Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.fällig aufgenommen. Durch die Cabinets-Ord. v. 31. Erst 1823 -- acht Jahre nach der Verordnung 3*
faͤllig aufgenommen. Durch die Cabinets-Ord. v. 31. Erſt 1823 — acht Jahre nach der Verordnung 3*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0041" n="35"/> faͤllig aufgenommen. Durch die Cabinets-Ord. v. 31.<lb/> Maͤrz 1817 (Einſetzung des Staatsraths) wurde die Ent-<lb/> werfung einer Verfaſſungsurkunde befohlen, dieſelbe aber<lb/> — im Widerſtreit mit dem §. 5 des Edicts v. 22.<lb/> Mai — nur Staatsbeamten uͤbertragen. Im Juli 1819<lb/> vollendet, blieb ſie ununterzeichnet in der Staats-Canz-<lb/> lei; ſtatt der allgemeinen erwarteten Bekanntmachung er-<lb/> folgten polizeiliche Verhaftungen, Inquiſitionen wegen<lb/> demagogiſcher „Umtriebe“ und — die Karlsbader Be-<lb/> ſchluͤſſe; Cenſur-Edicte unterdruͤckten die oͤffentliche Stim-<lb/> me und das freiere Wort verhallte in Gefaͤngniſſen. —</p><lb/> <p>Erſt 1823 — acht Jahre nach der Verordnung<lb/> uͤber die „ohne Zeitverluſt“ zu bildende Volksrepraͤſenta-<lb/> tion — erſchien das Geſez uͤber Errichtung der Provinzi-<lb/> alſtaͤnde; Reichsſtaͤnde wurden darin als bevorſtehend an-<lb/> gekuͤndet. Siebenzehn neue Jahre verfloſſen, — die Pro-<lb/> vinzialſtaͤnde warteten vergebens auf ihre geſezliche Er-<lb/> gaͤnzung: die Reichsſtaͤnde. Stimmen des Mißbehagens<lb/> uͤber buͤreaukratiſche Erſtarrung wurden indeſſen laut, und<lb/> der weſtphaͤliſche Landtag erinnerte (i. J. 1830) <hi rendition="#g">einſtim-<lb/> mig</hi>, an das unvollendete Verfaſſungswerk; — die reich-<lb/> ſtaͤndiſche Verſammlung unterblieb nach wie vor. Das<lb/> Edict v. 17. Januar 1820 hatte die Staatsſchuld wie<lb/> jede <hi rendition="#g">kuͤnftige</hi> Anleihe „unter die Garantie der Reichs-<lb/> ſtaͤnde“ geſtellt; — Die garantirenden Reichsſtaͤnde aber<lb/> exiſtirten und exiſtiren noch immer — nur allein <hi rendition="#g">in</hi> der<lb/><hi rendition="#g">Geſezſammlung</hi> und <hi rendition="#g">in der Hoffnung</hi> des preußi-<lb/> ſchen Volkes.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">3*</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [35/0041]
faͤllig aufgenommen. Durch die Cabinets-Ord. v. 31.
Maͤrz 1817 (Einſetzung des Staatsraths) wurde die Ent-
werfung einer Verfaſſungsurkunde befohlen, dieſelbe aber
— im Widerſtreit mit dem §. 5 des Edicts v. 22.
Mai — nur Staatsbeamten uͤbertragen. Im Juli 1819
vollendet, blieb ſie ununterzeichnet in der Staats-Canz-
lei; ſtatt der allgemeinen erwarteten Bekanntmachung er-
folgten polizeiliche Verhaftungen, Inquiſitionen wegen
demagogiſcher „Umtriebe“ und — die Karlsbader Be-
ſchluͤſſe; Cenſur-Edicte unterdruͤckten die oͤffentliche Stim-
me und das freiere Wort verhallte in Gefaͤngniſſen. —
Erſt 1823 — acht Jahre nach der Verordnung
uͤber die „ohne Zeitverluſt“ zu bildende Volksrepraͤſenta-
tion — erſchien das Geſez uͤber Errichtung der Provinzi-
alſtaͤnde; Reichsſtaͤnde wurden darin als bevorſtehend an-
gekuͤndet. Siebenzehn neue Jahre verfloſſen, — die Pro-
vinzialſtaͤnde warteten vergebens auf ihre geſezliche Er-
gaͤnzung: die Reichsſtaͤnde. Stimmen des Mißbehagens
uͤber buͤreaukratiſche Erſtarrung wurden indeſſen laut, und
der weſtphaͤliſche Landtag erinnerte (i. J. 1830) einſtim-
mig, an das unvollendete Verfaſſungswerk; — die reich-
ſtaͤndiſche Verſammlung unterblieb nach wie vor. Das
Edict v. 17. Januar 1820 hatte die Staatsſchuld wie
jede kuͤnftige Anleihe „unter die Garantie der Reichs-
ſtaͤnde“ geſtellt; — Die garantirenden Reichsſtaͤnde aber
exiſtirten und exiſtiren noch immer — nur allein in der
Geſezſammlung und in der Hoffnung des preußi-
ſchen Volkes.
3*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |