Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

C. Die abstracte Analyse. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
an andern vorkommen, sich selbständig verwirklichen, zu concre-
ten Rechtsverhältnissen gestalten können, wie z. B. die Obliga-
tion, das Eigenthum. Eine Vergleichung derjenigen dieser Be-
griffe, die dem neuern Recht ihren Ursprung verdanken, mit
denen des ältern führt zu dem überraschenden Resultat, daß
erstere fast ausnahmslos aus zwei systematisch verschiedenen Be-
griffen zusammengesetzt sind, während letztere nicht bloß kein ein-
ziges derartiges Beispiel aufzuweisen haben, sondern vielmehr
in allen Fällen, wo der natürliche Thatbestand des Verhältnisses
einen Zwang dazu in sich zu schließen scheint, demselben in einer
Weise ausweichen, die über die Absichtlichkeit dieser Wendung
und das ihm zu Grunde liegende Motiv keinen Zweifel aufkom-
men läßt. Die erstere Behauptung möge durch eine tabellarische
Uebersicht, bei der ich auch Beispiele aus dem heutigen Recht
aufgenommen habe, veranschaulicht werden.

Es verbinden sich zur Einheit des Rechtsbegriffes:

[Tabelle]
227)
228)
227) Der obligatorische Anspruch geht eo ipso mit dem Erwerb des Ei-
genthums auf ihn über.
228) Kann hier noch nicht entwickelt werden.

C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.
an andern vorkommen, ſich ſelbſtändig verwirklichen, zu concre-
ten Rechtsverhältniſſen geſtalten können, wie z. B. die Obliga-
tion, das Eigenthum. Eine Vergleichung derjenigen dieſer Be-
griffe, die dem neuern Recht ihren Urſprung verdanken, mit
denen des ältern führt zu dem überraſchenden Reſultat, daß
erſtere faſt ausnahmslos aus zwei ſyſtematiſch verſchiedenen Be-
griffen zuſammengeſetzt ſind, während letztere nicht bloß kein ein-
ziges derartiges Beiſpiel aufzuweiſen haben, ſondern vielmehr
in allen Fällen, wo der natürliche Thatbeſtand des Verhältniſſes
einen Zwang dazu in ſich zu ſchließen ſcheint, demſelben in einer
Weiſe ausweichen, die über die Abſichtlichkeit dieſer Wendung
und das ihm zu Grunde liegende Motiv keinen Zweifel aufkom-
men läßt. Die erſtere Behauptung möge durch eine tabellariſche
Ueberſicht, bei der ich auch Beiſpiele aus dem heutigen Recht
aufgenommen habe, veranſchaulicht werden.

Es verbinden ſich zur Einheit des Rechtsbegriffes:

[Tabelle]
227)
228)
227) Der obligatoriſche Anſpruch geht eo ipso mit dem Erwerb des Ei-
genthums auf ihn über.
228) Kann hier noch nicht entwickelt werden.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <p><pb facs="#f0189" n="173"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">C.</hi> Die ab&#x017F;tracte Analy&#x017F;e. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54.</fw><lb/>
an andern vorkommen, &#x017F;ich &#x017F;elb&#x017F;tändig verwirklichen, zu concre-<lb/>
ten Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;en ge&#x017F;talten können, wie z. B. die Obliga-<lb/>
tion, das Eigenthum. Eine Vergleichung derjenigen die&#x017F;er Be-<lb/>
griffe, die dem neuern Recht ihren Ur&#x017F;prung verdanken, mit<lb/>
denen des ältern führt zu dem überra&#x017F;chenden Re&#x017F;ultat, daß<lb/>
er&#x017F;tere fa&#x017F;t ausnahmslos aus zwei &#x017F;y&#x017F;temati&#x017F;ch ver&#x017F;chiedenen Be-<lb/>
griffen zu&#x017F;ammenge&#x017F;etzt &#x017F;ind, während letztere nicht bloß kein ein-<lb/>
ziges derartiges Bei&#x017F;piel aufzuwei&#x017F;en haben, &#x017F;ondern vielmehr<lb/>
in allen Fällen, wo der natürliche Thatbe&#x017F;tand des Verhältni&#x017F;&#x017F;es<lb/>
einen Zwang dazu in &#x017F;ich zu &#x017F;chließen &#x017F;cheint, dem&#x017F;elben in einer<lb/>
Wei&#x017F;e ausweichen, die über die Ab&#x017F;ichtlichkeit die&#x017F;er Wendung<lb/>
und das ihm zu Grunde liegende Motiv keinen Zweifel aufkom-<lb/>
men läßt. Die er&#x017F;tere Behauptung möge durch eine tabellari&#x017F;che<lb/>
Ueber&#x017F;icht, bei der ich auch Bei&#x017F;piele aus dem heutigen Recht<lb/>
aufgenommen habe, veran&#x017F;chaulicht werden.</p><lb/>
                      <p>Es verbinden &#x017F;ich zur Einheit des Rechtsbegriffes:</p><lb/>
                      <table>
                        <row>
                          <cell/>
                        </row>
                      </table>
                      <note place="foot" n="227)">Der obligatori&#x017F;che An&#x017F;pruch geht <hi rendition="#aq">eo ipso</hi> mit dem Erwerb des Ei-<lb/>
genthums auf ihn über.</note><lb/>
                      <note place="foot" n="228)">Kann hier noch nicht entwickelt werden.</note><lb/>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[173/0189] C. Die abſtracte Analyſe. Einfachheit der Rechtskörper. §. 54. an andern vorkommen, ſich ſelbſtändig verwirklichen, zu concre- ten Rechtsverhältniſſen geſtalten können, wie z. B. die Obliga- tion, das Eigenthum. Eine Vergleichung derjenigen dieſer Be- griffe, die dem neuern Recht ihren Urſprung verdanken, mit denen des ältern führt zu dem überraſchenden Reſultat, daß erſtere faſt ausnahmslos aus zwei ſyſtematiſch verſchiedenen Be- griffen zuſammengeſetzt ſind, während letztere nicht bloß kein ein- ziges derartiges Beiſpiel aufzuweiſen haben, ſondern vielmehr in allen Fällen, wo der natürliche Thatbeſtand des Verhältniſſes einen Zwang dazu in ſich zu ſchließen ſcheint, demſelben in einer Weiſe ausweichen, die über die Abſichtlichkeit dieſer Wendung und das ihm zu Grunde liegende Motiv keinen Zweifel aufkom- men läßt. Die erſtere Behauptung möge durch eine tabellariſche Ueberſicht, bei der ich auch Beiſpiele aus dem heutigen Recht aufgenommen habe, veranſchaulicht werden. Es verbinden ſich zur Einheit des Rechtsbegriffes: 227) 228) 227) Der obligatoriſche Anſpruch geht eo ipso mit dem Erwerb des Ei- genthums auf ihn über. 228) Kann hier noch nicht entwickelt werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/189
Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/189>, abgerufen am 22.05.2024.