Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts. gedehnt (vom Erben auf den Nichterben) sondern der Begriff desErben (auf den Usucapienten). Ebenso verhält es sich, nur nach entgegengesetzter Seite hin, In derselben Weise, wie die Jurisprudenz in diesen und an- Ueberblickt man die ganze Summe der Institute und Rechts- 899) Außer den oben genannten hebe ich namentlich hervor die Umge-
staltung des Familienrechts (Emancipation, Adoption, coemptic fiduciae causa, in jure cessio tutelae), die Einführung der manumissio vindicta, die in jure cessio der hereditas legitima u. s. w. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. gedehnt (vom Erben auf den Nichterben) ſondern der Begriff desErben (auf den Uſucapienten). Ebenſo verhält es ſich, nur nach entgegengeſetzter Seite hin, In derſelben Weiſe, wie die Jurisprudenz in dieſen und an- Ueberblickt man die ganze Summe der Inſtitute und Rechts- 899) Außer den oben genannten hebe ich namentlich hervor die Umge-
ſtaltung des Familienrechts (Emancipation, Adoption, coemptic fiduciae causa, in jure cessio tutelae), die Einführung der manumissio vindicta, die in jure cessio der hereditas legitima u. ſ. w. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0374" n="668"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juriſt. Technik. <hi rendition="#aq">B.</hi> Des ält. Rechts.</fw><lb/> gedehnt (vom Erben auf den Nichterben) ſondern der Begriff des<lb/><hi rendition="#g">Erben</hi> (auf den Uſucapienten).</p><lb/> <p>Ebenſo verhält es ſich, nur nach entgegengeſetzter Seite hin,<lb/> mit der bereits gelegentlich (S. 490) berührten von der alten<lb/> Jurisprudenz vorgenommenen Beſchränkung des Inteſtaterbrechts<lb/> der Weiber. Dieſelbe fand ihren praktiſchen Ausdruck in der Ver-<lb/> ſagung der Erbſchaftsklage, allein ohne daß letztere auch hier<lb/> durch die Veränderung unmittelbar betroffen worden wäre. Sie<lb/> ward nicht gewiſſen Erben <hi rendition="#g">entzogen</hi>, ſondern gewiſſe Perſonen<lb/> hörten auf Erben zu <hi rendition="#g">ſein</hi>.</p><lb/> <p>In derſelben Weiſe, wie die Jurisprudenz in dieſen und an-<lb/> dern Fällen (z. B. der Einführung des Mancipationsteſta-<lb/> ments) mit dem Erbrecht die eingreifendſten Veränderungen vor-<lb/> nahm, ich möchte ſagen: in der Tiefe, im Innern des Inſtituts<lb/> — ohne daß dieſelben an der Oberfläche der Klage hervortraten,<lb/> in derſelben Weiſe konnte ſie es bei allen andern Inſtituten. Die<lb/><hi rendition="#aq">reivindicatio</hi> blieb, was ſie war, auch wenn die Jurisprudenz<lb/> die Lehre von den Eigenthumserwerbungsarten, z. B. die Theo-<lb/> rie der Uſucapion noch ſo ſehr umgeſtaltete. Die <hi rendition="#aq">actio confes-<lb/> soria</hi> verſpürte nichts davon, ob man bei den Servituten die<lb/> Uſucapion ausſchloß oder zuließ u. ſ. w. Nur wenn man ſie<lb/> hätte ausdehnen wollen auf Servituten, die das Geſetz nicht<lb/> kannte (z. B. die Urbanalſervituten der ſpätern Zeit), würde ſich<lb/> ihre Legisactionen-Natur dagegen geſträubt haben; ſie konnte<lb/> nur lauten auf <hi rendition="#aq">iter, via, actus, aquae ductus.</hi></p><lb/> <p>Ueberblickt man die ganze Summe der Inſtitute und Rechts-<lb/> ſätze, die dem <hi rendition="#aq">jus civile</hi> angehören, man wird eine Reihe der<lb/> eingreifendſten Maßregeln unter ihnen wahrnehmen, <note place="foot" n="899)">Außer den oben genannten hebe ich namentlich hervor die Umge-<lb/> ſtaltung des Familienrechts (Emancipation, Adoption, <hi rendition="#aq">coemptic fiduciae<lb/> causa, in jure cessio tutelae</hi>), die Einführung der <hi rendition="#aq">manumissio vindicta,</hi><lb/> die <hi rendition="#aq">in jure cessio</hi> der <hi rendition="#aq">hereditas legitima</hi> u. ſ. w.</note> aber<lb/> alle zuſammen fügen ſich der obigen Formel: <hi rendition="#g">unter ihnen be-<lb/> findet ſich nicht eine einzige Klage</hi>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [668/0374]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
gedehnt (vom Erben auf den Nichterben) ſondern der Begriff des
Erben (auf den Uſucapienten).
Ebenſo verhält es ſich, nur nach entgegengeſetzter Seite hin,
mit der bereits gelegentlich (S. 490) berührten von der alten
Jurisprudenz vorgenommenen Beſchränkung des Inteſtaterbrechts
der Weiber. Dieſelbe fand ihren praktiſchen Ausdruck in der Ver-
ſagung der Erbſchaftsklage, allein ohne daß letztere auch hier
durch die Veränderung unmittelbar betroffen worden wäre. Sie
ward nicht gewiſſen Erben entzogen, ſondern gewiſſe Perſonen
hörten auf Erben zu ſein.
In derſelben Weiſe, wie die Jurisprudenz in dieſen und an-
dern Fällen (z. B. der Einführung des Mancipationsteſta-
ments) mit dem Erbrecht die eingreifendſten Veränderungen vor-
nahm, ich möchte ſagen: in der Tiefe, im Innern des Inſtituts
— ohne daß dieſelben an der Oberfläche der Klage hervortraten,
in derſelben Weiſe konnte ſie es bei allen andern Inſtituten. Die
reivindicatio blieb, was ſie war, auch wenn die Jurisprudenz
die Lehre von den Eigenthumserwerbungsarten, z. B. die Theo-
rie der Uſucapion noch ſo ſehr umgeſtaltete. Die actio confes-
soria verſpürte nichts davon, ob man bei den Servituten die
Uſucapion ausſchloß oder zuließ u. ſ. w. Nur wenn man ſie
hätte ausdehnen wollen auf Servituten, die das Geſetz nicht
kannte (z. B. die Urbanalſervituten der ſpätern Zeit), würde ſich
ihre Legisactionen-Natur dagegen geſträubt haben; ſie konnte
nur lauten auf iter, via, actus, aquae ductus.
Ueberblickt man die ganze Summe der Inſtitute und Rechts-
ſätze, die dem jus civile angehören, man wird eine Reihe der
eingreifendſten Maßregeln unter ihnen wahrnehmen, 899) aber
alle zuſammen fügen ſich der obigen Formel: unter ihnen be-
findet ſich nicht eine einzige Klage.
899) Außer den oben genannten hebe ich namentlich hervor die Umge-
ſtaltung des Familienrechts (Emancipation, Adoption, coemptic fiduciae
causa, in jure cessio tutelae), die Einführung der manumissio vindicta,
die in jure cessio der hereditas legitima u. ſ. w.
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