Verbindungen und Handlungen unter Menschen, die ein Zutrauen erfordern. Nimmer werden diejenigen recht zärtliche Freunde werden, die nicht von einander glauben, daß des andern Herz redlich sey. Nimmer werden diejenigen Unterthanen ihren Herrn lieben, die nicht glauben, daß er es gut mit ihnen meyne. Nimmer wer- den Soldaten einen rechten Muth haben, wenn sie nicht glauben, daß der Feldherr die Kriegswissenschaft verstehe, und sie gut führe. Haben wir nun jemanden alle mögliche Beweise einer treuen Freundschaft gegeben, und wir merken, er folget den- noch einem ungegründeten Argwohne und glaubet, daß wir falsch sind, so werden wir solches als eine Beleidigung ansehen, und es für eine Pflicht des andern achten, daß er die Beweise unserer Freundschaft überdenke, und sich dadurch von unserer Aufrichtigkeit überzeuge. Lässet sich ein Officier merken, er glaube nicht, daß der Feldherr sie gut führe, und benimmt den Soldaten dadurch den Muth, so ist er strafbar. Ja ein blosser Glaube und Unglaube ist in gewissen Fällen straf- bar. Glaubet jemand nicht, daß er einem Landesherren mit gutem Gewissen unter- than seyn könne, stehet er gar in dem Wahne, er sey verbunden denselben um- zubringen, und der Landesherr erfähret es, und es will sich ein solcher durch keine
billigen
Verbindungen und Handlungen unter Menſchen, die ein Zutrauen erfordern. Nimmer werden diejenigen recht zaͤrtliche Freunde werden, die nicht von einander glauben, daß des andern Herz redlich ſey. Nimmer werden diejenigen Unterthanen ihren Herrn lieben, die nicht glauben, daß er es gut mit ihnen meyne. Nimmer wer- den Soldaten einen rechten Muth haben, wenn ſie nicht glauben, daß der Feldherr die Kriegswiſſenſchaft verſtehe, und ſie gut fuͤhre. Haben wir nun jemanden alle moͤgliche Beweiſe einer treuen Freundſchaft gegeben, und wir merken, er folget den- noch einem ungegruͤndeten Argwohne und glaubet, daß wir falſch ſind, ſo werden wir ſolches als eine Beleidigung anſehen, und es fuͤr eine Pflicht des andern achten, daß er die Beweiſe unſerer Freundſchaft uͤberdenke, und ſich dadurch von unſerer Aufrichtigkeit uͤberzeuge. Laͤſſet ſich ein Officier merken, er glaube nicht, daß der Feldherr ſie gut fuͤhre, und benimmt den Soldaten dadurch den Muth, ſo iſt er ſtrafbar. Ja ein bloſſer Glaube und Unglaube iſt in gewiſſen Faͤllen ſtraf- bar. Glaubet jemand nicht, daß er einem Landesherren mit gutem Gewiſſen unter- than ſeyn koͤnne, ſtehet er gar in dem Wahne, er ſey verbunden denſelben um- zubringen, und der Landesherr erfaͤhret es, und es will ſich ein ſolcher durch keine
billigen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0193"n="173"/>
Verbindungen und Handlungen unter<lb/>
Menſchen, die ein Zutrauen erfordern.<lb/>
Nimmer werden diejenigen recht zaͤrtliche<lb/>
Freunde werden, die nicht von einander<lb/>
glauben, daß des andern Herz redlich ſey.<lb/>
Nimmer werden diejenigen Unterthanen<lb/>
ihren Herrn lieben, die nicht glauben, daß<lb/>
er es gut mit ihnen meyne. Nimmer wer-<lb/>
den Soldaten einen rechten Muth haben,<lb/>
wenn ſie nicht glauben, daß der Feldherr<lb/>
die Kriegswiſſenſchaft verſtehe, und ſie gut<lb/>
fuͤhre. Haben wir nun jemanden alle<lb/>
moͤgliche Beweiſe einer treuen Freundſchaft<lb/>
gegeben, und wir merken, er folget den-<lb/>
noch einem ungegruͤndeten Argwohne und<lb/>
glaubet, daß wir falſch ſind, ſo werden<lb/>
wir ſolches als eine Beleidigung anſehen,<lb/>
und es fuͤr eine Pflicht des andern achten,<lb/>
daß er die Beweiſe unſerer Freundſchaft<lb/>
uͤberdenke, und ſich dadurch von unſerer<lb/>
Aufrichtigkeit uͤberzeuge. Laͤſſet ſich ein<lb/>
Officier merken, er glaube nicht, daß der<lb/>
Feldherr ſie gut fuͤhre, und benimmt den<lb/>
Soldaten dadurch den Muth, ſo iſt er<lb/>ſtrafbar. Ja ein bloſſer Glaube und<lb/>
Unglaube iſt in gewiſſen Faͤllen ſtraf-<lb/>
bar. Glaubet jemand nicht, daß er einem<lb/>
Landesherren mit gutem Gewiſſen unter-<lb/>
than ſeyn koͤnne, ſtehet er gar in dem<lb/>
Wahne, er ſey verbunden denſelben um-<lb/>
zubringen, und der Landesherr erfaͤhret<lb/>
es, und es will ſich ein ſolcher durch keine<lb/><fwplace="bottom"type="catch">billigen</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[173/0193]
Verbindungen und Handlungen unter
Menſchen, die ein Zutrauen erfordern.
Nimmer werden diejenigen recht zaͤrtliche
Freunde werden, die nicht von einander
glauben, daß des andern Herz redlich ſey.
Nimmer werden diejenigen Unterthanen
ihren Herrn lieben, die nicht glauben, daß
er es gut mit ihnen meyne. Nimmer wer-
den Soldaten einen rechten Muth haben,
wenn ſie nicht glauben, daß der Feldherr
die Kriegswiſſenſchaft verſtehe, und ſie gut
fuͤhre. Haben wir nun jemanden alle
moͤgliche Beweiſe einer treuen Freundſchaft
gegeben, und wir merken, er folget den-
noch einem ungegruͤndeten Argwohne und
glaubet, daß wir falſch ſind, ſo werden
wir ſolches als eine Beleidigung anſehen,
und es fuͤr eine Pflicht des andern achten,
daß er die Beweiſe unſerer Freundſchaft
uͤberdenke, und ſich dadurch von unſerer
Aufrichtigkeit uͤberzeuge. Laͤſſet ſich ein
Officier merken, er glaube nicht, daß der
Feldherr ſie gut fuͤhre, und benimmt den
Soldaten dadurch den Muth, ſo iſt er
ſtrafbar. Ja ein bloſſer Glaube und
Unglaube iſt in gewiſſen Faͤllen ſtraf-
bar. Glaubet jemand nicht, daß er einem
Landesherren mit gutem Gewiſſen unter-
than ſeyn koͤnne, ſtehet er gar in dem
Wahne, er ſey verbunden denſelben um-
zubringen, und der Landesherr erfaͤhret
es, und es will ſich ein ſolcher durch keine
billigen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbarung antreffen. Bd. 4. Hannover, 1766, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen04_1766/193>, abgerufen am 26.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.