ein starkes Gewerb erfodert auch mehrere Aufsicht der Polizei, mehr Schuz, und meh- rere Staatspflege.
§. 454. Verhält sich also das Staatsbe- dürfniß wie das Gewerb, so ist auch gewiß, daß sich die Steuer wie das Gewerb verhal- ten müsse: folglich fällt der Steueranschlag auf alle Gewerbe des Staates, und verhält sich bei jedem einzelnen Erwerber, wie sein Gewerb. Deswegen soll der Staats- wirth die Steuer nach dem Gewerbe jeden Erwerbers ausschlagen.
§. 455. Jedes Gewerb besteht aus zwei Hauptstücken, aus der Nahrungsquelle, und aus dem Ertrage: wenn also der Steu- eranschlag sich wie das Gewerb verhalten soll, so muß er auf die Nahrungsquelle, das ist, auf die unbeweglichen Güter, und auf den Ertrag, das ist, auf die beweglichen Gü- ter, auf die beßte und billigste Weise, ver- theilt werden, der Staatswirth soll sich die- ses zur höchsten Pflicht machen.
§. 456. Die Steuer auf die unbewegli- chen Güter, nenne ich Schazung, auf die
beweg-
Allgemeine
ein ſtarkes Gewerb erfodert auch mehrere Aufſicht der Polizei, mehr Schuz, und meh- rere Staatspflege.
§. 454. Verhaͤlt ſich alſo das Staatsbe- duͤrfniß wie das Gewerb, ſo iſt auch gewiß, daß ſich die Steuer wie das Gewerb verhal- ten muͤſſe: folglich faͤllt der Steueranſchlag auf alle Gewerbe des Staates, und verhaͤlt ſich bei jedem einzelnen Erwerber, wie ſein Gewerb. Deswegen ſoll der Staats- wirth die Steuer nach dem Gewerbe jeden Erwerbers ausſchlagen.
§. 455. Jedes Gewerb beſteht aus zwei Hauptſtuͤcken, aus der Nahrungsquelle, und aus dem Ertrage: wenn alſo der Steu- eranſchlag ſich wie das Gewerb verhalten ſoll, ſo muß er auf die Nahrungsquelle, das iſt, auf die unbeweglichen Guͤter, und auf den Ertrag, das iſt, auf die beweglichen Guͤ- ter, auf die beßte und billigſte Weiſe, ver- theilt werden, der Staatswirth ſoll ſich die- ſes zur hoͤchſten Pflicht machen.
§. 456. Die Steuer auf die unbewegli- chen Guͤter, nenne ich Schazung, auf die
beweg-
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Allgemeine
ein ſtarkes Gewerb erfodert auch mehrere
Aufſicht der Polizei, mehr Schuz, und meh-
rere Staatspflege.
§. 454. Verhaͤlt ſich alſo das Staatsbe-
duͤrfniß wie das Gewerb, ſo iſt auch gewiß,
daß ſich die Steuer wie das Gewerb verhal-
ten muͤſſe: folglich faͤllt der Steueranſchlag
auf alle Gewerbe des Staates, und verhaͤlt
ſich bei jedem einzelnen Erwerber, wie ſein
Gewerb. Deswegen ſoll der Staats-
wirth die Steuer nach dem Gewerbe
jeden Erwerbers ausſchlagen.
§. 455. Jedes Gewerb beſteht aus zwei
Hauptſtuͤcken, aus der Nahrungsquelle,
und aus dem Ertrage: wenn alſo der Steu-
eranſchlag ſich wie das Gewerb verhalten ſoll,
ſo muß er auf die Nahrungsquelle, das iſt,
auf die unbeweglichen Guͤter, und auf den
Ertrag, das iſt, auf die beweglichen Guͤ-
ter, auf die beßte und billigſte Weiſe, ver-
theilt werden, der Staatswirth ſoll ſich die-
ſes zur hoͤchſten Pflicht machen.
§. 456. Die Steuer auf die unbewegli-
chen Guͤter, nenne ich Schazung, auf die
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/246>, abgerufen am 16.02.2025.
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