Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822.Juden! Wo giebt es wohl eine im guten Glauben streitende Parthei, die nicht ihren Gegner für den unbilligsten "Rechtsräuber, und jede ihr nachtheilige richterliche Verfügung für eine Gewaltthat hielte? Wer wäre seines Vermögens, seiner Ehre und selbst seines Lebens sicher, wenn die Grundsätze der Talmudisten und Mendelssohns: daß man sich ge- gen jeden vermeintlichen Rechtsräuber durch falsche Eide und Vorbehaltungen in Gedanken schützen dür- fe, sich auch unter den Christen verbreiteten, und wie gefährlich für uns müssen sie bei den Juden seyn, die nach der Lehre ihres Talmuds, uns Christen nicht für ihre Nächsten, sondern für leib- hafte Kinder des Sammaels oder Satans halten, denen sie, als einzige Kinder und Erben Gottes und als alleinige rechtmäßige Eigenthümer aller Er- dengüter, keine Verbindlichkeiten haben können? Ja, es ist sogar ausdrückliche Lehre der Rabbinen, daß der Meineid, wenn er einem Jsraeliten oder seinen Glaubensgenossen zum Vorurtheil gereicht, nicht allein nicht verdammlich, sondern eine heilige Pflicht sey, und selbst bei Strafe des Banns darf kein Jude als Kläger oder Zeuge vor einem christlichen Gericht gegen seinen Mitjuden auftreten*). *) M. s. A. J. von der Hardt de difficultate
a Judaeo per Juramentum in foro Christ. eliciendi. Helmst. 1745, wo diese Lehren aus- führlich aus den Schriften der Rabbinen bewiesen werden. Juden! Wo giebt es wohl eine im guten Glauben ſtreitende Parthei, die nicht ihren Gegner fuͤr den unbilligſten »Rechtsraͤuber, und jede ihr nachtheilige richterliche Verfuͤgung fuͤr eine Gewaltthat hielte? Wer waͤre ſeines Vermoͤgens, ſeiner Ehre und ſelbſt ſeines Lebens ſicher, wenn die Grundſaͤtze der Talmudiſten und Mendelsſohns: daß man ſich ge- gen jeden vermeintlichen Rechtsraͤuber durch falſche Eide und Vorbehaltungen in Gedanken ſchuͤtzen duͤr- fe, ſich auch unter den Chriſten verbreiteten, und wie gefaͤhrlich fuͤr uns muͤſſen ſie bei den Juden ſeyn, die nach der Lehre ihres Talmuds, uns Chriſten nicht fuͤr ihre Naͤchſten, ſondern fuͤr leib- hafte Kinder des Sammaels oder Satans halten, denen ſie, als einzige Kinder und Erben Gottes und als alleinige rechtmaͤßige Eigenthuͤmer aller Er- denguͤter, keine Verbindlichkeiten haben koͤnnen? Ja, es iſt ſogar ausdruͤckliche Lehre der Rabbinen, daß der Meineid, wenn er einem Jſraeliten oder ſeinen Glaubensgenoſſen zum Vorurtheil gereicht, nicht allein nicht verdammlich, ſondern eine heilige Pflicht ſey, und ſelbſt bei Strafe des Banns darf kein Jude als Klaͤger oder Zeuge vor einem chriſtlichen Gericht gegen ſeinen Mitjuden auftreten*). *) M. ſ. A. J. von der Hardt de difficultate
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Juden! Wo giebt es wohl eine im guten Glauben
ſtreitende Parthei, die nicht ihren Gegner fuͤr den
unbilligſten »Rechtsraͤuber, und jede ihr nachtheilige
richterliche Verfuͤgung fuͤr eine Gewaltthat hielte?
Wer waͤre ſeines Vermoͤgens, ſeiner Ehre und
ſelbſt ſeines Lebens ſicher, wenn die Grundſaͤtze der
Talmudiſten und Mendelsſohns: daß man ſich ge-
gen jeden vermeintlichen Rechtsraͤuber durch falſche
Eide und Vorbehaltungen in Gedanken ſchuͤtzen duͤr-
fe, ſich auch unter den Chriſten verbreiteten, und
wie gefaͤhrlich fuͤr uns muͤſſen ſie bei den Juden
ſeyn, die nach der Lehre ihres Talmuds, uns
Chriſten nicht fuͤr ihre Naͤchſten, ſondern fuͤr leib-
hafte Kinder des Sammaels oder Satans halten,
denen ſie, als einzige Kinder und Erben Gottes
und als alleinige rechtmaͤßige Eigenthuͤmer aller Er-
denguͤter, keine Verbindlichkeiten haben koͤnnen?
Ja, es iſt ſogar ausdruͤckliche Lehre der Rabbinen,
daß der Meineid, wenn er einem Jſraeliten oder
ſeinen Glaubensgenoſſen zum Vorurtheil gereicht,
nicht allein nicht verdammlich, ſondern eine
heilige Pflicht ſey, und ſelbſt bei Strafe des Banns
darf kein Jude als Klaͤger oder Zeuge vor einem
chriſtlichen Gericht gegen ſeinen Mitjuden auftreten *).
*) M. ſ. A. J. von der Hardt de difficultate
a Judaeo per Juramentum in foro Christ.
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fuͤhrlich aus den Schriften der Rabbinen bewieſen
werden.
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