Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.B. Das Rechtsgeschäft. Concentration desselben. §. 53. her erklären, also abwesend sein -- eine Verschiedenheit, derenGrund ich nicht in der verschiedenen Auffassung des Wesens der tutoris auctoritas und des consensus curatoris, sondern lediglich darin erblicke, daß erstere dem älteren, letzterer dem neuern Recht angehört. Der Grundsatz der Einheit der Handlung erlitt meiner Ansicht Daß darin eine Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Auch nach dieser Richtung hin hat die neuere Jurisprudenz 187) L. 21 §. 1 Qui test. (28.1) Si quid post factum testamentum mutari placuit, omnia ex integro facienda sunt. 10*
B. Das Rechtsgeſchäft. Concentration deſſelben. §. 53. her erklären, alſo abweſend ſein — eine Verſchiedenheit, derenGrund ich nicht in der verſchiedenen Auffaſſung des Weſens der tutoris auctoritas und des consensus curatoris, ſondern lediglich darin erblicke, daß erſtere dem älteren, letzterer dem neuern Recht angehört. Der Grundſatz der Einheit der Handlung erlitt meiner Anſicht Daß darin eine Anwendung des Grundſatzes der Einheit der Auch nach dieſer Richtung hin hat die neuere Jurisprudenz 187) L. 21 §. 1 Qui test. (28.1) Si quid post factum testamentum mutari placuit, omnia ex integro facienda sunt. 10*
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B. Das Rechtsgeſchäft. Concentration deſſelben. §. 53.
her erklären, alſo abweſend ſein — eine Verſchiedenheit, deren
Grund ich nicht in der verſchiedenen Auffaſſung des Weſens der
tutoris auctoritas und des consensus curatoris, ſondern lediglich
darin erblicke, daß erſtere dem älteren, letzterer dem neuern Recht
angehört.
Der Grundſatz der Einheit der Handlung erlitt meiner Anſicht
nach noch eine andere Anwendung, die unſerer heutigen Vorſtel-
lung ziemlich fern liegt. Sie beſtand darin, daß alle Nach-
träge zum Rechtsgeſchäft ausgeſchloſſen waren. Der alten
Jurisprudenz erſchienen dieſe Nebenſchößlinge des Rechtsge-
ſchäfts als etwas nicht zu Duldendes, ſie verlangte, daß alles,
was mit dem Rechtsgeſchäft gelten wolle, auch mit ihm ent-
ſtanden ſein, in ihm ſtecken müſſe. Ihrer Theorie nach ver-
mochte das Rechtsgeſchäft nur ein Doppeltes: das Verhältniß,
das es zum Gegenſtand hat, begründen oder aufheben,
nicht aber es modificiren; wer letzteres beabſichtigt, muß
dies in der Weiſe bewerkſtelligen, daß er das Verhältniß ganz
neu begründet, 187) z. B. die Obligation novirt — die alte
Jurisprudenz duldet kein Flicken. Wie die lebenden Weſen den
Körper, den ſie bei der Geburt mit auf die Welt bringen, bis an
ihr Ende beibehalten, ſo auch die Rechtsverhältniſſe.
Daß darin eine Anwendung des Grundſatzes der Einheit der
Handlung liegt, wird keines Nachweiſes bedürfen. Jeder Nach-
trag enthält ein vergeſſenes Stück Handeln, die Totalität des
Handelns, die ſich ſonſt in dem einen Akt des Rechtsgeſchäfts
concentrirt, zerſplittert und zerſtreut ſich, wenn man Nachträge
zuläßt, in einzelne Akte und Zeitmomente, dieſes Stück des
Rechtsverhältniſſes entſteht in dieſem, jenes in jenem Moment
— die Einheit der Zeit iſt preisgegeben.
Auch nach dieſer Richtung hin hat die neuere Jurisprudenz
ſich bis zu einem gewiſſen Grade von dem Grundſatz der Einheit
der Handlung losgeſagt, wie folgende Fälle zeigen werden.
187) L. 21 §. 1 Qui test. (28.1) Si quid post factum testamentum
mutari placuit, omnia ex integro facienda sunt.
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