Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts. Dem Verkehr ward es weniger leicht, sich von dem lästigen Für den Civilproceß gab es, um sich der Reise nach Rom 935) Das geschah auch noch in späterer Zeit, nachdem die lex Junia Norbana die unvollkommen Freilassungen gesetzlich anerkannt hatte s. z. B. Plin. Ep. VII, 16. Si voles vindicta liberare, quos proxime inter amicos manumisisti. 936) Gegen die Meinung, daß sie sich auf stadt sässige Pupillen be- schränkt habe (Rudorff Recht der Vormundschaft B. 1 §. 47) s. Th. Mommsen die Stadtrechte der latin. Gemeinden Salpensa und Malaca S. 438. 937) Dig. XXVII, 5 und 6.
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. Dem Verkehr ward es weniger leicht, ſich von dem läſtigen Für den Civilproceß gab es, um ſich der Reiſe nach Rom 935) Das geſchah auch noch in ſpäterer Zeit, nachdem die lex Junia Norbana die unvollkommen Freilaſſungen geſetzlich anerkannt hatte ſ. z. B. Plin. Ep. VII, 16. Si voles vindicta liberare, quos proxime inter amicos manumisisti. 936) Gegen die Meinung, daß ſie ſich auf ſtadt ſäſſige Pupillen be- ſchränkt habe (Rudorff Recht der Vormundſchaft B. 1 §. 47) ſ. Th. Mommſen die Stadtrechte der latin. Gemeinden Salpenſa und Malaca S. 438. 937) Dig. XXVII, 5 und 6.
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
Dem Verkehr ward es weniger leicht, ſich von dem läſtigen
Requiſit der Anweſenheit in Rom zu befreien. Vollſtändig ge-
lang es ihm nur rückſichtlich der Teſtamentsform; das von ihm
erfundene Mancipationsteſtament, welches neben andern Vor-
zügen auch den der Ortsentbindung von Rom enthielt, trat ganz
an die Stelle der ältern Form. Rückſichtlich der übrigen Ge-
ſchäfte vermochte er ſich, ſo lange der Prätor ſich nicht ins Mit-
tel legte, nur in unvollkommner Weiſe zu helfen, nämlich durch
factiſche Vornahme der Geſchäfte außerhalb Roms und den
Schutz, den die Sitte ihnen gewährte (S. 514). Das Haupt-
beiſpiel bieten die Freilaſſungen. Man erklärte den Sklaven vor
Zeugen für frei (manumissio inter amicos) und behandelte ihn
fortan als ſolchen, bis ſich Zeit und Gelegenheit fand, in Rom
vor dem Cenſor oder Prätor den Act in aller Form Rechtens zu
wiederholen. 935) Ein anderes Beiſpiel liefert die obrigkeitliche
Beſtellung eines Vormundes nach der lex Atilia (tutor Atilia-
nus). Sie mußte in Rom geſchehen. 936) Bis man zur Reiſe
nach Rom Zeit fand, verwaltete, wie es bis zum Erſcheinen des
Geſetzes immer der Fall geweſen, irgend eine dem Pupillen nahe
ſtehende Perſon factiſch das Amt des Tutors. Auch hier
gab ſpäter der Prätor dem Factiſchen rechtliche Geſtalt, näm-
lich mittelſt der Beſtimmungen des Edicts über factiſche Tuto-
ren (Protutoren). 937)
Für den Civilproceß gab es, um ſich der Reiſe nach Rom
zu entziehen, keinen andern Ausweg, als Vereinigung beider
Partheien über ſchiedsrichterliche Entſcheidung. Es gehörte zum
Begriff des „lege agere“ und des judicium legitimum, daß der
935) Das geſchah auch noch in ſpäterer Zeit, nachdem die lex Junia
Norbana die unvollkommen Freilaſſungen geſetzlich anerkannt hatte ſ. z. B.
Plin. Ep. VII, 16. Si voles vindicta liberare, quos proxime inter amicos
manumisisti.
936) Gegen die Meinung, daß ſie ſich auf ſtadt ſäſſige Pupillen be-
ſchränkt habe (Rudorff Recht der Vormundſchaft B. 1 §. 47) ſ. Th. Mommſen
die Stadtrechte der latin. Gemeinden Salpenſa und Malaca S. 438.
937) Dig. XXVII, 5 und 6.
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