Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.den Reichsstände) noch später betrafen. Welchen Mißbrauch 2. Schwieriger noch ist die Aufgabe, "die Mißdeu- den Reichsſtaͤnde) noch ſpaͤter betrafen. Welchen Mißbrauch 2. Schwieriger noch iſt die Aufgabe, „die Mißdeu- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0045" n="39"/> den Reichsſtaͤnde) noch ſpaͤter betrafen. Welchen Mißbrauch<lb/> auch immerhin „in <hi rendition="#g">andern</hi> Laͤndern“ das Repraͤſentativ-<lb/> ſyſtem erfahren, in Preußen war die Regierung zu weit<lb/> vorgeſchritten, um die Stimme freier Diskuſſion zu ſcheuen,<lb/> in Preußen war der Koͤnig von der Treue ſeines<lb/> Volkes zu feſt uͤberzeugt, um durch irgend welche Befuͤrch-<lb/> tung ſich von der Erfuͤllung ſeines Verſprechens abhalten<lb/> zu laſſen. —</p><lb/> <p>2. Schwieriger noch iſt die Aufgabe, „die Mißdeu-<lb/> tung, welche mit den koͤniglichen Worten verbunden wurde“,<lb/> nachzuweiſen. Oeffentliche Mißdeutung durch die Preſſe<lb/> iſt uns nicht bekannt, eben ſo wenig eine berichtigende<lb/> Erklaͤrung die von Seiten des Staatsoberhaupts gegen<lb/> ſolchen Frevel noͤthig geworden. Wo uͤberhaupt mit dem<lb/> Worte zugleich die <hi rendition="#g">Sache</hi> ſo <hi rendition="#g">ſcharf</hi> und <hi rendition="#g">beſtimmt</hi> ge-<lb/> geben iſt, wie in §. 3 und 4 des genannten Edicts:<lb/><hi rendition="#et"><quote>— „Aus den Provinzialſtaͤnden wird die Verſammlung<lb/> der Landesrepraͤſentanten gewaͤhlt, die in Berlin ihren<lb/> Sitz haben ſoll und deren Wirkſamkeit ſich auf die Be-<lb/> rathung uͤber alle Gegenſtaͤnde der Geſetzgebung u. ſ. w.<lb/> erſtreckt“ — ;</quote></hi><lb/> da muß wohl jede Deutung — ſie mag ein Mehr oder<lb/> Weniger erzielen — nothwendig fortfallen. Den einzig<lb/> moͤglichen Sinn jener Worte findet man wiederholentlich<lb/> in dem Finanz-Edict vom 17. Januar 1820, in der<lb/> Verordnung uͤber die zu errichtenden Provinzialſtaͤnde (v.<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [39/0045]
den Reichsſtaͤnde) noch ſpaͤter betrafen. Welchen Mißbrauch
auch immerhin „in andern Laͤndern“ das Repraͤſentativ-
ſyſtem erfahren, in Preußen war die Regierung zu weit
vorgeſchritten, um die Stimme freier Diskuſſion zu ſcheuen,
in Preußen war der Koͤnig von der Treue ſeines
Volkes zu feſt uͤberzeugt, um durch irgend welche Befuͤrch-
tung ſich von der Erfuͤllung ſeines Verſprechens abhalten
zu laſſen. —
2. Schwieriger noch iſt die Aufgabe, „die Mißdeu-
tung, welche mit den koͤniglichen Worten verbunden wurde“,
nachzuweiſen. Oeffentliche Mißdeutung durch die Preſſe
iſt uns nicht bekannt, eben ſo wenig eine berichtigende
Erklaͤrung die von Seiten des Staatsoberhaupts gegen
ſolchen Frevel noͤthig geworden. Wo uͤberhaupt mit dem
Worte zugleich die Sache ſo ſcharf und beſtimmt ge-
geben iſt, wie in §. 3 und 4 des genannten Edicts:
— „Aus den Provinzialſtaͤnden wird die Verſammlung
der Landesrepraͤſentanten gewaͤhlt, die in Berlin ihren
Sitz haben ſoll und deren Wirkſamkeit ſich auf die Be-
rathung uͤber alle Gegenſtaͤnde der Geſetzgebung u. ſ. w.
erſtreckt“ — ;
da muß wohl jede Deutung — ſie mag ein Mehr oder
Weniger erzielen — nothwendig fortfallen. Den einzig
moͤglichen Sinn jener Worte findet man wiederholentlich
in dem Finanz-Edict vom 17. Januar 1820, in der
Verordnung uͤber die zu errichtenden Provinzialſtaͤnde (v.
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