Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik. [Tabelle] 229)Wenn nun das ältere Recht, wie sofort gezeigt werden soll, Das Gesetz selbst, welches hier zur Anwendung gelangt, ist 229) Der Erwerber der beiden ersten Rechte succedirt zugleich in die
Obligation. Die fiducia zum pfandrechtlichen Zweck war kein Pfandrecht, sondern Eigenthumsübertragung mit klaglosem Vorbehalt der Einlösung. Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. [Tabelle] 229)Wenn nun das ältere Recht, wie ſofort gezeigt werden ſoll, Das Geſetz ſelbſt, welches hier zur Anwendung gelangt, iſt 229) Der Erwerber der beiden erſten Rechte ſuccedirt zugleich in die
Obligation. Die fiducia zum pfandrechtlichen Zweck war kein Pfandrecht, ſondern Eigenthumsübertragung mit klagloſem Vorbehalt der Einlöſung. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <pb facs="#f0190" n="174"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. Erſter Abſchn. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die Technik. <hi rendition="#aq">A.</hi> Die Analytik.</fw><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <note place="foot" n="229)">Der Erwerber der beiden erſten Rechte ſuccedirt zugleich in die<lb/> Obligation. Die <hi rendition="#aq">fiducia</hi> zum pfandrechtlichen Zweck war kein Pfandrecht,<lb/> ſondern Eigenthumsübertragung mit klagloſem Vorbehalt der Einlöſung.</note><lb/> <p>Wenn nun das ältere Recht, wie ſofort gezeigt werden ſoll,<lb/> kein einziges derartiges Beiſpiel darbietet, ſo könnte dies mög-<lb/> licherweiſe darin ſeinen Grund haben, daß es der älteren Zeit<lb/> an der Subſtanz dafür gefehlt habe. Man könnte meinen, jene<lb/> complicirten Bildungen ſeien das Kennzeichen und das Product<lb/> einer höhern Stufe der wirthſchaftlichen Entwicklung, die ein-<lb/> fachen Verhältniſſe der frühern Zeit hätten auch nothwendiger-<lb/> weiſe in einfachen Begriffen ihren Ausdruck gefunden. Dieſe<lb/> Vorſtellung iſt eine irrige, ſie widerlegt ſich einfach durch den<lb/> Hinweis auf ſolche Verhältniſſe des ältern Rechts, die das Ma-<lb/> terial zu einer derartigen Begriffsbildung in ſich ſchloſſen, und<lb/> die Art und Form ihrer juriſtiſchen Geſtaltung. Letztere beſteht<lb/> nicht, wie im neuern Recht, in einer Verſchmelzung der hetero-<lb/> genen Elemente zur Einheit des Begriffs, ſondern in einem äußer-<lb/> lichen Nebeneinanderſtellen der verſchiedenen einfachen Begriffe,<lb/> in einem ſeparaten, ſucceſſiven Operiren mit jedem einzelnen von<lb/> ihnen. Das ganze Verhältniß wird ſtückweiſe errichtet, es iſt nicht<lb/><hi rendition="#g">Ein</hi> juriſtiſches Ganze, ſondern eine Combination von verſchie-<lb/> denen, <hi rendition="#g">ökonomiſch</hi> zwar durch den gemeinſamen <hi rendition="#g">Zweck</hi> ver-<lb/> bundenen und um ihn als ihren Mittelpunkt gravitirenden,<lb/><hi rendition="#g">juriſtiſch</hi> aber völlig ſelbſtändigen Begriffen.</p><lb/> <p>Das Geſetz ſelbſt, welches hier zur Anwendung gelangt, iſt<lb/> klar: die ältere Jurisprudenz duldet nur einfache, keine zuſam-<lb/> mengeſetzten Körper. Aber was heißt: einfache und zuſammen-<lb/> geſetzte Körper, nach welchem Maßſtabe beſtimmte die Jurispru-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [174/0190]
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
229)
Wenn nun das ältere Recht, wie ſofort gezeigt werden ſoll,
kein einziges derartiges Beiſpiel darbietet, ſo könnte dies mög-
licherweiſe darin ſeinen Grund haben, daß es der älteren Zeit
an der Subſtanz dafür gefehlt habe. Man könnte meinen, jene
complicirten Bildungen ſeien das Kennzeichen und das Product
einer höhern Stufe der wirthſchaftlichen Entwicklung, die ein-
fachen Verhältniſſe der frühern Zeit hätten auch nothwendiger-
weiſe in einfachen Begriffen ihren Ausdruck gefunden. Dieſe
Vorſtellung iſt eine irrige, ſie widerlegt ſich einfach durch den
Hinweis auf ſolche Verhältniſſe des ältern Rechts, die das Ma-
terial zu einer derartigen Begriffsbildung in ſich ſchloſſen, und
die Art und Form ihrer juriſtiſchen Geſtaltung. Letztere beſteht
nicht, wie im neuern Recht, in einer Verſchmelzung der hetero-
genen Elemente zur Einheit des Begriffs, ſondern in einem äußer-
lichen Nebeneinanderſtellen der verſchiedenen einfachen Begriffe,
in einem ſeparaten, ſucceſſiven Operiren mit jedem einzelnen von
ihnen. Das ganze Verhältniß wird ſtückweiſe errichtet, es iſt nicht
Ein juriſtiſches Ganze, ſondern eine Combination von verſchie-
denen, ökonomiſch zwar durch den gemeinſamen Zweck ver-
bundenen und um ihn als ihren Mittelpunkt gravitirenden,
juriſtiſch aber völlig ſelbſtändigen Begriffen.
Das Geſetz ſelbſt, welches hier zur Anwendung gelangt, iſt
klar: die ältere Jurisprudenz duldet nur einfache, keine zuſam-
mengeſetzten Körper. Aber was heißt: einfache und zuſammen-
geſetzte Körper, nach welchem Maßſtabe beſtimmte die Jurispru-
229) Der Erwerber der beiden erſten Rechte ſuccedirt zugleich in die
Obligation. Die fiducia zum pfandrechtlichen Zweck war kein Pfandrecht,
ſondern Eigenthumsübertragung mit klagloſem Vorbehalt der Einlöſung.
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