eben so geistvoller und genialer Kom- missionär" den größten Nachtheil dadurch litten; hat er sogar die Befugniß, das Arkanum in allen Zeitungen auszuposaunen, und sich dafür noch von den Redaktionen ein verhältnißmäßig großes Hono- rar zahlen zu lassen; wie sollte man denn dem Käufer eines Buchs dieses Recht streitig machen? Jst das Honorar gerecht, welches der Verleger dem Schriftsteller für seine nie- dergeschriebenen Jdeen zahlt; ist es ge- recht von dem Buchhändler, sich wegen dieses Honorars und seiner übrigen Ko- sten und Bemühungen von seinen Bücher- käufern entschädigen zu lassen, und die- sen dagegen ein unbedingtes volles Ei- genthum an den verkauften Abdrücken zu übertragen; so muß auch der Nachdruck gerecht seyn. Der Käufer eines Buchs kauft ja, wie schon vorhin gesagt wor- den, nicht blos die Druckerschwärze und das Papier; er kauft den Jnhalt gleich- falls, und muß folglich über den letztern zu seinem Nutzen verfügen können, wie ihm beliebt, denn es ist sein, ohne allen Vorbehalt auf Seiten des Verkäufers, wohlerworbenes volles Eigenthum. Blos für den Verfasser und Urheber des Jn- halts darf er sich nicht ausgeben, weil
eben ſo geiſtvoller und genialer Kom- miſſionaͤr« den groͤßten Nachtheil dadurch litten; hat er ſogar die Befugniß, das Arkanum in allen Zeitungen auszupoſaunen, und ſich dafuͤr noch von den Redaktionen ein verhaͤltnißmaͤßig großes Hono- rar zahlen zu laſſen; wie ſollte man denn dem Kaͤufer eines Buchs dieſes Recht ſtreitig machen? Jſt das Honorar gerecht, welches der Verleger dem Schriftſteller fuͤr ſeine nie- dergeſchriebenen Jdeen zahlt; iſt es ge- recht von dem Buchhaͤndler, ſich wegen dieſes Honorars und ſeiner uͤbrigen Ko- ſten und Bemuͤhungen von ſeinen Buͤcher- kaͤufern entſchaͤdigen zu laſſen, und die- ſen dagegen ein unbedingtes volles Ei- genthum an den verkauften Abdruͤcken zu uͤbertragen; ſo muß auch der Nachdruck gerecht ſeyn. Der Kaͤufer eines Buchs kauft ja, wie ſchon vorhin geſagt wor- den, nicht blos die Druckerſchwaͤrze und das Papier; er kauft den Jnhalt gleich- falls, und muß folglich uͤber den letztern zu ſeinem Nutzen verfuͤgen koͤnnen, wie ihm beliebt, denn es iſt ſein, ohne allen Vorbehalt auf Seiten des Verkaͤufers, wohlerworbenes volles Eigenthum. Blos fuͤr den Verfaſſer und Urheber des Jn- halts darf er ſich nicht ausgeben, weil
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eben ſo geiſtvoller und genialer Kom-
miſſionaͤr« den groͤßten Nachtheil dadurch litten;
hat er ſogar die Befugniß, das Arkanum in allen
Zeitungen auszupoſaunen, und ſich dafuͤr noch von
den Redaktionen ein verhaͤltnißmaͤßig großes Hono-
rar zahlen zu laſſen; wie ſollte man denn dem
Kaͤufer eines Buchs dieſes Recht ſtreitig machen?
Jſt das Honorar gerecht, welches der
Verleger dem Schriftſteller fuͤr ſeine nie-
dergeſchriebenen Jdeen zahlt; iſt es ge-
recht von dem Buchhaͤndler, ſich wegen
dieſes Honorars und ſeiner uͤbrigen Ko-
ſten und Bemuͤhungen von ſeinen Buͤcher-
kaͤufern entſchaͤdigen zu laſſen, und die-
ſen dagegen ein unbedingtes volles Ei-
genthum an den verkauften Abdruͤcken
zu uͤbertragen; ſo muß auch der Nachdruck
gerecht ſeyn. Der Kaͤufer eines Buchs
kauft ja, wie ſchon vorhin geſagt wor-
den, nicht blos die Druckerſchwaͤrze und
das Papier; er kauft den Jnhalt gleich-
falls, und muß folglich uͤber den letztern
zu ſeinem Nutzen verfuͤgen koͤnnen, wie
ihm beliebt, denn es iſt ſein, ohne allen
Vorbehalt auf Seiten des Verkaͤufers,
wohlerworbenes volles Eigenthum. Blos
fuͤr den Verfaſſer und Urheber des Jn-
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/63>, abgerufen am 21.11.2024.
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