§. 462. Die Befriedigung der Bedürf- nisse des Fürsten, seiner Gemahlin und Fa- milie, erfodert eine Anzahl Hofbedienten, welche alle gehörig besoldet werden müssen. Hier muß der Staatswirth Sorge tragen, damit nur die nöthige Anzahl derselben un- terhalten werde: daß ein jeder seine Pflicht thue, und daß die Besoldung ihrem Amte und Stande angemessen sei; eben dieses gilt auch in Ansehung der Leibgarde.
§. 463. Die Verwaltung der Chatoul- Domänengüter, Regalien, und anderer fürst- lichen Einkünfte, erfodert eine Anzahl ge- schickter Männer, welche entweder hier und da im Staate wohnen, und die Güter ver- walten, oder welche am Hofe oder im Lande an einem bestimmten Orte zusammen woh- nen, und ein Collegium ausmachen, wel- ches die Kammer genannt wird, unter wel- chen die einzelnen Kammerbediente stehen. Hierzu ist des Staatswirthes Pflicht, daß er die Kammerbedienungen auf die nüz- lichste und beßte Weise beseze.
§. 464.
Allgemeine
§. 462. Die Befriedigung der Beduͤrf- niſſe des Fuͤrſten, ſeiner Gemahlin und Fa- milie, erfodert eine Anzahl Hofbedienten, welche alle gehoͤrig beſoldet werden muͤſſen. Hier muß der Staatswirth Sorge tragen, damit nur die noͤthige Anzahl derſelben un- terhalten werde: daß ein jeder ſeine Pflicht thue, und daß die Beſoldung ihrem Amte und Stande angemeſſen ſei; eben dieſes gilt auch in Anſehung der Leibgarde.
§. 463. Die Verwaltung der Chatoul- Domaͤnenguͤter, Regalien, und anderer fuͤrſt- lichen Einkuͤnfte, erfodert eine Anzahl ge- ſchickter Maͤnner, welche entweder hier und da im Staate wohnen, und die Guͤter ver- walten, oder welche am Hofe oder im Lande an einem beſtimmten Orte zuſammen woh- nen, und ein Collegium ausmachen, wel- ches die Kammer genannt wird, unter wel- chen die einzelnen Kammerbediente ſtehen. Hierzu iſt des Staatswirthes Pflicht, daß er die Kammerbedienungen auf die nuͤz- lichſte und beßte Weiſe beſeze.
§. 464.
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Allgemeine
§. 462. Die Befriedigung der Beduͤrf-
niſſe des Fuͤrſten, ſeiner Gemahlin und Fa-
milie, erfodert eine Anzahl Hofbedienten,
welche alle gehoͤrig beſoldet werden muͤſſen.
Hier muß der Staatswirth Sorge tragen,
damit nur die noͤthige Anzahl derſelben un-
terhalten werde: daß ein jeder ſeine Pflicht
thue, und daß die Beſoldung ihrem Amte
und Stande angemeſſen ſei; eben dieſes gilt
auch in Anſehung der Leibgarde.
§. 463. Die Verwaltung der Chatoul-
Domaͤnenguͤter, Regalien, und anderer fuͤrſt-
lichen Einkuͤnfte, erfodert eine Anzahl ge-
ſchickter Maͤnner, welche entweder hier und
da im Staate wohnen, und die Guͤter ver-
walten, oder welche am Hofe oder im Lande
an einem beſtimmten Orte zuſammen woh-
nen, und ein Collegium ausmachen, wel-
ches die Kammer genannt wird, unter wel-
chen die einzelnen Kammerbediente ſtehen.
Hierzu iſt des Staatswirthes Pflicht, daß
er die Kammerbedienungen auf die nuͤz-
lichſte und beßte Weiſe beſeze.
§. 464.
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/250>, abgerufen am 21.11.2024.
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