Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. combinirte Rechtsgeschäfte, der Begriff der Cumulationder Klagen findet sein Seitenstück an der der Rechtsge- schäfte. Die historische Entwickelung beider im römischen Recht hat Mit welchen Augen die altrömische Jurisprudenz ihn betrach- Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. combinirte Rechtsgeſchäfte, der Begriff der Cumulationder Klagen findet ſein Seitenſtück an der der Rechtsge- ſchäfte. Die hiſtoriſche Entwickelung beider im römiſchen Recht hat Mit welchen Augen die altrömiſche Jurisprudenz ihn betrach- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0144" n="128"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/><hi rendition="#g">combinirte</hi> Rechtsgeſchäfte, der Begriff der <hi rendition="#g">Cumulation</hi><lb/> der <hi rendition="#g">Klagen</hi> findet ſein Seitenſtück an der der <hi rendition="#g">Rechtsge-<lb/> ſchäfte</hi>.</p><lb/> <p>Die hiſtoriſche Entwickelung beider im römiſchen Recht hat<lb/> nicht gleichen Schritt gehalten. Während noch die neuere Juris-<lb/> prudenz im Ganzen und Großen an dem hergebrachten Verbot<lb/> der <hi rendition="#g">Klagen</hi> cumulation feſthält (S. 35), hat ſie dagegen für<lb/> das Rechtsgeſchäft, inſoweit ſie freie Hand hatte d. h. für die<lb/> formloſen Verträge und Akte des neuern Rechts, dem Gedanken<lb/> der Cumulation keinen Widerſtand entgegengeſetzt, und es unter-<lb/> liegt für mich keinem Zweifel, daß ſie an dem von mir aufgeſtellten<lb/> Fall durchaus keinen Anſtoß genommen haben würde. Dieſe Ver-<lb/> ſchiedenheit hängt damit zuſammen, daß die Strenge der Disciplin<lb/> nicht bloß dem Proceß <hi rendition="#g">nöthiger</hi> iſt, als dem Leben, ſondern auch<lb/> für ihn ſich leichter <hi rendition="#g">erzwingen</hi> läßt. Mit dem Verſchwinden der<lb/> meiſten römiſchen Geſchäftsformen im juſtinianeiſchen und heu-<lb/> tigen Recht hat das Gebiet jenes Gedankens noch beträchtlich an<lb/> Ausdehnung gewonnen, und es ſind faſt nur das Teſtament und<lb/> die modernen Formen des Handels- und Seerechts, welche ſich<lb/> ihm entziehen.</p><lb/> <p>Mit welchen Augen die altrömiſche Jurisprudenz ihn betrach-<lb/> ten mußte, werden wir nicht erſt zu ſagen haben. Eine Juris-<lb/> prudenz, die den Grundſatz der analytiſchen Einfachheit, den<lb/> Gedanken, daß das, was <hi rendition="#g">begrifflich</hi> eins iſt, ſich auch bei<lb/> ſeinem äußern Auftreten in concreter Geſtalt als ſolches erweiſen<lb/> müſſe, bei der Organiſation des proceſſualiſchen Verfahrens mit<lb/> ſolcher eiſernen Conſequenz zur Geltung gebracht hatte, wäre auf<lb/> halbem Wege ſtehen geblieben, wenn ſie ſich bei der Geſtaltung<lb/> des Rechtsgeſchäfts ſeiner hätte entſchlagen wollen. Wenn man<lb/> einmal dem Proceß die Einrichtung gab, daß nur ein einfaches<lb/> Rechtsverhältniß Zutritt zu ihm finden konnte, was lag näher,<lb/> als den Zerſetzungszwang (S. 21) rückwärts über den Proceß<lb/> hinaus ſoweit zurückzuerſtrecken, als man es in der Hand hatte,<lb/> d. h. alſo bis zur Begründung des Rechtsverhältniſſes durch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [128/0144]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
combinirte Rechtsgeſchäfte, der Begriff der Cumulation
der Klagen findet ſein Seitenſtück an der der Rechtsge-
ſchäfte.
Die hiſtoriſche Entwickelung beider im römiſchen Recht hat
nicht gleichen Schritt gehalten. Während noch die neuere Juris-
prudenz im Ganzen und Großen an dem hergebrachten Verbot
der Klagen cumulation feſthält (S. 35), hat ſie dagegen für
das Rechtsgeſchäft, inſoweit ſie freie Hand hatte d. h. für die
formloſen Verträge und Akte des neuern Rechts, dem Gedanken
der Cumulation keinen Widerſtand entgegengeſetzt, und es unter-
liegt für mich keinem Zweifel, daß ſie an dem von mir aufgeſtellten
Fall durchaus keinen Anſtoß genommen haben würde. Dieſe Ver-
ſchiedenheit hängt damit zuſammen, daß die Strenge der Disciplin
nicht bloß dem Proceß nöthiger iſt, als dem Leben, ſondern auch
für ihn ſich leichter erzwingen läßt. Mit dem Verſchwinden der
meiſten römiſchen Geſchäftsformen im juſtinianeiſchen und heu-
tigen Recht hat das Gebiet jenes Gedankens noch beträchtlich an
Ausdehnung gewonnen, und es ſind faſt nur das Teſtament und
die modernen Formen des Handels- und Seerechts, welche ſich
ihm entziehen.
Mit welchen Augen die altrömiſche Jurisprudenz ihn betrach-
ten mußte, werden wir nicht erſt zu ſagen haben. Eine Juris-
prudenz, die den Grundſatz der analytiſchen Einfachheit, den
Gedanken, daß das, was begrifflich eins iſt, ſich auch bei
ſeinem äußern Auftreten in concreter Geſtalt als ſolches erweiſen
müſſe, bei der Organiſation des proceſſualiſchen Verfahrens mit
ſolcher eiſernen Conſequenz zur Geltung gebracht hatte, wäre auf
halbem Wege ſtehen geblieben, wenn ſie ſich bei der Geſtaltung
des Rechtsgeſchäfts ſeiner hätte entſchlagen wollen. Wenn man
einmal dem Proceß die Einrichtung gab, daß nur ein einfaches
Rechtsverhältniß Zutritt zu ihm finden konnte, was lag näher,
als den Zerſetzungszwang (S. 21) rückwärts über den Proceß
hinaus ſoweit zurückzuerſtrecken, als man es in der Hand hatte,
d. h. alſo bis zur Begründung des Rechtsverhältniſſes durch
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