Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatswissenschaft §. 464. Die Staatsbedürfnisse sind theils §. 465. Die Unterhaltung des Kriegshee- §. 466. Auch die innere Verfassung des ten, P 4
Staatswiſſenſchaft §. 464. Die Staatsbeduͤrfniſſe ſind theils §. 465. Die Unterhaltung des Kriegshee- §. 466. Auch die innere Verfaſſung des ten, P 4
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0251" n="231"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">Staatswiſſenſchaft</hi> </fw><lb/> <p>§. 464. Die Staatsbeduͤrfniſſe ſind theils<lb/> aͤuſere und innere, die aͤuſeren ſind zweier-<lb/> lei: ſie beziehen ſich entweder auf Krieg oder<lb/> auf Frieden. Wenn ein Staat ſein Eigen-<lb/> thum gegen gewaltſame Eingriffe fremder<lb/> Staaten beſchuͤzen muß, ſo wird dazu ein<lb/> Kriegsheer erfodert: da nun ein Staat vor<lb/> gewaltthaͤtigen Eingriffen nie ſicher iſt, ſo<lb/> muß ein fortdauerndes Kriegsheer unterhal-<lb/> ten werden.</p><lb/> <p>§. 465. Die Unterhaltung des Kriegshee-<lb/> res kommt nicht dem Fuͤrſten, ſondern dem<lb/> Staate zu, und ſoll aus den Steuern be-<lb/> ſtritten werden. Hier hat nun der Staats-<lb/> wirth dahin zu ſehen, <hi rendition="#fr">daß niemal die Zahl<lb/> der Soldaten die Nothdurft uͤberſteige,<lb/> ſondern daß vielmehr das Heer, ſo viel<lb/> moͤglich, aus lauter wackern und aus-<lb/> geſuchten Leuten beſtehe, und alle ſollen<lb/> auf die nuͤzlichſte Weiſe beſoldet und un-<lb/> terhalten werden.</hi></p><lb/> <p>§. 466. Auch die innere Verfaſſung des<lb/> Staates, der Schuz des Fuͤrſten und der<lb/> Staatsbuͤrger, erfodern eine Anzahl Solda-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">P 4</fw><fw place="bottom" type="catch">ten,</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [231/0251]
Staatswiſſenſchaft
§. 464. Die Staatsbeduͤrfniſſe ſind theils
aͤuſere und innere, die aͤuſeren ſind zweier-
lei: ſie beziehen ſich entweder auf Krieg oder
auf Frieden. Wenn ein Staat ſein Eigen-
thum gegen gewaltſame Eingriffe fremder
Staaten beſchuͤzen muß, ſo wird dazu ein
Kriegsheer erfodert: da nun ein Staat vor
gewaltthaͤtigen Eingriffen nie ſicher iſt, ſo
muß ein fortdauerndes Kriegsheer unterhal-
ten werden.
§. 465. Die Unterhaltung des Kriegshee-
res kommt nicht dem Fuͤrſten, ſondern dem
Staate zu, und ſoll aus den Steuern be-
ſtritten werden. Hier hat nun der Staats-
wirth dahin zu ſehen, daß niemal die Zahl
der Soldaten die Nothdurft uͤberſteige,
ſondern daß vielmehr das Heer, ſo viel
moͤglich, aus lauter wackern und aus-
geſuchten Leuten beſtehe, und alle ſollen
auf die nuͤzlichſte Weiſe beſoldet und un-
terhalten werden.
§. 466. Auch die innere Verfaſſung des
Staates, der Schuz des Fuͤrſten und der
Staatsbuͤrger, erfodern eine Anzahl Solda-
ten,
P 4
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |