Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. A. Im allgem. tikabilität aus aber ein durchaus motivirter, ja unvermeidli-cher war. Ich könnte die Zahl dieser Beispiele noch um viele vermeh- Das technische Problem, um das es sich bei dieser Praktika- 486) Ich will einige wenigstens andeuten. 1. Beweis der Testaments- errichtung erforderte Beweis der familiae mancipatio und nuncupatio; Er- leichterung: Production eines Testaments mit 7 Siegeln, Bon. poss. sec. tabulas Gaj. II, 119. 2. Beweis der erbschaftlichen Gläubiger gegen den Er- ben: Antretung der Erbschaft; Erleichterung: pro herede gestio. 3. Die Publiciana actio als Erleichterung des Eigenthumsbeweises; 4. Beweis des mündlichen Abschlusses der Stipulation; Erleichterung: Production der un- terschriebenen Stipulationsurkunde. 487) Als Beispiel für die Betheiligung des Verkehrs an dieser Aufgabe
diene namentlich der Gebrauch der Conventionalpön im römischen Leben. S. darüber S. 113. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. A. Im allgem. tikabilität aus aber ein durchaus motivirter, ja unvermeidli-cher war. Ich könnte die Zahl dieſer Beiſpiele noch um viele vermeh- Das techniſche Problem, um das es ſich bei dieſer Praktika- 486) Ich will einige wenigſtens andeuten. 1. Beweis der Teſtaments- errichtung erforderte Beweis der familiae mancipatio und nuncupatio; Er- leichterung: Production eines Teſtaments mit 7 Siegeln, Bon. poss. sec. tabulas Gaj. II, 119. 2. Beweis der erbſchaftlichen Gläubiger gegen den Er- ben: Antretung der Erbſchaft; Erleichterung: pro herede gestio. 3. Die Publiciana actio als Erleichterung des Eigenthumsbeweiſes; 4. Beweis des mündlichen Abſchluſſes der Stipulation; Erleichterung: Production der un- terſchriebenen Stipulationsurkunde. 487) Als Beiſpiel für die Betheiligung des Verkehrs an dieſer Aufgabe
diene namentlich der Gebrauch der Conventionalpön im römiſchen Leben. S. darüber S. 113. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0058" n="352"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die juriſt. Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Im allgem.</fw><lb/> tikabilität aus aber ein durchaus motivirter, ja unvermeidli-<lb/> cher war.</p><lb/> <p>Ich könnte die Zahl dieſer Beiſpiele noch um viele vermeh-<lb/> ren, <note place="foot" n="486)">Ich will einige wenigſtens andeuten. 1. Beweis der Teſtaments-<lb/> errichtung erforderte Beweis der <hi rendition="#aq">familiae mancipatio</hi> und <hi rendition="#aq">nuncupatio;</hi> Er-<lb/> leichterung: Production eines Teſtaments mit 7 Siegeln, <hi rendition="#aq">Bon. poss. sec.<lb/> tabulas Gaj. II,</hi> 119. 2. Beweis der erbſchaftlichen Gläubiger gegen den Er-<lb/> ben: Antretung der Erbſchaft; Erleichterung: <hi rendition="#aq">pro herede gestio.</hi> 3. Die<lb/><hi rendition="#aq">Publiciana actio</hi> als Erleichterung des Eigenthumsbeweiſes; 4. Beweis des<lb/> mündlichen Abſchluſſes der Stipulation; Erleichterung: Production der un-<lb/> terſchriebenen Stipulationsurkunde.</note> allein ich fürchte ſchon ſo den Vorwurf, daß ich mit ih-<lb/> nen etwas zu freigebig geweſen bin. Der Grund davon lag<lb/> in dem Wunſch, den Einfluß, den die Rückſicht auf Praktikabi-<lb/> lität auf die <hi rendition="#g">materielle</hi> Geſtaltung des Rechts ausübt, die<lb/><hi rendition="#g">materiell-productive</hi> Kraft unſeres Geſichtspunktes mög-<lb/> lichſt zu veranſchaulichen und einzuprägen. Wer den Geſichts-<lb/> punkt der Praktikabilität nicht ſtets im Auge hält, wird manche<lb/> Rechtsſätze gar nicht verſtehen und läuft namentlich Gefahr dem<lb/> poſitiven Recht gerade da Vorwürfe zu machen, wo daſſelbe ſie<lb/> am wenigſten verdient.</p><lb/> <p>Das techniſche Problem, um das es ſich bei dieſer Praktika-<lb/> bilität des Rechts handelt, unterſcheidet ſich in mannigfacher<lb/> Beziehung von dem, welches wir unter <hi rendition="#aq">I</hi> haben kennen lernen,<lb/> vor Allem aber darin, daß die Macht der Wiſſenſchaft hier eine<lb/> geringere und eine Mitwirkung der poſitiven rechtsſetzenden Ge-<lb/> walten (Geſetz, Gewohnheitsrecht, Autonomie des Verkehrs) <note place="foot" n="487)">Als Beiſpiel für die Betheiligung des Verkehrs an dieſer Aufgabe<lb/> diene namentlich der Gebrauch der Conventionalpön im römiſchen Leben.<lb/> S. darüber S. 113.</note><lb/> hier in ungleich höherm Maße geboten iſt, als dort. Es hat<lb/> dies darin ſeinen Grund, daß die Löſung dieſer Aufgabe nicht<lb/> rein und ausſchließlich durch eine <hi rendition="#g">formale</hi> Vervollkommnung<lb/> des Stoffs möglich iſt, ſondern eine gewiſſe <hi rendition="#g">materielle</hi> Zu-<lb/> richtung deſſelben verlangt. Kann nun auch die Wiſſenſchaft,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [352/0058]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. A. Im allgem.
tikabilität aus aber ein durchaus motivirter, ja unvermeidli-
cher war.
Ich könnte die Zahl dieſer Beiſpiele noch um viele vermeh-
ren, 486) allein ich fürchte ſchon ſo den Vorwurf, daß ich mit ih-
nen etwas zu freigebig geweſen bin. Der Grund davon lag
in dem Wunſch, den Einfluß, den die Rückſicht auf Praktikabi-
lität auf die materielle Geſtaltung des Rechts ausübt, die
materiell-productive Kraft unſeres Geſichtspunktes mög-
lichſt zu veranſchaulichen und einzuprägen. Wer den Geſichts-
punkt der Praktikabilität nicht ſtets im Auge hält, wird manche
Rechtsſätze gar nicht verſtehen und läuft namentlich Gefahr dem
poſitiven Recht gerade da Vorwürfe zu machen, wo daſſelbe ſie
am wenigſten verdient.
Das techniſche Problem, um das es ſich bei dieſer Praktika-
bilität des Rechts handelt, unterſcheidet ſich in mannigfacher
Beziehung von dem, welches wir unter I haben kennen lernen,
vor Allem aber darin, daß die Macht der Wiſſenſchaft hier eine
geringere und eine Mitwirkung der poſitiven rechtsſetzenden Ge-
walten (Geſetz, Gewohnheitsrecht, Autonomie des Verkehrs) 487)
hier in ungleich höherm Maße geboten iſt, als dort. Es hat
dies darin ſeinen Grund, daß die Löſung dieſer Aufgabe nicht
rein und ausſchließlich durch eine formale Vervollkommnung
des Stoffs möglich iſt, ſondern eine gewiſſe materielle Zu-
richtung deſſelben verlangt. Kann nun auch die Wiſſenſchaft,
486) Ich will einige wenigſtens andeuten. 1. Beweis der Teſtaments-
errichtung erforderte Beweis der familiae mancipatio und nuncupatio; Er-
leichterung: Production eines Teſtaments mit 7 Siegeln, Bon. poss. sec.
tabulas Gaj. II, 119. 2. Beweis der erbſchaftlichen Gläubiger gegen den Er-
ben: Antretung der Erbſchaft; Erleichterung: pro herede gestio. 3. Die
Publiciana actio als Erleichterung des Eigenthumsbeweiſes; 4. Beweis des
mündlichen Abſchluſſes der Stipulation; Erleichterung: Production der un-
terſchriebenen Stipulationsurkunde.
487) Als Beiſpiel für die Betheiligung des Verkehrs an dieſer Aufgabe
diene namentlich der Gebrauch der Conventionalpön im römiſchen Leben.
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