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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
getheilten mehr locale und sporadische Aeußerungen waren, die
untereinander in keinem weiteren Zusammenhange standen,
gruppiren sich diejenigen, welche noch übrig sind, um zwei ge-
meinsame Mittelpunkte, um den Begriff des Willens und
die wirthschaftliche und rechtliche Bedeutung der Sache im äl-
tern Recht. Es sind dies zwei wahrhafte Knotenpunkte der ma-
terialistischen Ansicht, zwei centrale Ideen, die ihre Fäden und
Ausläufer über alle Theile und Institute des ganzen Systems
erstrecken. Die erste derselben werden wir aber besser im Ge-
sammtzusammenhange mit der Theorie des Willens 594) behan-
deln, die zweite soll hier ihre Erledigung finden.

Das Gesetz des Materialismus und Spiritualismus gilt,
wie überall, so auch für die wirthschaftliche Entwicklung.
Dieselbe beginnt mit den Gütern, die man sehen und grei-
fen
kann, und erhebt sich erst nach und nach zur Wahrnehmung
und praktischen Verwerthung idealerer Güter. Der Credit, das
Talent, die Idee fungiren in unserm heutigen Güterleben als
höchst werthvolle wirthschaftliche Factoren und sind von der
Wissenschaft auch als solche anerkannt, allein wie lange haben
diese Güter unbenutzt und unbekannt da gelegen, bis die Noth
des Lebens dazu zwang, auch sie zu beachten und zu verwer-
then. Mit der wirthschaftlichen Entwicklung aber hält die des
Rechts gleichen Schritt, letzteres läßt sich als das Flußbett der
wirthschaftlichen Strömung bezeichnen d. h. es ist zu jeder gege-
benen Periode so weit und breit, als das Verkehrsbedürfniß es
erheischt. Darum kann uns denn die Rechtsgeschichte dazu die-
nen, uns über die Stufen und Fortschritte der wirthschaftlichen
Ansicht und Bewegung Auskunft zu geben. Dies gilt nament-
lich auch von der römischen 595) und insbesondere auch von der

594) S. im zweiten Abschnitt den Paragraphen über die realistische
Natur des Willens.
595) So z. B. bezeugt die mancipatio, daß die Römer die Periode
des Tauschhandels schon früh zurückgelegt hatten, daß der Kauf ursprünglich
ein Baarkauf war und erst später ein Handel auf Credit ward. Die ältesten

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
getheilten mehr locale und ſporadiſche Aeußerungen waren, die
untereinander in keinem weiteren Zuſammenhange ſtanden,
gruppiren ſich diejenigen, welche noch übrig ſind, um zwei ge-
meinſame Mittelpunkte, um den Begriff des Willens und
die wirthſchaftliche und rechtliche Bedeutung der Sache im äl-
tern Recht. Es ſind dies zwei wahrhafte Knotenpunkte der ma-
terialiſtiſchen Anſicht, zwei centrale Ideen, die ihre Fäden und
Ausläufer über alle Theile und Inſtitute des ganzen Syſtems
erſtrecken. Die erſte derſelben werden wir aber beſſer im Ge-
ſammtzuſammenhange mit der Theorie des Willens 594) behan-
deln, die zweite ſoll hier ihre Erledigung finden.

Das Geſetz des Materialismus und Spiritualismus gilt,
wie überall, ſo auch für die wirthſchaftliche Entwicklung.
Dieſelbe beginnt mit den Gütern, die man ſehen und grei-
fen
kann, und erhebt ſich erſt nach und nach zur Wahrnehmung
und praktiſchen Verwerthung idealerer Güter. Der Credit, das
Talent, die Idee fungiren in unſerm heutigen Güterleben als
höchſt werthvolle wirthſchaftliche Factoren und ſind von der
Wiſſenſchaft auch als ſolche anerkannt, allein wie lange haben
dieſe Güter unbenutzt und unbekannt da gelegen, bis die Noth
des Lebens dazu zwang, auch ſie zu beachten und zu verwer-
then. Mit der wirthſchaftlichen Entwicklung aber hält die des
Rechts gleichen Schritt, letzteres läßt ſich als das Flußbett der
wirthſchaftlichen Strömung bezeichnen d. h. es iſt zu jeder gege-
benen Periode ſo weit und breit, als das Verkehrsbedürfniß es
erheiſcht. Darum kann uns denn die Rechtsgeſchichte dazu die-
nen, uns über die Stufen und Fortſchritte der wirthſchaftlichen
Anſicht und Bewegung Auskunft zu geben. Dies gilt nament-
lich auch von der römiſchen 595) und insbeſondere auch von der

594) S. im zweiten Abſchnitt den Paragraphen über die realiſtiſche
Natur des Willens.
595) So z. B. bezeugt die mancipatio, daß die Römer die Periode
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[456/0162] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. getheilten mehr locale und ſporadiſche Aeußerungen waren, die untereinander in keinem weiteren Zuſammenhange ſtanden, gruppiren ſich diejenigen, welche noch übrig ſind, um zwei ge- meinſame Mittelpunkte, um den Begriff des Willens und die wirthſchaftliche und rechtliche Bedeutung der Sache im äl- tern Recht. Es ſind dies zwei wahrhafte Knotenpunkte der ma- terialiſtiſchen Anſicht, zwei centrale Ideen, die ihre Fäden und Ausläufer über alle Theile und Inſtitute des ganzen Syſtems erſtrecken. Die erſte derſelben werden wir aber beſſer im Ge- ſammtzuſammenhange mit der Theorie des Willens 594) behan- deln, die zweite ſoll hier ihre Erledigung finden. Das Geſetz des Materialismus und Spiritualismus gilt, wie überall, ſo auch für die wirthſchaftliche Entwicklung. Dieſelbe beginnt mit den Gütern, die man ſehen und grei- fen kann, und erhebt ſich erſt nach und nach zur Wahrnehmung und praktiſchen Verwerthung idealerer Güter. Der Credit, das Talent, die Idee fungiren in unſerm heutigen Güterleben als höchſt werthvolle wirthſchaftliche Factoren und ſind von der Wiſſenſchaft auch als ſolche anerkannt, allein wie lange haben dieſe Güter unbenutzt und unbekannt da gelegen, bis die Noth des Lebens dazu zwang, auch ſie zu beachten und zu verwer- then. Mit der wirthſchaftlichen Entwicklung aber hält die des Rechts gleichen Schritt, letzteres läßt ſich als das Flußbett der wirthſchaftlichen Strömung bezeichnen d. h. es iſt zu jeder gege- benen Periode ſo weit und breit, als das Verkehrsbedürfniß es erheiſcht. Darum kann uns denn die Rechtsgeſchichte dazu die- nen, uns über die Stufen und Fortſchritte der wirthſchaftlichen Anſicht und Bewegung Auskunft zu geben. Dies gilt nament- lich auch von der römiſchen 595) und insbeſondere auch von der 594) S. im zweiten Abſchnitt den Paragraphen über die realiſtiſche Natur des Willens. 595) So z. B. bezeugt die mancipatio, daß die Römer die Periode des Tauſchhandels ſchon früh zurückgelegt hatten, daß der Kauf urſprünglich ein Baarkauf war und erſt ſpäter ein Handel auf Credit ward. Die älteſten

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/162>, abgerufen am 24.11.2024.