Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. und obgleich nicht eine einzige Aenderung desneuern oder prätorischen Rechts die Patricier vorzüglich begünstigt; oder sie sprechen vom Verfalle der alten Tugend, der die alten Ge- setze verhaßt machte. a) Alle Prätoren gaben Edicte, wenn sie an- ders jurisdictio hatten; nicht Einer wollte sich dadurch beym Volke empfehlen, daß er keines machte. Die schlechten Leute unter ihnen brauchten gerade das Edict, und sogar alte vergessene Volksschlüsse, zum Vorwan- de. So Verres mit der lex Voconia. §. 57. Doch dies möchte alles noch so hingehen, und
Theil I. bis Juſtinian. und obgleich nicht eine einzige Aenderung desneuern oder praͤtoriſchen Rechts die Patricier vorzuͤglich beguͤnſtigt; oder ſie ſprechen vom Verfalle der alten Tugend, der die alten Ge- ſetze verhaßt machte. a) Alle Praͤtoren gaben Edicte, wenn ſie an- ders jurisdictio hatten; nicht Einer wollte ſich dadurch beym Volke empfehlen, daß er keines machte. Die ſchlechten Leute unter ihnen brauchten gerade das Edict, und ſogar alte vergeſſene Volksſchluͤſſe, zum Vorwan- de. So Verres mit der lex Voconia. §. 57. Doch dies moͤchte alles noch ſo hingehen, und
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Theil I. bis Juſtinian.
und obgleich nicht eine einzige Aenderung des
neuern oder praͤtoriſchen Rechts die Patricier
vorzuͤglich beguͤnſtigt; oder ſie ſprechen vom
Verfalle der alten Tugend, der die alten Ge-
ſetze verhaßt machte.
a⁾ Alle Praͤtoren gaben Edicte, wenn ſie an-
ders jurisdictio hatten; nicht Einer wollte
ſich dadurch beym Volke empfehlen, daß er
keines machte. Die ſchlechten Leute unter
ihnen brauchten gerade das Edict, und ſogar
alte vergeſſene Volksſchluͤſſe, zum Vorwan-
de. So Verres mit der lex Voconia.
§. 57.
Doch dies moͤchte alles noch ſo hingehen,
das Edict des Praͤtors moͤchte als Gewohn-
heitsrecht, und als eine ſtillſchweigend geneh-
migte Lex eine Quelle des Privatrechts ſeyn,
aber wie in aller Welt laͤßt es ſich erklaͤren,
daß die Meynungen, die Begriffe und Grund-
ſaͤtze der Rechtsgelehrten, Einfluß auf die
Wiſſenſchaft gehabt haben, daß ſie eine vier-
te Quelle des Roͤmiſchen Rechts ausmachen,
die noch gar vorzugsweiſe jus civile heißt?
Koͤnnen denn Particuliers Geſetze geben?
Die Geſetzgebers-Patente, die Auguſt auszu-
theilen anfing, ſind ſpaͤther, aber die juri-
ſtiſchen Kirchenverſammlungen im Tempel
Apolls (diſputatio fori) gehoͤren hierher,
und
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