Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.Zweites Buch. Erster Abschn. III. B. Die juristische Oekonomie. letzterer sorgte dafür, daß er ihn zeitig in die Hände eines Fähi-gen brachte. Wir haben alle Ursache anzunehmen, daß die Art, wie 369) S. die Aeußerung von Tacitus in Note 339 und die von Livius 35, 7 berichtete sofort im Text mitzutheilende Probe. 370) "Persona subjecta", L. 2 §. 1 de adm. rer. (50. 8) Quod quis suo nomine exercere prohibetur, id nec per subjectam personam agere debet; auch "interposita", L. 10 Cod. de distr. pign. (8. 28): per suppositam imaginarii emptoris personam. Jahrbücher für Dogmatik II. S. 72, 73. Ein bekanntes Beispiel einer solchen persona subjecta, nur in Anwendung auf einen andern Zweck, liefert die fiduciarische Eigenthumsüber- tragung "cum amico, quod tutius nostrae res apud eum essent" Gaj. II. 60 beispielsweise, um eine in Aussicht stehende Confiscation zu vereiteln. 371) L. 7 §. 1 Qui et a quibus (40. 9) L. 4 de serv. exp. (18. 7).
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie. letzterer ſorgte dafür, daß er ihn zeitig in die Hände eines Fähi-gen brachte. Wir haben alle Urſache anzunehmen, daß die Art, wie 369) S. die Aeußerung von Tacitus in Note 339 und die von Livius 35, 7 berichtete ſofort im Text mitzutheilende Probe. 370) „Persona subjecta“, L. 2 §. 1 de adm. rer. (50. 8) Quod quis suo nomine exercere prohibetur, id nec per subjectam personam agere debet; auch „interposita“, L. 10 Cod. de distr. pign. (8. 28): per suppositam imaginarii emptoris personam. Jahrbücher für Dogmatik II. S. 72, 73. Ein bekanntes Beiſpiel einer ſolchen persona subjecta, nur in Anwendung auf einen andern Zweck, liefert die fiduciariſche Eigenthumsüber- tragung „cum amico, quod tutius nostrae res apud eum essent“ Gaj. II. 60 beiſpielsweiſe, um eine in Ausſicht ſtehende Confiscation zu vereiteln. 371) L. 7 §. 1 Qui et a quibus (40. 9) L. 4 de serv. exp. (18. 7).
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. B. Die juriſtiſche Oekonomie.
letzterer ſorgte dafür, daß er ihn zeitig in die Hände eines Fähi-
gen brachte.
Wir haben alle Urſache anzunehmen, daß die Art, wie
man den Zinsbeſchränkungen zu entgehen ſuchte, ein würdiges
Seitenſtück zu den obigen Verhältniſſen darbot. 369) Ich habe
mir die Frage aufgeworfen, ob die Art, wie man hier und in
den übrigen Fällen verfuhr, ſich nicht auf eine gewiſſe Methode
zurückführen laſſe, ob nicht gewiſſe Kunſtgriffe und Manipula-
tionen ſich überall wiederholen, und in der That gibt es deren
wenigſtens zwei. Der eine beſteht darin, daß man bei eigner
Unfähigkeit die Handlung durch eine fähige Perſon vornehmen
ließ. 370) Die alten Wuchergeſetze galten nur für römiſche
Bürger, nicht für die Bundesgenoſſen: um ihnen zu ent-
gehen, ſchob der Gläubiger zwiſchen ſich und den Schuldner
einen Bundesgenoſſen als Scheinanleiher und Scheindarleiher
ein. (Note 369.) Einem jungen Manne unter 20 Jahren war
durch die lex Aelia Sentia die Freilaſſung ſeiner Sklaven nur
aus beſondern Gründen verſtattet; wo ſie fehlten, mancipirte er
den Sklaven einem Andern, der das nöthige Alter hatte und den
Akt vornahm. 371) Wer wegen der lex Voconia ſeine Tochter
nicht zu Erben einſetzen konnte, ſetzte einen zuverläſſigen Freund
ein und trug ihm die Herausgabe der Erbſchaft in Form des Uni-
verſalfideicommiſſes auf. Freilaſſung einer unfreien Perſon durch
einen römiſchen Bürger verſchaffte ihr das Bürgerrecht; um letz-
369) S. die Aeußerung von Tacitus in Note 339 und die von Livius
35, 7 berichtete ſofort im Text mitzutheilende Probe.
370) „Persona subjecta“, L. 2 §. 1 de adm. rer. (50. 8) Quod
quis suo nomine exercere prohibetur, id nec per subjectam personam
agere debet; auch „interposita“, L. 10 Cod. de distr. pign. (8. 28): per
suppositam imaginarii emptoris personam. Jahrbücher für Dogmatik II.
S. 72, 73. Ein bekanntes Beiſpiel einer ſolchen persona subjecta, nur in
Anwendung auf einen andern Zweck, liefert die fiduciariſche Eigenthumsüber-
tragung „cum amico, quod tutius nostrae res apud eum essent“ Gaj.
II. 60 beiſpielsweiſe, um eine in Ausſicht ſtehende Confiscation zu vereiteln.
371) L. 7 §. 1 Qui et a quibus (40. 9) L. 4 de serv. exp. (18. 7).
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