Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft falschen hat. Dieses geschieht aber, wennsie denselben ohne Ueberzeugung von der Wahrheit, zu einer andern Religion zwingt: Derowegen soll die Polizei jedem Men- schen im Staate Mittel an die Hand ge- ben, daß er die Wahrheit erkennen kann, wann er will, aber sie soll ihn nicht zu Annehmung derselben zwingen. §. 404. Ein jeder Mensch kann in seinem §. 405. Das ist aber einmal der Grund- ewig N 5
Staatswiſſenſchaft falſchen hat. Dieſes geſchieht aber, wennſie denſelben ohne Ueberzeugung von der Wahrheit, zu einer andern Religion zwingt: Derowegen ſoll die Polizei jedem Men- ſchen im Staate Mittel an die Hand ge- ben, daß er die Wahrheit erkennen kann, wann er will, aber ſie ſoll ihn nicht zu Annehmung derſelben zwingen. §. 404. Ein jeder Menſch kann in ſeinem §. 405. Das iſt aber einmal der Grund- ewig N 5
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Staatswiſſenſchaft
falſchen hat. Dieſes geſchieht aber, wenn
ſie denſelben ohne Ueberzeugung von der
Wahrheit, zu einer andern Religion zwingt:
Derowegen ſoll die Polizei jedem Men-
ſchen im Staate Mittel an die Hand ge-
ben, daß er die Wahrheit erkennen kann,
wann er will, aber ſie ſoll ihn nicht zu
Annehmung derſelben zwingen.
§. 404. Ein jeder Menſch kann in ſeinem
Religionsbegriffe irren, und doch kann ein
jeder fuͤr ſeine Perſon glauben, ſeiner Mei-
nung gewiß zu ſeyn. Aber eben das gilt
auch von dem Staatswirthe. Da nun die-
ſer eben ſo wohl im Religionsbegriffe fehlen
kann, als auch andere Menſchen, da er al-
ſo eine falſche Religion haben kann; ſo kann
es nie in ſeiner Gewalt ſtehen, eine Re-
ligion durch Zwang im Staate einzufuͤh-
ren: denn es iſt leicht moͤglich, daß der,
welcher gezwungen wird, die wahre ha-
be, und der, welcher zwingt, die falſche.
§. 405. Das iſt aber einmal der Grund-
ſaz, der nie gelaͤugnet werden kann: daß die
wahre Religion den Menſchen zeitlich und
ewig
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