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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. A. Im allgem.
tikabilität aus aber ein durchaus motivirter, ja unvermeidli-
cher war.

Ich könnte die Zahl dieser Beispiele noch um viele vermeh-
ren, 486) allein ich fürchte schon so den Vorwurf, daß ich mit ih-
nen etwas zu freigebig gewesen bin. Der Grund davon lag
in dem Wunsch, den Einfluß, den die Rücksicht auf Praktikabi-
lität auf die materielle Gestaltung des Rechts ausübt, die
materiell-productive Kraft unseres Gesichtspunktes mög-
lichst zu veranschaulichen und einzuprägen. Wer den Gesichts-
punkt der Praktikabilität nicht stets im Auge hält, wird manche
Rechtssätze gar nicht verstehen und läuft namentlich Gefahr dem
positiven Recht gerade da Vorwürfe zu machen, wo dasselbe sie
am wenigsten verdient.

Das technische Problem, um das es sich bei dieser Praktika-
bilität des Rechts handelt, unterscheidet sich in mannigfacher
Beziehung von dem, welches wir unter I haben kennen lernen,
vor Allem aber darin, daß die Macht der Wissenschaft hier eine
geringere und eine Mitwirkung der positiven rechtssetzenden Ge-
walten (Gesetz, Gewohnheitsrecht, Autonomie des Verkehrs) 487)
hier in ungleich höherm Maße geboten ist, als dort. Es hat
dies darin seinen Grund, daß die Lösung dieser Aufgabe nicht
rein und ausschließlich durch eine formale Vervollkommnung
des Stoffs möglich ist, sondern eine gewisse materielle Zu-
richtung desselben verlangt. Kann nun auch die Wissenschaft,

486) Ich will einige wenigstens andeuten. 1. Beweis der Testaments-
errichtung erforderte Beweis der familiae mancipatio und nuncupatio; Er-
leichterung: Production eines Testaments mit 7 Siegeln, Bon. poss. sec.
tabulas Gaj. II,
119. 2. Beweis der erbschaftlichen Gläubiger gegen den Er-
ben: Antretung der Erbschaft; Erleichterung: pro herede gestio. 3. Die
Publiciana actio als Erleichterung des Eigenthumsbeweises; 4. Beweis des
mündlichen Abschlusses der Stipulation; Erleichterung: Production der un-
terschriebenen Stipulationsurkunde.
487) Als Beispiel für die Betheiligung des Verkehrs an dieser Aufgabe
diene namentlich der Gebrauch der Conventionalpön im römischen Leben.
S. darüber S. 113.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. A. Im allgem.
tikabilität aus aber ein durchaus motivirter, ja unvermeidli-
cher war.

Ich könnte die Zahl dieſer Beiſpiele noch um viele vermeh-
ren, 486) allein ich fürchte ſchon ſo den Vorwurf, daß ich mit ih-
nen etwas zu freigebig geweſen bin. Der Grund davon lag
in dem Wunſch, den Einfluß, den die Rückſicht auf Praktikabi-
lität auf die materielle Geſtaltung des Rechts ausübt, die
materiell-productive Kraft unſeres Geſichtspunktes mög-
lichſt zu veranſchaulichen und einzuprägen. Wer den Geſichts-
punkt der Praktikabilität nicht ſtets im Auge hält, wird manche
Rechtsſätze gar nicht verſtehen und läuft namentlich Gefahr dem
poſitiven Recht gerade da Vorwürfe zu machen, wo daſſelbe ſie
am wenigſten verdient.

Das techniſche Problem, um das es ſich bei dieſer Praktika-
bilität des Rechts handelt, unterſcheidet ſich in mannigfacher
Beziehung von dem, welches wir unter I haben kennen lernen,
vor Allem aber darin, daß die Macht der Wiſſenſchaft hier eine
geringere und eine Mitwirkung der poſitiven rechtsſetzenden Ge-
walten (Geſetz, Gewohnheitsrecht, Autonomie des Verkehrs) 487)
hier in ungleich höherm Maße geboten iſt, als dort. Es hat
dies darin ſeinen Grund, daß die Löſung dieſer Aufgabe nicht
rein und ausſchließlich durch eine formale Vervollkommnung
des Stoffs möglich iſt, ſondern eine gewiſſe materielle Zu-
richtung deſſelben verlangt. Kann nun auch die Wiſſenſchaft,

486) Ich will einige wenigſtens andeuten. 1. Beweis der Teſtaments-
errichtung erforderte Beweis der familiae mancipatio und nuncupatio; Er-
leichterung: Production eines Teſtaments mit 7 Siegeln, Bon. poss. sec.
tabulas Gaj. II,
119. 2. Beweis der erbſchaftlichen Gläubiger gegen den Er-
ben: Antretung der Erbſchaft; Erleichterung: pro herede gestio. 3. Die
Publiciana actio als Erleichterung des Eigenthumsbeweiſes; 4. Beweis des
mündlichen Abſchluſſes der Stipulation; Erleichterung: Production der un-
terſchriebenen Stipulationsurkunde.
487) Als Beiſpiel für die Betheiligung des Verkehrs an dieſer Aufgabe
diene namentlich der Gebrauch der Conventionalpön im römiſchen Leben.
S. darüber S. 113.
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[352/0058] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. A. Im allgem. tikabilität aus aber ein durchaus motivirter, ja unvermeidli- cher war. Ich könnte die Zahl dieſer Beiſpiele noch um viele vermeh- ren, 486) allein ich fürchte ſchon ſo den Vorwurf, daß ich mit ih- nen etwas zu freigebig geweſen bin. Der Grund davon lag in dem Wunſch, den Einfluß, den die Rückſicht auf Praktikabi- lität auf die materielle Geſtaltung des Rechts ausübt, die materiell-productive Kraft unſeres Geſichtspunktes mög- lichſt zu veranſchaulichen und einzuprägen. Wer den Geſichts- punkt der Praktikabilität nicht ſtets im Auge hält, wird manche Rechtsſätze gar nicht verſtehen und läuft namentlich Gefahr dem poſitiven Recht gerade da Vorwürfe zu machen, wo daſſelbe ſie am wenigſten verdient. Das techniſche Problem, um das es ſich bei dieſer Praktika- bilität des Rechts handelt, unterſcheidet ſich in mannigfacher Beziehung von dem, welches wir unter I haben kennen lernen, vor Allem aber darin, daß die Macht der Wiſſenſchaft hier eine geringere und eine Mitwirkung der poſitiven rechtsſetzenden Ge- walten (Geſetz, Gewohnheitsrecht, Autonomie des Verkehrs) 487) hier in ungleich höherm Maße geboten iſt, als dort. Es hat dies darin ſeinen Grund, daß die Löſung dieſer Aufgabe nicht rein und ausſchließlich durch eine formale Vervollkommnung des Stoffs möglich iſt, ſondern eine gewiſſe materielle Zu- richtung deſſelben verlangt. Kann nun auch die Wiſſenſchaft, 486) Ich will einige wenigſtens andeuten. 1. Beweis der Teſtaments- errichtung erforderte Beweis der familiae mancipatio und nuncupatio; Er- leichterung: Production eines Teſtaments mit 7 Siegeln, Bon. poss. sec. tabulas Gaj. II, 119. 2. Beweis der erbſchaftlichen Gläubiger gegen den Er- ben: Antretung der Erbſchaft; Erleichterung: pro herede gestio. 3. Die Publiciana actio als Erleichterung des Eigenthumsbeweiſes; 4. Beweis des mündlichen Abſchluſſes der Stipulation; Erleichterung: Production der un- terſchriebenen Stipulationsurkunde. 487) Als Beiſpiel für die Betheiligung des Verkehrs an dieſer Aufgabe diene namentlich der Gebrauch der Conventionalpön im römiſchen Leben. S. darüber S. 113.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/58>, abgerufen am 21.11.2024.