Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Allgemeine den allgemeinen, sie unterscheiden sich nurvon lezteren durch den Zweck, welcher bei er- steren blos auf Kameralbedienungen, bei lez- teren aber auf die ganze Staatswirthschaft, im allgemeinsten Sinne genommen, gehet. §. 459. Wenn nun also der Staatswirth, §. 460.
Allgemeine den allgemeinen, ſie unterſcheiden ſich nurvon lezteren durch den Zweck, welcher bei er- ſteren blos auf Kameralbedienungen, bei lez- teren aber auf die ganze Staatswirthſchaft, im allgemeinſten Sinne genommen, gehet. §. 459. Wenn nun alſo der Staatswirth, §. 460.
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Allgemeine
den allgemeinen, ſie unterſcheiden ſich nur
von lezteren durch den Zweck, welcher bei er-
ſteren blos auf Kameralbedienungen, bei lez-
teren aber auf die ganze Staatswirthſchaft,
im allgemeinſten Sinne genommen, gehet.
§. 459. Wenn nun alſo der Staatswirth,
durch die dazu beſtimmten Nebenquellen, zu
Befriedigung der fuͤrſtlichen Beduͤrfniſſe ei-
nen hinlaͤnglichen Ertrag verſchaft hat; des-
gleichen, wenn er ebenfalls aus allen Gewer-
ben des Staates, zu Befriedigung der ei-
gentlichen Staatsbeduͤrfniſſe, der einzelnen
und allgemeinen Gluͤckſeligkeit unbeſchadet, ei-
nen gehoͤrigen Ertrag geſammlet hat: ſo ſoll
er nun aus dieſem doppelten Ertrage
die doppelten Staatsbeduͤrfniſſe vollkom-
men befriedigen, doch ſo, damit der hoͤch-
ſte reine Ertrag uͤbrig bleibe, der moͤg-
lich iſt, dieſen aber ſoll er wieoer auf die
beßte Weiſe zur Befoͤrderung der ein-
zelnen und allgemeinen Gluͤckſeligkeit ver-
wenden. Dieſes iſt das dritte Hauptſtuͤck
der Staatsgewerbe, und macht die eigent-
liche Staatswirthſchaft aus.
§. 460.
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