Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. Nach älterm Recht mußte der Testator des unbedeutendsten Nach Abschluß des Vertrages werden die Partheien noch 188) Für jene L. 7 §. 5 de pact. (2. 14) .. ex continenti .. in in- gressu contractus. L. 72 de cont. emt. (18. 1), für diese L. 40 de R. Cr. (12. 1). 189) L. 72 cit. L. 7 §. 6 de pact. L. 13 Cod. ibid. (2. 4) L. 44 §. 2
de O. et A. (44. 7). Die Exceptions form zeigt, daß der Zusatz kein Stück des ursprünglichen Vertrages wird, ihm vielmehr als etwas Selbstän- diges äußerlich gegenüber tritt. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. Nach älterm Recht mußte der Teſtator des unbedeutendſten Nach Abſchluß des Vertrages werden die Partheien noch 188) Für jene L. 7 §. 5 de pact. (2. 14) .. ex continenti .. in in- gressu contractus. L. 72 de cont. emt. (18. 1), für dieſe L. 40 de R. Cr. (12. 1). 189) L. 72 cit. L. 7 §. 6 de pact. L. 13 Cod. ibid. (2. 4) L. 44 §. 2
de O. et A. (44. 7). Die Exceptions form zeigt, daß der Zuſatz kein Stück des urſprünglichen Vertrages wird, ihm vielmehr als etwas Selbſtän- diges äußerlich gegenüber tritt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <pb facs="#f0164" n="148"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> <p>Nach älterm Recht mußte der Teſtator des unbedeutendſten<lb/> Nachtrages wegen das ganze Teſtament von neuem machen, das<lb/> neuere überhebt ihn dieſer Mühe, indem es ihm zu dem Zweck<lb/> die Form des Fideicommiſſes und Codicills zur Verfügung ſtellt.<lb/> Der Fortſchritt, den die Idee des Codicills für die Geſchichte des<lb/> römiſchen Erbrechts bezeichnet, beſteht nicht in der Einführung<lb/> der Formloſigkeit — das war im Gegentheil eine Verſchlechte-<lb/> rung, und das ſpätere Recht iſt mit gutem Grunde zur Form<lb/> zurückgekehrt — ſondern in der theilweiſen Losreißung von dem<lb/> Grundſatz der Concentrirung des letzten Willens zu <hi rendition="#g">einem</hi> Akt<lb/> (S. 40), kurz in der Ermöglichung eines <hi rendition="#g">Singulargeſchäfts</hi><lb/> auf dem Gebiet des Erbrechts.</p><lb/> <p>Nach Abſchluß des Vertrages werden die Partheien noch<lb/> über einige Abänderungen einig: welche Kraft haben dieſelben?<lb/> Nach älterm Recht gar keine, denn wenn einmal die Worte der<lb/> Stipulation geſprochen ſind, ſo iſt letztere für immer fixirt, und<lb/> es hätte, um jene Beſtimmungen nachzutragen, eines neuen<lb/> Stipulationsaktes bedurft. Nach neuerm dagegen muß man<lb/> unterſcheiden, ob ſie <hi rendition="#g">ſofort</hi> d. h. im unmittelbaren Anſchluß an<lb/> den Akt, oder ob ſie erſt ſpäter getroffen ſind. Im erſten Fall fügen<lb/> ſie ſich noch als integrirende Beſtandtheile dem Rechtsgeſchäft ſel-<lb/> ber ein und zwar ſowohl bei den <hi rendition="#aq">bonae fidei</hi> Contracten als der<lb/> Stipulation, <note place="foot" n="188)">Für jene <hi rendition="#aq">L. 7 §. 5 de pact. (2. 14) .. ex continenti .. in in-<lb/> gressu contractus. L. 72 de cont. emt.</hi> (18. 1), für dieſe <hi rendition="#aq">L. 40 de R. Cr.</hi><lb/> (12. 1).</note> im letztern Fall haben ſie eine <hi rendition="#g">poſitive (d. h.<lb/> Klage</hi> erzeugende) Wirkung nur dann, wenn ſie ſich unter den<lb/> Geſichtspunkt eines neuen Contractsabſchluſſes bringen laſſen,<lb/> ſonſt d. h. alſo in ihrer Geſtalt als <hi rendition="#g">Zuſätze</hi> haben ſie nur eine<lb/><hi rendition="#g">negative</hi> (Exceptions-) Wirkung. <note place="foot" n="189)"><hi rendition="#aq">L. 72 cit. L. 7 §. 6 de pact. L. 13 Cod. ibid. (2. 4) L. 44 §. 2<lb/> de O. et A.</hi> (44. 7). Die <hi rendition="#g">Exceptions</hi> form zeigt, daß der Zuſatz kein<lb/> Stück des urſprünglichen Vertrages wird, ihm vielmehr als etwas Selbſtän-<lb/> diges äußerlich gegenüber tritt.</note> Zu dem Gedanken einer<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [148/0164]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
Nach älterm Recht mußte der Teſtator des unbedeutendſten
Nachtrages wegen das ganze Teſtament von neuem machen, das
neuere überhebt ihn dieſer Mühe, indem es ihm zu dem Zweck
die Form des Fideicommiſſes und Codicills zur Verfügung ſtellt.
Der Fortſchritt, den die Idee des Codicills für die Geſchichte des
römiſchen Erbrechts bezeichnet, beſteht nicht in der Einführung
der Formloſigkeit — das war im Gegentheil eine Verſchlechte-
rung, und das ſpätere Recht iſt mit gutem Grunde zur Form
zurückgekehrt — ſondern in der theilweiſen Losreißung von dem
Grundſatz der Concentrirung des letzten Willens zu einem Akt
(S. 40), kurz in der Ermöglichung eines Singulargeſchäfts
auf dem Gebiet des Erbrechts.
Nach Abſchluß des Vertrages werden die Partheien noch
über einige Abänderungen einig: welche Kraft haben dieſelben?
Nach älterm Recht gar keine, denn wenn einmal die Worte der
Stipulation geſprochen ſind, ſo iſt letztere für immer fixirt, und
es hätte, um jene Beſtimmungen nachzutragen, eines neuen
Stipulationsaktes bedurft. Nach neuerm dagegen muß man
unterſcheiden, ob ſie ſofort d. h. im unmittelbaren Anſchluß an
den Akt, oder ob ſie erſt ſpäter getroffen ſind. Im erſten Fall fügen
ſie ſich noch als integrirende Beſtandtheile dem Rechtsgeſchäft ſel-
ber ein und zwar ſowohl bei den bonae fidei Contracten als der
Stipulation, 188) im letztern Fall haben ſie eine poſitive (d. h.
Klage erzeugende) Wirkung nur dann, wenn ſie ſich unter den
Geſichtspunkt eines neuen Contractsabſchluſſes bringen laſſen,
ſonſt d. h. alſo in ihrer Geſtalt als Zuſätze haben ſie nur eine
negative (Exceptions-) Wirkung. 189) Zu dem Gedanken einer
188) Für jene L. 7 §. 5 de pact. (2. 14) .. ex continenti .. in in-
gressu contractus. L. 72 de cont. emt. (18. 1), für dieſe L. 40 de R. Cr.
(12. 1).
189) L. 72 cit. L. 7 §. 6 de pact. L. 13 Cod. ibid. (2. 4) L. 44 §. 2
de O. et A. (44. 7). Die Exceptions form zeigt, daß der Zuſatz kein
Stück des urſprünglichen Vertrages wird, ihm vielmehr als etwas Selbſtän-
diges äußerlich gegenüber tritt.
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