städte Hamburg, Lübeck, Bremen, der Königreiche Sachsen und Bayern, des Großherzogtums Sachsen Weimar-Eisenach, eines kleinen Landbezirks des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin (Grabow), der Herzogtümer Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, der Fürstentümer Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Reuß ä. L., Waldeck-Pyrmont, Schwarzburg-Rudol- stadt, Schwarzburg-Sondershausen und der Hohen- zollernschen Lande.
Aber dieses aktive Frauenwahlrecht ist sehr be- schränkt. Jn den Grundbesitzer- oder Eigentums- gemeinden besitzen es nur die Grundbesitzerinnen. Jn den Bürgergemeinden, in denen das Wahlrecht am Gemeindebürgerrecht haftet, sind die Frauen mit Ausnahme von Sachsen-Weimar-Eisenach und Koburg vom Wahlrecht ausgeschlossen. Jn den Bürgergemeinden des rechtsrheinischen Bayerns besitzen die Frauen das Stimmrecht nur, wenn sie in der Gemeinde ein besteuertes Wohnhaus besitzen oder zu den vier höchst besteuerten Einwohnern gehören. Außerdem dürfen die Frauen auch dieses beschränkte Wahlrecht außer in Hannover, Sachsen, Bremen und Lübeck nur durch männliche Stell- vertreter ausüben. Es ist daher nicht verwunder- lich, wenn diese alten, verklausulierten Rechte in Vergessenheit geraten, und daher auch wenig be- nützt worden sind.
städte Hamburg, Lübeck, Bremen, der Königreiche Sachsen und Bayern, des Großherzogtums Sachsen Weimar-Eisenach, eines kleinen Landbezirks des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin (Grabow), der Herzogtümer Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, der Fürstentümer Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Reuß ä. L., Waldeck-Pyrmont, Schwarzburg-Rudol- stadt, Schwarzburg-Sondershausen und der Hohen- zollernschen Lande.
Aber dieses aktive Frauenwahlrecht ist sehr be- schränkt. Jn den Grundbesitzer- oder Eigentums- gemeinden besitzen es nur die Grundbesitzerinnen. Jn den Bürgergemeinden, in denen das Wahlrecht am Gemeindebürgerrecht haftet, sind die Frauen mit Ausnahme von Sachsen-Weimar-Eisenach und Koburg vom Wahlrecht ausgeschlossen. Jn den Bürgergemeinden des rechtsrheinischen Bayerns besitzen die Frauen das Stimmrecht nur, wenn sie in der Gemeinde ein besteuertes Wohnhaus besitzen oder zu den vier höchst besteuerten Einwohnern gehören. Außerdem dürfen die Frauen auch dieses beschränkte Wahlrecht außer in Hannover, Sachsen, Bremen und Lübeck nur durch männliche Stell- vertreter ausüben. Es ist daher nicht verwunder- lich, wenn diese alten, verklausulierten Rechte in Vergessenheit geraten, und daher auch wenig be- nützt worden sind.
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[306/0310]
städte Hamburg, Lübeck, Bremen, der Königreiche
Sachsen und Bayern, des Großherzogtums Sachsen
Weimar-Eisenach, eines kleinen Landbezirks des
Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin (Grabow),
der Herzogtümer Braunschweig, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, der
Fürstentümer Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe,
Reuß ä. L., Waldeck-Pyrmont, Schwarzburg-Rudol-
stadt, Schwarzburg-Sondershausen und der Hohen-
zollernschen Lande.
Aber dieses aktive Frauenwahlrecht ist sehr be-
schränkt. Jn den Grundbesitzer- oder Eigentums-
gemeinden besitzen es nur die Grundbesitzerinnen.
Jn den Bürgergemeinden, in denen das Wahlrecht
am Gemeindebürgerrecht haftet, sind die Frauen
mit Ausnahme von Sachsen-Weimar-Eisenach und
Koburg vom Wahlrecht ausgeschlossen. Jn den
Bürgergemeinden des rechtsrheinischen Bayerns
besitzen die Frauen das Stimmrecht nur, wenn sie
in der Gemeinde ein besteuertes Wohnhaus besitzen
oder zu den vier höchst besteuerten Einwohnern
gehören. Außerdem dürfen die Frauen auch dieses
beschränkte Wahlrecht außer in Hannover, Sachsen,
Bremen und Lübeck nur durch männliche Stell-
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/310>, abgerufen am 22.11.2024.
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