Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine Tauschgewerbes macht die vierte Klasse, dieSchiffsrhederei aus. §. 296. Die Schifffahrt ist vielen gefähr- §. 297. Ein Versicherer verpflichtet sich ver-
Allgemeine Tauſchgewerbes macht die vierte Klaſſe, dieSchiffsrhederei aus. §. 296. Die Schifffahrt iſt vielen gefaͤhr- §. 297. Ein Verſicherer verpflichtet ſich ver-
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Allgemeine
Tauſchgewerbes macht die vierte Klaſſe, die
Schiffsrhederei aus.
§. 296. Die Schifffahrt iſt vielen gefaͤhr-
lichen Zufaͤllen unterworfen: Sturm, ver-
borgene Felſen, Sandbaͤnke, Seeraub, Krieg,
und was dergleichen mehr iſt, gibt mannig-
faltigen Anlaß zu groſem Verluſte; da nun
durch denſelben ein rechtſchaffener Kaufmann,
beſonders wenn er verſchiedene Male nach ein-
ander ein ſolch Ungluͤck hat, leicht zu Grun-
de gerichtet werden kann, ſo ſind Leute ent-
ſtanden, welche mit vielen Reichthuͤmern ver-
ſehen, die Schiffe verſichern.
§. 297. Ein Verſicherer verpflichtet ſich
durch einen Accord, daß er, im Falle das
Schiff verungluͤcken ſollte, dasſelbe nebſt den
Waaren, die darauf geladen worden, voͤl-
lig verguͤten wolle: deswegen muͤſſen aber al-
le Waaren im Accord benennet werden, da-
mit er wiſſen koͤnne, was er wagt. Dage-
gen empfaͤngt er aber auch ein Waggeld
(Praͤmie) von den Schiffsrhedern, die ſich
aber juſt verhaͤlt, wie der Anſchein der Ge-
fahr. Weil doch nun die wenigſten Schiffe
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