Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

Bild:
<< vorherige Seite

Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. A. Im allgem.
die den Juristen vom Laien unterscheidet, nicht die Masse der
Kenntnisse, sie ist es, die den Werth des Juristen bestimmt,
nicht das Maß der Gelehrsamkeit. Darum kann Jemand bei
mäßigem Wissen ein ausgezeichneter, und bei großem Wissen
ein schlechter Jurist sein. Keine im Uebrigen noch so werthvolle
Beschäftigung mit dem Recht, wie die rechtsphilosophische und
rechtshistorische, kann für sie Ersatz gewähren, ja so hoch ich ein
Wissen der letzteren Art stelle, als juristisches läßt es sich
nicht bezeichnen.

Die juristische Bildung wird zwar erworben an einem
einzelnen positiven Recht, allein sie ist darum nicht an letzteres
gebunden, steht und fällt nicht mit ihm. Wäre dies der Fall, so
müßte der Jurist zittern bei dem Gedanken, daß das bisherige
Recht und damit seine Existenz als Jurist aufgehoben würde. Al-
lein in dem bestimmten einzelnen Recht lernt er zugleich das
Recht kennen, so wie Jemand, der eine Sprache wissenschaft-
lich studirt, zugleich das Wesen, die Gesetze u. s. w. der
Sprache. Neben seinem rein positiven Wissen, der Kenntniß
dieses Rechts, besitzt er also noch ein höheres allgemeineres
Gut, das nicht an die Scholle gebunden ist, das keine Rechts-
und Orts-Veränderung ihm entwerthen kann, und gerade dies
ist die eigentliche Blüthe, die edelste Frucht eines dem Recht
gewidmeten Lebens. Die juristische Bildung ragt über das
Landesrecht weit hinaus, in ihr begegnen sich wie auf neutra-
lem Boden die Juristen aller Länder und Zeiten. Die Gegen-
stände ihrer Kenntnisse, die Einrichtungen und Rechte der ein-
zelnen Länder sind verschieden, aber die Art, sie zu betrachten
und aufzufassen, dieselbe -- die wahren Juristen aller
Orten und Zeiten reden dieselbe Sprache
, sie verste-
hen sich untereinander; aber Juristen und Laien verstehen sich nicht,
auch wenn sie über das Recht ihres Landes mit einander reden. Die
Kluft zwischen dem gebildetsten Laien und einem Juristen der Ge-
genwart ist z. B. ungleich größer, als sie es zwischen einem Juristen
des alten Rom und einem englischen, der nichts vom römischen

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. A. Im allgem.
die den Juriſten vom Laien unterſcheidet, nicht die Maſſe der
Kenntniſſe, ſie iſt es, die den Werth des Juriſten beſtimmt,
nicht das Maß der Gelehrſamkeit. Darum kann Jemand bei
mäßigem Wiſſen ein ausgezeichneter, und bei großem Wiſſen
ein ſchlechter Juriſt ſein. Keine im Uebrigen noch ſo werthvolle
Beſchäftigung mit dem Recht, wie die rechtsphiloſophiſche und
rechtshiſtoriſche, kann für ſie Erſatz gewähren, ja ſo hoch ich ein
Wiſſen der letzteren Art ſtelle, als juriſtiſches läßt es ſich
nicht bezeichnen.

Die juriſtiſche Bildung wird zwar erworben an einem
einzelnen poſitiven Recht, allein ſie iſt darum nicht an letzteres
gebunden, ſteht und fällt nicht mit ihm. Wäre dies der Fall, ſo
müßte der Juriſt zittern bei dem Gedanken, daß das bisherige
Recht und damit ſeine Exiſtenz als Juriſt aufgehoben würde. Al-
lein in dem beſtimmten einzelnen Recht lernt er zugleich das
Recht kennen, ſo wie Jemand, der eine Sprache wiſſenſchaft-
lich ſtudirt, zugleich das Weſen, die Geſetze u. ſ. w. der
Sprache. Neben ſeinem rein poſitiven Wiſſen, der Kenntniß
dieſes Rechts, beſitzt er alſo noch ein höheres allgemeineres
Gut, das nicht an die Scholle gebunden iſt, das keine Rechts-
und Orts-Veränderung ihm entwerthen kann, und gerade dies
iſt die eigentliche Blüthe, die edelſte Frucht eines dem Recht
gewidmeten Lebens. Die juriſtiſche Bildung ragt über das
Landesrecht weit hinaus, in ihr begegnen ſich wie auf neutra-
lem Boden die Juriſten aller Länder und Zeiten. Die Gegen-
ſtände ihrer Kenntniſſe, die Einrichtungen und Rechte der ein-
zelnen Länder ſind verſchieden, aber die Art, ſie zu betrachten
und aufzufaſſen, dieſelbe — die wahren Juriſten aller
Orten und Zeiten reden dieſelbe Sprache
, ſie verſte-
hen ſich untereinander; aber Juriſten und Laien verſtehen ſich nicht,
auch wenn ſie über das Recht ihres Landes mit einander reden. Die
Kluft zwiſchen dem gebildetſten Laien und einem Juriſten der Ge-
genwart iſt z. B. ungleich größer, als ſie es zwiſchen einem Juriſten
des alten Rom und einem engliſchen, der nichts vom römiſchen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0032" n="326"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juri&#x017F;t. Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Im allgem.</fw><lb/>
die den Juri&#x017F;ten vom Laien unter&#x017F;cheidet, nicht die <hi rendition="#g">Ma&#x017F;&#x017F;e</hi> der<lb/>
Kenntni&#x017F;&#x017F;e, <hi rendition="#g">&#x017F;ie</hi> i&#x017F;t es, die den Werth des Juri&#x017F;ten be&#x017F;timmt,<lb/>
nicht das Maß der Gelehr&#x017F;amkeit. Darum kann Jemand bei<lb/>
mäßigem Wi&#x017F;&#x017F;en ein ausgezeichneter, und bei großem Wi&#x017F;&#x017F;en<lb/>
ein &#x017F;chlechter Juri&#x017F;t &#x017F;ein. Keine im Uebrigen noch &#x017F;o werthvolle<lb/>
Be&#x017F;chäftigung mit dem Recht, wie die rechtsphilo&#x017F;ophi&#x017F;che und<lb/>
rechtshi&#x017F;tori&#x017F;che, kann für &#x017F;ie Er&#x017F;atz gewähren, ja &#x017F;o hoch ich ein<lb/>
Wi&#x017F;&#x017F;en der letzteren Art &#x017F;telle, als <hi rendition="#g">juri&#x017F;ti&#x017F;ches</hi> läßt es &#x017F;ich<lb/>
nicht bezeichnen.</p><lb/>
                <p>Die juri&#x017F;ti&#x017F;che Bildung wird zwar <hi rendition="#g">erworben</hi> an einem<lb/>
einzelnen po&#x017F;itiven Recht, allein &#x017F;ie i&#x017F;t darum nicht an letzteres<lb/>
gebunden, &#x017F;teht und fällt nicht mit ihm. Wäre dies der Fall, &#x017F;o<lb/>
müßte der Juri&#x017F;t zittern bei dem Gedanken, daß das bisherige<lb/>
Recht und damit &#x017F;eine Exi&#x017F;tenz als Juri&#x017F;t aufgehoben würde. Al-<lb/>
lein in dem be&#x017F;timmten einzelnen Recht lernt er zugleich <hi rendition="#g">das</hi><lb/>
Recht kennen, &#x017F;o wie Jemand, der <hi rendition="#g">eine</hi> Sprache wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft-<lb/>
lich &#x017F;tudirt, zugleich das We&#x017F;en, die Ge&#x017F;etze u. &#x017F;. w. <hi rendition="#g">der</hi><lb/>
Sprache. Neben &#x017F;einem rein po&#x017F;itiven Wi&#x017F;&#x017F;en, der Kenntniß<lb/><hi rendition="#g">die&#x017F;es</hi> Rechts, be&#x017F;itzt er al&#x017F;o noch ein höheres allgemeineres<lb/>
Gut, das nicht an die Scholle gebunden i&#x017F;t, das keine Rechts-<lb/>
und Orts-Veränderung ihm entwerthen kann, und gerade dies<lb/>
i&#x017F;t die eigentliche Blüthe, die edel&#x017F;te Frucht eines dem Recht<lb/>
gewidmeten Lebens. Die juri&#x017F;ti&#x017F;che Bildung ragt über das<lb/>
Landesrecht weit hinaus, in ihr begegnen &#x017F;ich wie auf neutra-<lb/>
lem Boden die Juri&#x017F;ten aller Länder und Zeiten. Die Gegen-<lb/>
&#x017F;tände ihrer Kenntni&#x017F;&#x017F;e, die Einrichtungen und Rechte der ein-<lb/>
zelnen Länder &#x017F;ind ver&#x017F;chieden, aber die Art, &#x017F;ie zu betrachten<lb/>
und aufzufa&#x017F;&#x017F;en, die&#x017F;elbe &#x2014; <hi rendition="#g">die wahren Juri&#x017F;ten aller<lb/>
Orten und Zeiten reden die&#x017F;elbe Sprache</hi>, &#x017F;ie ver&#x017F;te-<lb/>
hen &#x017F;ich untereinander; aber Juri&#x017F;ten und Laien ver&#x017F;tehen &#x017F;ich nicht,<lb/>
auch wenn &#x017F;ie über das Recht ihres Landes mit einander reden. Die<lb/>
Kluft zwi&#x017F;chen dem gebildet&#x017F;ten Laien und einem Juri&#x017F;ten der Ge-<lb/>
genwart i&#x017F;t z. B. ungleich größer, als &#x017F;ie es zwi&#x017F;chen einem Juri&#x017F;ten<lb/>
des alten Rom und einem engli&#x017F;chen, der nichts vom römi&#x017F;chen<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[326/0032] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. A. Im allgem. die den Juriſten vom Laien unterſcheidet, nicht die Maſſe der Kenntniſſe, ſie iſt es, die den Werth des Juriſten beſtimmt, nicht das Maß der Gelehrſamkeit. Darum kann Jemand bei mäßigem Wiſſen ein ausgezeichneter, und bei großem Wiſſen ein ſchlechter Juriſt ſein. Keine im Uebrigen noch ſo werthvolle Beſchäftigung mit dem Recht, wie die rechtsphiloſophiſche und rechtshiſtoriſche, kann für ſie Erſatz gewähren, ja ſo hoch ich ein Wiſſen der letzteren Art ſtelle, als juriſtiſches läßt es ſich nicht bezeichnen. Die juriſtiſche Bildung wird zwar erworben an einem einzelnen poſitiven Recht, allein ſie iſt darum nicht an letzteres gebunden, ſteht und fällt nicht mit ihm. Wäre dies der Fall, ſo müßte der Juriſt zittern bei dem Gedanken, daß das bisherige Recht und damit ſeine Exiſtenz als Juriſt aufgehoben würde. Al- lein in dem beſtimmten einzelnen Recht lernt er zugleich das Recht kennen, ſo wie Jemand, der eine Sprache wiſſenſchaft- lich ſtudirt, zugleich das Weſen, die Geſetze u. ſ. w. der Sprache. Neben ſeinem rein poſitiven Wiſſen, der Kenntniß dieſes Rechts, beſitzt er alſo noch ein höheres allgemeineres Gut, das nicht an die Scholle gebunden iſt, das keine Rechts- und Orts-Veränderung ihm entwerthen kann, und gerade dies iſt die eigentliche Blüthe, die edelſte Frucht eines dem Recht gewidmeten Lebens. Die juriſtiſche Bildung ragt über das Landesrecht weit hinaus, in ihr begegnen ſich wie auf neutra- lem Boden die Juriſten aller Länder und Zeiten. Die Gegen- ſtände ihrer Kenntniſſe, die Einrichtungen und Rechte der ein- zelnen Länder ſind verſchieden, aber die Art, ſie zu betrachten und aufzufaſſen, dieſelbe — die wahren Juriſten aller Orten und Zeiten reden dieſelbe Sprache, ſie verſte- hen ſich untereinander; aber Juriſten und Laien verſtehen ſich nicht, auch wenn ſie über das Recht ihres Landes mit einander reden. Die Kluft zwiſchen dem gebildetſten Laien und einem Juriſten der Ge- genwart iſt z. B. ungleich größer, als ſie es zwiſchen einem Juriſten des alten Rom und einem engliſchen, der nichts vom römiſchen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/32
Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/32>, abgerufen am 03.12.2024.