§. 516. Müsiggänger, Landstreicher und Bettler sind Gegenstände für die Zuchthäuser. Diese Schulen für Leute von ungebrochenen Leidenschaften sollten nicht nur die Laster be- strafen, sondern auch die Menschen zur Tu- gend umbilden. Dann aber müßte die Ein- richtung anders seyn, als sie gewöhnlich ist, und ein Zuchtmeister zu seyn, wäre eine sehr edle und ehrwürdige Beschäftigung.
§. 517. Das Spielen überhaupt ist ein Zeitvertreib, der eben nicht sonderlich der Menschheit zur Ehre gereicht, vorzüglich aber sind Hasard- und Glücksspiele von der Obrig- keit hart zu verbieten, und exemplarisch zu strafen. Mit einem Worte, alle Ausgaben, welche auf Hofnung eines unerworbenen Ge- winns weggeworfen werden, sind gegen die Regeln der Gewerbwissenschaft und der Haushaltungskunst, und der Mißbrauch der- selben ist von der Polizei zu verhindern.
§. 518. Die Armenversorgung ist ein höchst wichtiger Theil der Polizei, und soll der willkührlichen Mildthätigkeit der Unter- thanen nie ganz allein überlassen werden.
Die
Staatshaushaltung
§. 516. Muͤſiggaͤnger, Landſtreicher und Bettler ſind Gegenſtaͤnde fuͤr die Zuchthaͤuſer. Dieſe Schulen fuͤr Leute von ungebrochenen Leidenſchaften ſollten nicht nur die Laſter be- ſtrafen, ſondern auch die Menſchen zur Tu- gend umbilden. Dann aber muͤßte die Ein- richtung anders ſeyn, als ſie gewoͤhnlich iſt, und ein Zuchtmeiſter zu ſeyn, waͤre eine ſehr edle und ehrwuͤrdige Beſchaͤftigung.
§. 517. Das Spielen uͤberhaupt iſt ein Zeitvertreib, der eben nicht ſonderlich der Menſchheit zur Ehre gereicht, vorzuͤglich aber ſind Haſard- und Gluͤcksſpiele von der Obrig- keit hart zu verbieten, und exemplariſch zu ſtrafen. Mit einem Worte, alle Ausgaben, welche auf Hofnung eines unerworbenen Ge- winns weggeworfen werden, ſind gegen die Regeln der Gewerbwiſſenſchaft und der Haushaltungskunſt, und der Mißbrauch der- ſelben iſt von der Polizei zu verhindern.
§. 518. Die Armenverſorgung iſt ein hoͤchſt wichtiger Theil der Polizei, und ſoll der willkuͤhrlichen Mildthaͤtigkeit der Unter- thanen nie ganz allein uͤberlaſſen werden.
Die
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Staatshaushaltung
§. 516. Muͤſiggaͤnger, Landſtreicher und
Bettler ſind Gegenſtaͤnde fuͤr die Zuchthaͤuſer.
Dieſe Schulen fuͤr Leute von ungebrochenen
Leidenſchaften ſollten nicht nur die Laſter be-
ſtrafen, ſondern auch die Menſchen zur Tu-
gend umbilden. Dann aber muͤßte die Ein-
richtung anders ſeyn, als ſie gewoͤhnlich iſt,
und ein Zuchtmeiſter zu ſeyn, waͤre eine ſehr
edle und ehrwuͤrdige Beſchaͤftigung.
§. 517. Das Spielen uͤberhaupt iſt ein
Zeitvertreib, der eben nicht ſonderlich der
Menſchheit zur Ehre gereicht, vorzuͤglich aber
ſind Haſard- und Gluͤcksſpiele von der Obrig-
keit hart zu verbieten, und exemplariſch zu
ſtrafen. Mit einem Worte, alle Ausgaben,
welche auf Hofnung eines unerworbenen Ge-
winns weggeworfen werden, ſind gegen die
Regeln der Gewerbwiſſenſchaft und der
Haushaltungskunſt, und der Mißbrauch der-
ſelben iſt von der Polizei zu verhindern.
§. 518. Die Armenverſorgung iſt ein
hoͤchſt wichtiger Theil der Polizei, und ſoll
der willkuͤhrlichen Mildthaͤtigkeit der Unter-
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/275>, abgerufen am 16.07.2024.
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