stützung in Höhe des Krankengeldes, falls sie inner- halb des letzten Jahres vor der Entbindung min- destens sechs Monate einer gesetzlich anerkannten Krankenkasse der Gemeindekrankenversicherung angehört haben. Die Gewerbenovelle von 1891 er- weiterte das Arbeitsverbot für Wöchnerinnen auf vier Wochen nach der Niederkunft und bestimmte, daß sie auch während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden dürfen, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes das für zulässig erklärt. Das Krankenversicherungsgesetz von 1892 erhöhte ent- sprechend die Wöchnerinnenunterstützung auf vier Wochen, die Novelle zum Krankenhausversiche- rungsgesetz von 1903 auf sechs Wochen nach der Niederkunft. Eine Erhöhung dieser Kassenleistung ist in der Weise zulässig, daß auch Schwangeren unter den vorbenannten Bedingungen eine gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen gewährt werden kann. Auch kann freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste und freie ärztliche Behandlung der Schwanger- schaftsbeschwerden seitens der Kasse beschlossen werden.
Dieser Ansatz zu einer Mutterschaftsversiche- rung wurde umso dankbarer anerkannt, als Deutschland darin bahnbrechend vorging. Aber daß er nur ein Ansatz war, darüber wurden sich
stützung in Höhe des Krankengeldes, falls sie inner- halb des letzten Jahres vor der Entbindung min- destens sechs Monate einer gesetzlich anerkannten Krankenkasse der Gemeindekrankenversicherung angehört haben. Die Gewerbenovelle von 1891 er- weiterte das Arbeitsverbot für Wöchnerinnen auf vier Wochen nach der Niederkunft und bestimmte, daß sie auch während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden dürfen, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes das für zulässig erklärt. Das Krankenversicherungsgesetz von 1892 erhöhte ent- sprechend die Wöchnerinnenunterstützung auf vier Wochen, die Novelle zum Krankenhausversiche- rungsgesetz von 1903 auf sechs Wochen nach der Niederkunft. Eine Erhöhung dieser Kassenleistung ist in der Weise zulässig, daß auch Schwangeren unter den vorbenannten Bedingungen eine gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen gewährt werden kann. Auch kann freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste und freie ärztliche Behandlung der Schwanger- schaftsbeschwerden seitens der Kasse beschlossen werden.
Dieser Ansatz zu einer Mutterschaftsversiche- rung wurde umso dankbarer anerkannt, als Deutschland darin bahnbrechend vorging. Aber daß er nur ein Ansatz war, darüber wurden sich
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[197/0201]
stützung in Höhe des Krankengeldes, falls sie inner-
halb des letzten Jahres vor der Entbindung min-
destens sechs Monate einer gesetzlich anerkannten
Krankenkasse der Gemeindekrankenversicherung
angehört haben. Die Gewerbenovelle von 1891 er-
weiterte das Arbeitsverbot für Wöchnerinnen auf
vier Wochen nach der Niederkunft und bestimmte,
daß sie auch während der folgenden zwei Wochen nur
beschäftigt werden dürfen, wenn das Zeugnis eines
approbierten Arztes das für zulässig erklärt. Das
Krankenversicherungsgesetz von 1892 erhöhte ent-
sprechend die Wöchnerinnenunterstützung auf vier
Wochen, die Novelle zum Krankenhausversiche-
rungsgesetz von 1903 auf sechs Wochen nach der
Niederkunft. Eine Erhöhung dieser Kassenleistung
ist in der Weise zulässig, daß auch Schwangeren
unter den vorbenannten Bedingungen eine gleiche
Unterstützung bis zur Gesamtdauer von sechs
Wochen gewährt werden kann. Auch kann freie
Gewährung der erforderlichen Hebammendienste
und freie ärztliche Behandlung der Schwanger-
schaftsbeschwerden seitens der Kasse beschlossen
werden.
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/201>, abgerufen am 30.04.2024.
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