Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.Zweit. Buch. Erst. Abschn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb. der usus ohne ihre Einwilligung nicht möglich war, verstandsich von selbst. 296) Es hätte ja sonst von der Frau abgehan- gen, die Tutoren der Rechte zu berauben, die das Gesetz ihnen mittelst der Tutel hatte sichern wollen. Das legislative Problem, das die Gesetzgebung hinsichtlich tirte Frauen, s. z. B. Plaut. Trinum. III. 2. 64 .. infamis ne sim ... in concubinatum sic sine dote dedisse magis quam in matrimonium. Be- stellte doch sogar mitunter bei Töchtern verdienter, aber armer Männer der Senat aus dem Aerar eine dos. Val. Max. X. 4. 10. 296) Cic. pro Flacco c. 34.
Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb. der usus ohne ihre Einwilligung nicht möglich war, verſtandſich von ſelbſt. 296) Es hätte ja ſonſt von der Frau abgehan- gen, die Tutoren der Rechte zu berauben, die das Geſetz ihnen mittelſt der Tutel hatte ſichern wollen. Das legislative Problem, das die Geſetzgebung hinſichtlich tirte Frauen, ſ. z. B. Plaut. Trinum. III. 2. 64 .. infamis ne sim … in concubinatum sic sine dote dedisse magis quam in matrimonium. Be- ſtellte doch ſogar mitunter bei Töchtern verdienter, aber armer Männer der Senat aus dem Aerar eine dos. Val. Max. X. 4. 10. 296) Cic. pro Flacco c. 34.
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Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb.
der usus ohne ihre Einwilligung nicht möglich war, verſtand
ſich von ſelbſt. 296) Es hätte ja ſonſt von der Frau abgehan-
gen, die Tutoren der Rechte zu berauben, die das Geſetz ihnen
mittelſt der Tutel hatte ſichern wollen.
Das legislative Problem, das die Geſetzgebung hinſichtlich
der Familie zu löſen hat, iſt kein leichtes. Nirgends liegen
Mißgriffe ſo nahe, als hier, nirgends kann das Irrlicht des
falſchen „Ethos“ den Geſetzgeber ſo leicht vom rechten Wege ab-
führen. Das Verhältniß, das er vor ſich hat, iſt ein unendlich
zartes, das die Blicke der Welt ſcheut und in ſtiller Abgeſchie-
denheit am beſten gedeiht; ein Heiligthum der Liebe, das nur
von letzterer die wahre Geſtaltung und Weihe erhalten, durch
unſanfte Berührung von Seiten des Geſetzgebers aber leicht in
der empfindlichſten Weiſe verletzt werden kann. Stellt letzterer
ſich zur Aufgabe, dem Verhältniß die poſitive Geſtalt, die er
für die entſprechende hält, ſelbſt zu verleihen, das freie Walten
des ſittlichen Geiſtes entbehrlich zu machen, ſo gilt hiervon
nicht blos alles, was im §. 30 über das Syſtem der Unfreiheit
im allgemeinen geſagt worden iſt, ſondern es kommt noch hin-
zu, daß nirgends die praktiſche Verwirklichung deſſelben, die
Controle von Seiten des Staats, das Urtheil von Seiten des
Richters u. ſ. w. auf ſolche Schwierigkeiten ſtößt, als hier, wo
es zu dem Zweck erforderlich iſt, in das Geheimniß des Fami-
lienlebens einzudringen, die Perſönlichkeit gewiſſermaßen auf
ihrer Lagerſtätte zu belauſchen und zu beunruhigen. Wo wäre
die Oppoſition von Seiten des Angegriffenen natürlicher und
vorausſichtlicher, wo ſchwieriger zu vereiteln? Nirgends zieht
295)
296) Cic. pro Flacco c. 34.
295) tirte Frauen, ſ. z. B. Plaut. Trinum. III. 2. 64 .. infamis ne sim … in
concubinatum sic sine dote dedisse magis quam in matrimonium. Be-
ſtellte doch ſogar mitunter bei Töchtern verdienter, aber armer Männer der
Senat aus dem Aerar eine dos. Val. Max. X. 4. 10.
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