Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbahrung antreffen. Bd. 2. Göttingen, 1745.lehrter versichert solches denjenigen, die es nicht besser wissen, ohne alles Bedencken. Unter den vornehmen Römern war gewöhn- lich, daß mancher sich lieber mit einer gerin- gen Frauens-Person ohne die gewöhnlichen Ceremonien ehlich verband, als mit einer, die seinem Stande gleich war, und die er sei- ner Würden und Güter muste theilhafftig machen. Jene nennte man eine Concubine und hatte weder für sich noch für ihre Kinder Recht an den Ehren und Gütern des Man- nes, und konnten nichts als ihren Unterhalt fordern. Und wie die Ehen vom ersten Rang bey den Römern durch eine willkühr- liche Scheidung konnten aufgehoben wer- den, so hatte es mit diesen Ehen vom zweyten Rang gleiche Bewandniß. Der Pellicatus aber, oder die Ehen mit einer Hauptfrau und einer oder etlichen Nebenfrauen zugleich waren durch die Römischen Gesetze ver- bothen. Hatte jemand eine Concubine, so durffte er keine Frau vom Stande haben. Hatte er aber eine Frau vom ersten Rang, so durfte er keine Concubine halten. Wenn derowegen in den Römischen Rech- ten des Concubinats gedacht wird, so ist die Rede von der Ehe eines Vornehmern mit einer geringern Person, die er nicht seinem Stande gemäß hält, und womit er Kinder zeuget, die mit der Mutter einerley Rang ha- ben. Keinesweges aber wird dadurch eine Vielweiberey vom ungleichem Rang ange- zeiget, denn selbige ist auch bey den Römern, als sie noch Heiden waren, nicht erlaubt ge- wesen. Unser Gelehrter muß derowegen erst beweisen, daß wenn unter den Christen ein M 2
lehrter verſichert ſolches denjenigen, die es nicht beſſer wiſſen, ohne alles Bedencken. Unter den vornehmen Roͤmern war gewoͤhn- lich, daß mancher ſich lieber mit einer gerin- gen Frauens-Perſon ohne die gewoͤhnlichen Ceremonien ehlich verband, als mit einer, die ſeinem Stande gleich war, und die er ſei- ner Wuͤrden und Guͤter muſte theilhafftig machen. Jene nennte man eine Concubine und hatte weder fuͤr ſich noch fuͤr ihre Kinder Recht an den Ehren und Guͤtern des Man- nes, und konnten nichts als ihren Unterhalt fordern. Und wie die Ehen vom erſten Rang bey den Roͤmern durch eine willkuͤhr- liche Scheidung konnten aufgehoben wer- den, ſo hatte es mit dieſen Ehen vom zweyten Rang gleiche Bewandniß. Der Pellicatus aber, oder die Ehen mit einer Hauptfrau und einer oder etlichen Nebenfrauen zugleich waren durch die Roͤmiſchen Geſetze ver- bothen. Hatte jemand eine Concubine, ſo durffte er keine Frau vom Stande haben. Hatte er aber eine Frau vom erſten Rang, ſo durfte er keine Concubine halten. Wenn derowegen in den Roͤmiſchen Rech- ten des Concubinats gedacht wird, ſo iſt die Rede von der Ehe eines Vornehmern mit einer geringern Perſon, die er nicht ſeinem Stande gemaͤß haͤlt, und womit er Kinder zeuget, die mit der Mutter einerley Rang ha- ben. Keinesweges aber wird dadurch eine Vielweiberey vom ungleichem Rang ange- zeiget, denn ſelbige iſt auch bey den Roͤmern, als ſie noch Heiden waren, nicht erlaubt ge- weſen. Unſer Gelehrter muß derowegen erſt beweiſen, daß wenn unter den Chriſten ein M 2
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(*) lehrter verſichert ſolches denjenigen, die es
nicht beſſer wiſſen, ohne alles Bedencken.
Unter den vornehmen Roͤmern war gewoͤhn-
lich, daß mancher ſich lieber mit einer gerin-
gen Frauens-Perſon ohne die gewoͤhnlichen
Ceremonien ehlich verband, als mit einer,
die ſeinem Stande gleich war, und die er ſei-
ner Wuͤrden und Guͤter muſte theilhafftig
machen. Jene nennte man eine Concubine
und hatte weder fuͤr ſich noch fuͤr ihre Kinder
Recht an den Ehren und Guͤtern des Man-
nes, und konnten nichts als ihren Unterhalt
fordern. Und wie die Ehen vom erſten
Rang bey den Roͤmern durch eine willkuͤhr-
liche Scheidung konnten aufgehoben wer-
den, ſo hatte es mit dieſen Ehen vom zweyten
Rang gleiche Bewandniß. Der Pellicatus
aber, oder die Ehen mit einer Hauptfrau
und einer oder etlichen Nebenfrauen zugleich
waren durch die Roͤmiſchen Geſetze ver-
bothen. Hatte jemand eine Concubine, ſo
durffte er keine Frau vom Stande haben.
Hatte er aber eine Frau vom erſten Rang, ſo
durfte er keine Concubine halten.
Wenn derowegen in den Roͤmiſchen Rech-
ten des Concubinats gedacht wird, ſo iſt die
Rede von der Ehe eines Vornehmern mit
einer geringern Perſon, die er nicht ſeinem
Stande gemaͤß haͤlt, und womit er Kinder
zeuget, die mit der Mutter einerley Rang ha-
ben. Keinesweges aber wird dadurch eine
Vielweiberey vom ungleichem Rang ange-
zeiget, denn ſelbige iſt auch bey den Roͤmern,
als ſie noch Heiden waren, nicht erlaubt ge-
weſen. Unſer Gelehrter muß derowegen
erſt beweiſen, daß wenn unter den Chriſten
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