Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft §. 460. Der Staatswirth soll also die §. 461. Jn Ansehung der zufälligen Be- §. 462. P 3
Staatswiſſenſchaft §. 460. Der Staatswirth ſoll alſo die §. 461. Jn Anſehung der zufaͤlligen Be- §. 462. P 3
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Staatswiſſenſchaft
§. 460. Der Staatswirth ſoll alſo die
fuͤrſtlichen Beduͤrfniſſe vollkommen befriedi-
gen, daher muß er dieſe Beduͤrfniſſe aus dem
Grunde kennen. Jn Anſehung der weſent-
lichen Beduͤrfniſſe kommt dem Fuͤrſten, ſei-
ner Gemahlin und Familie eine ſtandesmaͤſi-
ge Tafel, ein ſtandesmaͤſiger Staat, eine
ſtandesmaͤſige Wohnung, und ein verhaͤlt-
nißmaͤſiger Schuz zu. Desgleichen muß auch
fuͤr eine ſtandesmaͤſige Erziehung und Ver-
ſorgung der fuͤrſtlichen Kinder gehoͤrig geſorgt
werden.
§. 461. Jn Anſehung der zufaͤlligen Be-
duͤrfniſſe, die entweder die Erhoͤhung des Da-
ſeyns, oder die Vermehrung der Gluͤckſelig-
keit bezielen, oder blos Vergnuͤgen zum Zwe-
cke haben, muß immer das Weſentlichere dem
Zufaͤlligern vorgezogen, und das Zufaͤlligere
nach dem Verhaͤltniſſe des Schazes eingerichtet
werden, damit man nicht nur die Schulden
vermeiden, ſondern auch einen reinen Er-
trag auf den Nothfall, und zu Vermehrung
des Wohlſtandes eruͤbrigen und zuruͤck legen
moͤge.
§. 462.
P 3
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