Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. gewesen waren, vermehrte sich, und einigenwar das aerarium (nicht blos der Schatz, sondern auch das Archiv) anvertraut. Die Volkstribunen bekamen Sitz und §. 46. Die theils vorübergehenden theils weni- §. 47.
Theil I. bis Juſtinian. geweſen waren, vermehrte ſich, und einigenwar das aerarium (nicht blos der Schatz, ſondern auch das Archiv) anvertraut. Die Volkstribunen bekamen Sitz und §. 46. Die theils voruͤbergehenden theils weni- §. 47.
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Theil I. bis Juſtinian.
geweſen waren, vermehrte ſich, und einigen
war das aerarium (nicht blos der Schatz,
ſondern auch das Archiv) anvertraut.
Die Volkstribunen bekamen Sitz und
Stimme im Senate, und mußten nachher
aus den plebejiſchen Senatoren gewaͤhlt wer-
den.
§. 46.
Die theils voruͤbergehenden theils weni-
ger bedeutenden Aemter der tribuni militum
conſulari poteſtate, und der Triumviri capi-
tales, monetales u. ſ. w. intereſſiren bey der
Rechtsgeſchichte weniger, als die Privatper-
ſonen, aus welchen die Criminal und Civilge-
richte beſetzt wurden. In peinlichen Sachen
wurden die Urtheiler aus Decurien ausgeſucht,
in welche anfangs nur Senatoren, nachher
gegen das Ende dieſer Periode auch equi-
tes kamen. Ueber Civilproceſſe, bey welchen
mehr Rechtsſaͤtze, als nur einzele Thatſachen,
oder als der Beſitz, ſtreitig waren, erkannten
Gerichte, die der Praͤtor oder ein Decemvir
litibus judicandis aus dem Corps der 105
Centumviri beſtellte, oder dirigirte (conſi-
lium, haſta centumviralis). Es iſt aber in
dieſer ganzen Lehre noch vieles dunkel.
§. 47.
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