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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.

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Zweit. Buch. Erst. Abschn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb.
nigstens den Druck einigermaßen vermindern. Im Jahre 348
der Stadt gab die herrschende Parthei den darauf gerichteten
Anforderungen der ärmeren Klasse nach.395)

Ein Punkt von äußerster Wichtigkeit war

3) das Getraidewesen.396)

Die Bemühungen der Staatsbehörde mußten in dieser Be-
ziehung namentlich darauf gerichtet sein, einen möglichst gleich-
mäßigen Preis herstellig oder wenigstens die Schwankungen der
Getraidepreise für die niederen Klassen unschädlich zu machen.397)

395) Liv. IV, 59. Einführung des Soldes, Vertheilung des ager pu-
blicus
und Ausführung von Colonien werden um die Zeit als die Desiderien
der Plebs und folglich als Lockspeise für sie gemeinschaftlich genannt. S. Liv.
IV, 36. Agri publici dividendi coloniarumque deducendarum ostentatae
spes et ... in stipendium militum erogandi aeris.
396) Erst während des Druckes habe ich aus Marquardt's Fortsetzung
des Beckerschen Handbuchs der römischen Alterthümer, Thl. 3. Abth. 2. S. 88
die neueste Literatur über diesen Gegenstand erfahren, ohne daß es mir mög-
lich gewesen wäre, sie noch zu benutzen. Soweit ich aus der Relation von
Marquardt schließen darf, würde mir die Benutzung derselben jedoch keinen
Anlaß gegeben haben, die folgende Darstellung zu ändern. Was ich bei Ael-
tern gefunden habe, z. B. bei Contarini de frumentaria Roman. largitione
(Graev. thes. tom. VIII. p. 933 sqq.)
ist ungenügend. Dagegen will ich
zu Marquardt einen Beitrag machen, den er selbst bei dem Erscheinen seiner
Schrift noch nicht berücksichtigen konnte, nämlich die meisterhafte Abh. von
Rubino de Serviani census summis disputatio partic. I. (Marburger Lek-
tionskatalog für das Sommersem. 1854.) Der Verf. hat hier S. 24 flg. nach-
gewiesen, daß die in asses angesetzten Preise der leges frumentariae vom
Pfund-As (in der Praxis in der Regel nach einem absichtlich sehr ermäßigten
Ansatz zu einem Sesterz gerechnet) zu verstehen sind. Der unglaublich nie-
drige Preis der Stellen in Anm. 401 hatte Schultz Grundlegung zu einer ge-
schichtlichen Staatswiss. der Römer S. 509 zu dem willkührlichen Vorschlag
verleitet, statt aeris: sestertiis zu lesen; Rubine hat uns jetzt die richtige
Lösung gegeben, und es ist keins der geringsten Verdienste jener kleinen, aber
höchst werthvollen Gelegenheitsschrift.
397) Hinsichtlich der Municipien macht Kuhn in der Anm. 392 citirten
Abh. S. 20 auf eine hierher gehörige Einrichtung aufmerksam. "Eine Last
der Landgüter war ferner die Verpflichtung, welche auf den Grundbesitzern
mancher Gemeinden haftete, daß sie jährlich einen bestimmten Theil der von
ihnen erzeugten Früchte zu einem ermäßigten Preise an das Municipium ab-

Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb.
nigſtens den Druck einigermaßen vermindern. Im Jahre 348
der Stadt gab die herrſchende Parthei den darauf gerichteten
Anforderungen der ärmeren Klaſſe nach.395)

Ein Punkt von äußerſter Wichtigkeit war

3) das Getraideweſen.396)

Die Bemühungen der Staatsbehörde mußten in dieſer Be-
ziehung namentlich darauf gerichtet ſein, einen möglichſt gleich-
mäßigen Preis herſtellig oder wenigſtens die Schwankungen der
Getraidepreiſe für die niederen Klaſſen unſchädlich zu machen.397)

395) Liv. IV, 59. Einführung des Soldes, Vertheilung des ager pu-
blicus
und Ausführung von Colonien werden um die Zeit als die Deſiderien
der Plebs und folglich als Lockſpeiſe für ſie gemeinſchaftlich genannt. S. Liv.
IV, 36. Agri publici dividendi coloniarumque deducendarum ostentatae
spes et … in stipendium militum erogandi aeris.
396) Erſt während des Druckes habe ich aus Marquardt’s Fortſetzung
des Beckerſchen Handbuchs der römiſchen Alterthümer, Thl. 3. Abth. 2. S. 88
die neueſte Literatur über dieſen Gegenſtand erfahren, ohne daß es mir mög-
lich geweſen wäre, ſie noch zu benutzen. Soweit ich aus der Relation von
Marquardt ſchließen darf, würde mir die Benutzung derſelben jedoch keinen
Anlaß gegeben haben, die folgende Darſtellung zu ändern. Was ich bei Ael-
tern gefunden habe, z. B. bei Contarini de frumentaria Roman. largitione
(Graev. thes. tom. VIII. p. 933 sqq.)
iſt ungenügend. Dagegen will ich
zu Marquardt einen Beitrag machen, den er ſelbſt bei dem Erſcheinen ſeiner
Schrift noch nicht berückſichtigen konnte, nämlich die meiſterhafte Abh. von
Rubino de Serviani census summis disputatio partic. I. (Marburger Lek-
tionskatalog für das Sommerſem. 1854.) Der Verf. hat hier S. 24 flg. nach-
gewieſen, daß die in asses angeſetzten Preiſe der leges frumentariae vom
Pfund-As (in der Praxis in der Regel nach einem abſichtlich ſehr ermäßigten
Anſatz zu einem Seſterz gerechnet) zu verſtehen ſind. Der unglaublich nie-
drige Preis der Stellen in Anm. 401 hatte Schultz Grundlegung zu einer ge-
ſchichtlichen Staatswiſſ. der Römer S. 509 zu dem willkührlichen Vorſchlag
verleitet, ſtatt aeris: sestertiis zu leſen; Rubine hat uns jetzt die richtige
Löſung gegeben, und es iſt keins der geringſten Verdienſte jener kleinen, aber
höchſt werthvollen Gelegenheitsſchrift.
397) Hinſichtlich der Municipien macht Kuhn in der Anm. 392 citirten
Abh. S. 20 auf eine hierher gehörige Einrichtung aufmerkſam. „Eine Laſt
der Landgüter war ferner die Verpflichtung, welche auf den Grundbeſitzern
mancher Gemeinden haftete, daß ſie jährlich einen beſtimmten Theil der von
ihnen erzeugten Früchte zu einem ermäßigten Preiſe an das Municipium ab-
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[262/0276] Zweit. Buch. Erſt. Abſchn. II. Die Grundtriebe. III. Der Freiheitstrieb. nigſtens den Druck einigermaßen vermindern. Im Jahre 348 der Stadt gab die herrſchende Parthei den darauf gerichteten Anforderungen der ärmeren Klaſſe nach. 395) Ein Punkt von äußerſter Wichtigkeit war 3) das Getraideweſen. 396) Die Bemühungen der Staatsbehörde mußten in dieſer Be- ziehung namentlich darauf gerichtet ſein, einen möglichſt gleich- mäßigen Preis herſtellig oder wenigſtens die Schwankungen der Getraidepreiſe für die niederen Klaſſen unſchädlich zu machen. 397) 395) Liv. IV, 59. Einführung des Soldes, Vertheilung des ager pu- blicus und Ausführung von Colonien werden um die Zeit als die Deſiderien der Plebs und folglich als Lockſpeiſe für ſie gemeinſchaftlich genannt. S. Liv. IV, 36. Agri publici dividendi coloniarumque deducendarum ostentatae spes et … in stipendium militum erogandi aeris. 396) Erſt während des Druckes habe ich aus Marquardt’s Fortſetzung des Beckerſchen Handbuchs der römiſchen Alterthümer, Thl. 3. Abth. 2. S. 88 die neueſte Literatur über dieſen Gegenſtand erfahren, ohne daß es mir mög- lich geweſen wäre, ſie noch zu benutzen. Soweit ich aus der Relation von Marquardt ſchließen darf, würde mir die Benutzung derſelben jedoch keinen Anlaß gegeben haben, die folgende Darſtellung zu ändern. Was ich bei Ael- tern gefunden habe, z. B. bei Contarini de frumentaria Roman. largitione (Graev. thes. tom. VIII. p. 933 sqq.) iſt ungenügend. Dagegen will ich zu Marquardt einen Beitrag machen, den er ſelbſt bei dem Erſcheinen ſeiner Schrift noch nicht berückſichtigen konnte, nämlich die meiſterhafte Abh. von Rubino de Serviani census summis disputatio partic. I. (Marburger Lek- tionskatalog für das Sommerſem. 1854.) Der Verf. hat hier S. 24 flg. nach- gewieſen, daß die in asses angeſetzten Preiſe der leges frumentariae vom Pfund-As (in der Praxis in der Regel nach einem abſichtlich ſehr ermäßigten Anſatz zu einem Seſterz gerechnet) zu verſtehen ſind. Der unglaublich nie- drige Preis der Stellen in Anm. 401 hatte Schultz Grundlegung zu einer ge- ſchichtlichen Staatswiſſ. der Römer S. 509 zu dem willkührlichen Vorſchlag verleitet, ſtatt aeris: sestertiis zu leſen; Rubine hat uns jetzt die richtige Löſung gegeben, und es iſt keins der geringſten Verdienſte jener kleinen, aber höchſt werthvollen Gelegenheitsſchrift. 397) Hinſichtlich der Municipien macht Kuhn in der Anm. 392 citirten Abh. S. 20 auf eine hierher gehörige Einrichtung aufmerkſam. „Eine Laſt der Landgüter war ferner die Verpflichtung, welche auf den Grundbeſitzern mancher Gemeinden haftete, daß ſie jährlich einen beſtimmten Theil der von ihnen erzeugten Früchte zu einem ermäßigten Preiſe an das Municipium ab-

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/276>, abgerufen am 21.11.2024.