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Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.

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fällig aufgenommen. Durch die Cabinets-Ord. v. 31.
März 1817 (Einsetzung des Staatsraths) wurde die Ent-
werfung einer Verfassungsurkunde befohlen, dieselbe aber
-- im Widerstreit mit dem §. 5 des Edicts v. 22.
Mai -- nur Staatsbeamten übertragen. Im Juli 1819
vollendet, blieb sie ununterzeichnet in der Staats-Canz-
lei; statt der allgemeinen erwarteten Bekanntmachung er-
folgten polizeiliche Verhaftungen, Inquisitionen wegen
demagogischer "Umtriebe" und -- die Karlsbader Be-
schlüsse; Censur-Edicte unterdrückten die öffentliche Stim-
me und das freiere Wort verhallte in Gefängnissen. --

Erst 1823 -- acht Jahre nach der Verordnung
über die "ohne Zeitverlust" zu bildende Volksrepräsenta-
tion -- erschien das Gesez über Errichtung der Provinzi-
alstände; Reichsstände wurden darin als bevorstehend an-
gekündet. Siebenzehn neue Jahre verflossen, -- die Pro-
vinzialstände warteten vergebens auf ihre gesezliche Er-
gänzung: die Reichsstände. Stimmen des Mißbehagens
über büreaukratische Erstarrung wurden indessen laut, und
der westphälische Landtag erinnerte (i. J. 1830) einstim-
mig
, an das unvollendete Verfassungswerk; -- die reich-
ständische Versammlung unterblieb nach wie vor. Das
Edict v. 17. Januar 1820 hatte die Staatsschuld wie
jede künftige Anleihe "unter die Garantie der Reichs-
stände" gestellt; -- Die garantirenden Reichsstände aber
existirten und existiren noch immer -- nur allein in der
Gesezsammlung und in der Hoffnung des preußi-
schen Volkes.

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faͤllig aufgenommen. Durch die Cabinets-Ord. v. 31.
Maͤrz 1817 (Einſetzung des Staatsraths) wurde die Ent-
werfung einer Verfaſſungsurkunde befohlen, dieſelbe aber
— im Widerſtreit mit dem §. 5 des Edicts v. 22.
Mai — nur Staatsbeamten uͤbertragen. Im Juli 1819
vollendet, blieb ſie ununterzeichnet in der Staats-Canz-
lei; ſtatt der allgemeinen erwarteten Bekanntmachung er-
folgten polizeiliche Verhaftungen, Inquiſitionen wegen
demagogiſcher „Umtriebe“ und — die Karlsbader Be-
ſchluͤſſe; Cenſur-Edicte unterdruͤckten die oͤffentliche Stim-
me und das freiere Wort verhallte in Gefaͤngniſſen. —

Erſt 1823 — acht Jahre nach der Verordnung
uͤber die „ohne Zeitverluſt“ zu bildende Volksrepraͤſenta-
tion — erſchien das Geſez uͤber Errichtung der Provinzi-
alſtaͤnde; Reichsſtaͤnde wurden darin als bevorſtehend an-
gekuͤndet. Siebenzehn neue Jahre verfloſſen, — die Pro-
vinzialſtaͤnde warteten vergebens auf ihre geſezliche Er-
gaͤnzung: die Reichsſtaͤnde. Stimmen des Mißbehagens
uͤber buͤreaukratiſche Erſtarrung wurden indeſſen laut, und
der weſtphaͤliſche Landtag erinnerte (i. J. 1830) einſtim-
mig
, an das unvollendete Verfaſſungswerk; — die reich-
ſtaͤndiſche Verſammlung unterblieb nach wie vor. Das
Edict v. 17. Januar 1820 hatte die Staatsſchuld wie
jede kuͤnftige Anleihe „unter die Garantie der Reichs-
ſtaͤnde“ geſtellt; — Die garantirenden Reichsſtaͤnde aber
exiſtirten und exiſtiren noch immer — nur allein in der
Geſezſammlung und in der Hoffnung des preußi-
ſchen Volkes.

3*
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[35/0041] faͤllig aufgenommen. Durch die Cabinets-Ord. v. 31. Maͤrz 1817 (Einſetzung des Staatsraths) wurde die Ent- werfung einer Verfaſſungsurkunde befohlen, dieſelbe aber — im Widerſtreit mit dem §. 5 des Edicts v. 22. Mai — nur Staatsbeamten uͤbertragen. Im Juli 1819 vollendet, blieb ſie ununterzeichnet in der Staats-Canz- lei; ſtatt der allgemeinen erwarteten Bekanntmachung er- folgten polizeiliche Verhaftungen, Inquiſitionen wegen demagogiſcher „Umtriebe“ und — die Karlsbader Be- ſchluͤſſe; Cenſur-Edicte unterdruͤckten die oͤffentliche Stim- me und das freiere Wort verhallte in Gefaͤngniſſen. — Erſt 1823 — acht Jahre nach der Verordnung uͤber die „ohne Zeitverluſt“ zu bildende Volksrepraͤſenta- tion — erſchien das Geſez uͤber Errichtung der Provinzi- alſtaͤnde; Reichsſtaͤnde wurden darin als bevorſtehend an- gekuͤndet. Siebenzehn neue Jahre verfloſſen, — die Pro- vinzialſtaͤnde warteten vergebens auf ihre geſezliche Er- gaͤnzung: die Reichsſtaͤnde. Stimmen des Mißbehagens uͤber buͤreaukratiſche Erſtarrung wurden indeſſen laut, und der weſtphaͤliſche Landtag erinnerte (i. J. 1830) einſtim- mig, an das unvollendete Verfaſſungswerk; — die reich- ſtaͤndiſche Verſammlung unterblieb nach wie vor. Das Edict v. 17. Januar 1820 hatte die Staatsſchuld wie jede kuͤnftige Anleihe „unter die Garantie der Reichs- ſtaͤnde“ geſtellt; — Die garantirenden Reichsſtaͤnde aber exiſtirten und exiſtiren noch immer — nur allein in der Geſezſammlung und in der Hoffnung des preußi- ſchen Volkes. 3*

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Zitationshilfe: Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacoby_fragen_1841/41>, abgerufen am 23.11.2024.