beweglichen aber, Zehenten, Accisen, Ge- winn und Gewerbgelder, Zölle, Licent u. s. w. Alle dergleichen Abgaben sollen nach dem Verhältnisse des Gewerbes auf die gerechteste Weise, der einzelnen und allgemeinen Glückseligkeit unbeschadet, bestimmt werden: und dieses soll so oft geschehen, als hauptsächliche Verände- rungen in den Gewerben geschehen.
§. 457. Die auserordentlichen Steuern sollen auf eine gewisse Summe, die dem Be- dürfnisse gemäß ist, angeschlagen, und als- dann nach der Steuermatrikel auf alle Er- werber im Staate ausgetheilt werden.
§. 458. Hieraus erhellet nun, daß es ei- gentlich zwo Hauptgattungen der Staatsein- künfte gebe, von denen man die erste, wel- che in Domänen, Regalien und auserordent- lichen oder zufälligen Einkünften besteht, Ka- meralgefälle; die zweite Gattung aber Steuergefälle, nennen kann. Die beßte Verwaltung der Kameralgefälle lehren die eigentlichen Kameralwissenschaften, wo- zu eben so viel Känntnisse gehören, als zu
den
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Staatswiſſenſchaft
beweglichen aber, Zehenten, Acciſen, Ge- winn und Gewerbgelder, Zoͤlle, Licent u. ſ. w. Alle dergleichen Abgaben ſollen nach dem Verhaͤltniſſe des Gewerbes auf die gerechteſte Weiſe, der einzelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, beſtimmt werden: und dieſes ſoll ſo oft geſchehen, als hauptſaͤchliche Veraͤnde- rungen in den Gewerben geſchehen.
§. 457. Die auſerordentlichen Steuern ſollen auf eine gewiſſe Summe, die dem Be- duͤrfniſſe gemaͤß iſt, angeſchlagen, und als- dann nach der Steuermatrikel auf alle Er- werber im Staate ausgetheilt werden.
§. 458. Hieraus erhellet nun, daß es ei- gentlich zwo Hauptgattungen der Staatsein- kuͤnfte gebe, von denen man die erſte, wel- che in Domaͤnen, Regalien und auſerordent- lichen oder zufaͤlligen Einkuͤnften beſteht, Ka- meralgefaͤlle; die zweite Gattung aber Steuergefaͤlle, nennen kann. Die beßte Verwaltung der Kameralgefaͤlle lehren die eigentlichen Kameralwiſſenſchaften, wo- zu eben ſo viel Kaͤnntniſſe gehoͤren, als zu
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Staatswiſſenſchaft
beweglichen aber, Zehenten, Acciſen, Ge-
winn und Gewerbgelder, Zoͤlle, Licent
u. ſ. w. Alle dergleichen Abgaben ſollen
nach dem Verhaͤltniſſe des Gewerbes auf
die gerechteſte Weiſe, der einzelnen und
allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet,
beſtimmt werden: und dieſes ſoll ſo oft
geſchehen, als hauptſaͤchliche Veraͤnde-
rungen in den Gewerben geſchehen.
§. 457. Die auſerordentlichen Steuern
ſollen auf eine gewiſſe Summe, die dem Be-
duͤrfniſſe gemaͤß iſt, angeſchlagen, und als-
dann nach der Steuermatrikel auf alle Er-
werber im Staate ausgetheilt werden.
§. 458. Hieraus erhellet nun, daß es ei-
gentlich zwo Hauptgattungen der Staatsein-
kuͤnfte gebe, von denen man die erſte, wel-
che in Domaͤnen, Regalien und auſerordent-
lichen oder zufaͤlligen Einkuͤnften beſteht, Ka-
meralgefaͤlle; die zweite Gattung aber
Steuergefaͤlle, nennen kann. Die beßte
Verwaltung der Kameralgefaͤlle lehren die
eigentlichen Kameralwiſſenſchaften, wo-
zu eben ſo viel Kaͤnntniſſe gehoͤren, als zu
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/247>, abgerufen am 16.07.2024.
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