Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.Zweit. Buch. Erst. Abschn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb. so ist doch der spätere und namentlich technische Gebrauch des-selben auf das eigentliche Eigenthum beschränkt. 216) Der regu- läre Ausdruck der spätern Zeit für jene Herrschaft ist potes- tas; 217) wenn auch vorzugsweise bei der patria potestas und der Gewalt über Sklaven in Uebung, kam er doch auch bei den andern Arten 218) der hausherrlichen Gewalt sowie in ganz ge- nerellem Sinn vor. Die ältere Zeit hatte dafür noch einen an- dern: manus, 219) der aber späterhin, wenigstens für den ge- wöhnlichen technischen Gebrauch, 220) eine engere Bedeutung erhielt. Die Bezeichnung der verschiedenen Bestandtheile des Hau- 216) Ebenso scheint der Ausdruck herus (unser "Herr"), mit dem noch bei Plautus die Sklaven durchgehends ihren Herrn bezeichnen, und der auch in der lex Aquilia vorkam (L. 11 §. 6 ad leg. Aq. 9. 2), sich auf das Eigenthum beschränkt zu haben; für den Ehemann kommt er nur Ein Mal vor, Catull. 81, 116. 217) potis der Ernährer (potus der Trank u. s. w.), Herr, despotes. 218) z. B. Vermögen (in diesem Sinn in der lex Atinia über die Usuca- pion der res furtivae: in potestatem reverti. L. 4 §. 6 de usurp. (41. 31.) Tutel (vis ac potestas in capite libero. §. 1 I. de tutel. [1. 13]). Eheliche Gewalt (in potestatem viri cedit. Serv. ad Aen. 4. 103) s. Roßbach a. a. O. S. 28. 219) S. B. 1, S. 112. 220) Aber abgesehn von den Compositis manumittere, mancipium
u. s. w. auch hie und da in seiner ältern und weitern Bedeutung vorkommt. S. Beweisstellen bei Roßbach a. a. O. Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb. ſo iſt doch der ſpätere und namentlich techniſche Gebrauch deſ-ſelben auf das eigentliche Eigenthum beſchränkt. 216) Der regu- läre Ausdruck der ſpätern Zeit für jene Herrſchaft iſt potes- tas; 217) wenn auch vorzugsweiſe bei der patria potestas und der Gewalt über Sklaven in Uebung, kam er doch auch bei den andern Arten 218) der hausherrlichen Gewalt ſowie in ganz ge- nerellem Sinn vor. Die ältere Zeit hatte dafür noch einen an- dern: manus, 219) der aber ſpäterhin, wenigſtens für den ge- wöhnlichen techniſchen Gebrauch, 220) eine engere Bedeutung erhielt. Die Bezeichnung der verſchiedenen Beſtandtheile des Hau- 216) Ebenſo ſcheint der Ausdruck herus (unſer „Herr“), mit dem noch bei Plautus die Sklaven durchgehends ihren Herrn bezeichnen, und der auch in der lex Aquilia vorkam (L. 11 §. 6 ad leg. Aq. 9. 2), ſich auf das Eigenthum beſchränkt zu haben; für den Ehemann kommt er nur Ein Mal vor, Catull. 81, 116. 217) potis der Ernährer (potus der Trank u. ſ. w.), Herr, δεσπότης. 218) z. B. Vermögen (in dieſem Sinn in der lex Atinia über die Uſuca- pion der res furtivae: in potestatem reverti. L. 4 §. 6 de usurp. (41. 31.) Tutel (vis ac potestas in capite libero. §. 1 I. de tutel. [1. 13]). Eheliche Gewalt (in potestatem viri cedit. Serv. ad Aen. 4. 103) ſ. Roßbach a. a. O. S. 28. 219) S. B. 1, S. 112. 220) Aber abgeſehn von den Compoſitis manumittere, mancipium
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Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb.
ſo iſt doch der ſpätere und namentlich techniſche Gebrauch deſ-
ſelben auf das eigentliche Eigenthum beſchränkt. 216) Der regu-
läre Ausdruck der ſpätern Zeit für jene Herrſchaft iſt potes-
tas; 217) wenn auch vorzugsweiſe bei der patria potestas und
der Gewalt über Sklaven in Uebung, kam er doch auch bei den
andern Arten 218) der hausherrlichen Gewalt ſowie in ganz ge-
nerellem Sinn vor. Die ältere Zeit hatte dafür noch einen an-
dern: manus, 219) der aber ſpäterhin, wenigſtens für den ge-
wöhnlichen techniſchen Gebrauch, 220) eine engere Bedeutung
erhielt.
Die Bezeichnung der verſchiedenen Beſtandtheile des Hau-
ſes, der Perſonen und Sachen, durch den Einen Ausdruck fa-
milia beweiſt, daß die Sprache ſie unter Einen gemeinſamen
Geſichtspunkt zuſammenfaßte, aber es würde voreilig ſein zu
ſagen, daß dies der der rechtlichen Herrſchaft ſei, denn es
kann auch der der häuslichen Gemeinſchaft, wie das Haus ſie
begründet, geweſen ſein. Daß aber in der That jene verſchiede-
nen Beſtandtheile urſprünglich unter einen gemeinſamen recht-
lichen Geſichtspunkt und zwar den der völligen Unterordnung
unter den Hausherrn zuſammengefaßt wurden, iſt bereits von
216) Ebenſo ſcheint der Ausdruck herus (unſer „Herr“), mit dem noch
bei Plautus die Sklaven durchgehends ihren Herrn bezeichnen, und der
auch in der lex Aquilia vorkam (L. 11 §. 6 ad leg. Aq. 9. 2), ſich auf
das Eigenthum beſchränkt zu haben; für den Ehemann kommt er nur Ein
Mal vor, Catull. 81, 116.
217) potis der Ernährer (potus der Trank u. ſ. w.), Herr, δεσπότης.
218) z. B. Vermögen (in dieſem Sinn in der lex Atinia über die Uſuca-
pion der res furtivae: in potestatem reverti. L. 4 §. 6 de usurp. (41. 31.)
Tutel (vis ac potestas in capite libero. §. 1 I. de tutel. [1. 13]). Eheliche
Gewalt (in potestatem viri cedit. Serv. ad Aen. 4. 103) ſ. Roßbach a. a.
O. S. 28.
219) S. B. 1, S. 112.
220) Aber abgeſehn von den Compoſitis manumittere, mancipium
u. ſ. w. auch hie und da in ſeiner ältern und weitern Bedeutung vorkommt.
S. Beweisſtellen bei Roßbach a. a. O.
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