreckliche Druck mit Aufla-
gen war noch trauriger, als Erdbeben und
Peſt. Dagegen verewigte ſich aber auch der
Kaiſer durch die noch jetzt bewunderte So-
phienkirche, und durch eine Menge Feſtungen
an der Grenze. Sein Gluͤck gegen auswaͤr-
tige Feinde iſt faſt unerklaͤrbar, denn blin-
des Gluͤck, ſelbſt nur im Auffinden mehrerer
großen Feldherren hinter einander, muß man
ſo ſelten als moͤglich annehmen, und Juſti-
nian aͤrndete doch auch eben nicht was ganz
vortreffliche Regenten vor ihm geſaͤet gehabt
haͤt-
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