Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

Bild:
<< vorherige Seite

Staatshaushaltung
Die Armen sind entweder ausländische, oder
inländische: erstere sollen von ihrem Vatter-
lande unterhalten werden; leztere aber sind
der eigentliche Gegenstand des Staatswir-
thes, und diese sind wiederum zweierlei:
entweder zur Arbeit untaugliche oder taugli-
che, diese lezteren gehören in Zucht- und Ar-
beitshäuser, die ersten aber müssen unter-
halten werden.

§. 519. Die beßte Unterhaltung geschieht
in öffentlich errichteten Armenhäusern, und
es wäre gar nicht unrecht, wenn der Unter-
halt der Armen und die Verwaltung der
Hospitäler jährlich zu einer gewissen Summe
angeschlagen, und nach der Steuermatrickel
auf den Staat ausgeschlagen und erhoben
würde, eben auf diesen Fus müßten auch
Waisenhäuser bestellet werden. Wo aber
milde Stiftungen genug sind, da wären der-
gleichen Anstallten unnöthig.

§. 520. Alle dergleichen Einrichtungen
durch die Polizei machen den Staat segen-
voll und blühend, so, daß er nun auch seine
gehörige Abgaben entrichten kann.

b) Fi-

Staatshaushaltung
Die Armen ſind entweder auslaͤndiſche, oder
inlaͤndiſche: erſtere ſollen von ihrem Vatter-
lande unterhalten werden; leztere aber ſind
der eigentliche Gegenſtand des Staatswir-
thes, und dieſe ſind wiederum zweierlei:
entweder zur Arbeit untaugliche oder taugli-
che, dieſe lezteren gehoͤren in Zucht- und Ar-
beitshaͤuſer, die erſten aber muͤſſen unter-
halten werden.

§. 519. Die beßte Unterhaltung geſchieht
in oͤffentlich errichteten Armenhaͤuſern, und
es waͤre gar nicht unrecht, wenn der Unter-
halt der Armen und die Verwaltung der
Hoſpitaͤler jaͤhrlich zu einer gewiſſen Summe
angeſchlagen, und nach der Steuermatrickel
auf den Staat ausgeſchlagen und erhoben
wuͤrde, eben auf dieſen Fus muͤßten auch
Waiſenhaͤuſer beſtellet werden. Wo aber
milde Stiftungen genug ſind, da waͤren der-
gleichen Anſtallten unnoͤthig.

§. 520. Alle dergleichen Einrichtungen
durch die Polizei machen den Staat ſegen-
voll und bluͤhend, ſo, daß er nun auch ſeine
gehoͤrige Abgaben entrichten kann.

b) Fi-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0276" n="256"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Staatshaushaltung</hi></fw><lb/>
Die Armen &#x017F;ind entweder ausla&#x0364;ndi&#x017F;che, oder<lb/>
inla&#x0364;ndi&#x017F;che: er&#x017F;tere &#x017F;ollen von ihrem Vatter-<lb/>
lande unterhalten werden; leztere aber &#x017F;ind<lb/>
der eigentliche Gegen&#x017F;tand des Staatswir-<lb/>
thes, und die&#x017F;e &#x017F;ind wiederum zweierlei:<lb/>
entweder zur Arbeit untaugliche oder taugli-<lb/>
che, die&#x017F;e lezteren geho&#x0364;ren in Zucht- und Ar-<lb/>
beitsha&#x0364;u&#x017F;er, die er&#x017F;ten aber mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en unter-<lb/>
halten werden.</p><lb/>
            <p>§. 519. Die beßte Unterhaltung ge&#x017F;chieht<lb/>
in o&#x0364;ffentlich errichteten Armenha&#x0364;u&#x017F;ern, und<lb/>
es wa&#x0364;re gar nicht unrecht, wenn der Unter-<lb/>
halt der Armen und die Verwaltung der<lb/>
Ho&#x017F;pita&#x0364;ler ja&#x0364;hrlich zu einer gewi&#x017F;&#x017F;en Summe<lb/>
ange&#x017F;chlagen, und nach der Steuermatrickel<lb/>
auf den Staat ausge&#x017F;chlagen und erhoben<lb/>
wu&#x0364;rde, eben auf die&#x017F;en Fus mu&#x0364;ßten auch<lb/>
Wai&#x017F;enha&#x0364;u&#x017F;er be&#x017F;tellet werden. Wo aber<lb/>
milde Stiftungen genug &#x017F;ind, da wa&#x0364;ren der-<lb/>
gleichen An&#x017F;tallten unno&#x0364;thig.</p><lb/>
            <p>§. 520. Alle dergleichen Einrichtungen<lb/>
durch die Polizei machen den Staat &#x017F;egen-<lb/>
voll und blu&#x0364;hend, &#x017F;o, daß er nun auch &#x017F;eine<lb/>
geho&#x0364;rige Abgaben entrichten kann.</p>
          </div><lb/>
          <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq">b)</hi> Fi-</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[256/0276] Staatshaushaltung Die Armen ſind entweder auslaͤndiſche, oder inlaͤndiſche: erſtere ſollen von ihrem Vatter- lande unterhalten werden; leztere aber ſind der eigentliche Gegenſtand des Staatswir- thes, und dieſe ſind wiederum zweierlei: entweder zur Arbeit untaugliche oder taugli- che, dieſe lezteren gehoͤren in Zucht- und Ar- beitshaͤuſer, die erſten aber muͤſſen unter- halten werden. §. 519. Die beßte Unterhaltung geſchieht in oͤffentlich errichteten Armenhaͤuſern, und es waͤre gar nicht unrecht, wenn der Unter- halt der Armen und die Verwaltung der Hoſpitaͤler jaͤhrlich zu einer gewiſſen Summe angeſchlagen, und nach der Steuermatrickel auf den Staat ausgeſchlagen und erhoben wuͤrde, eben auf dieſen Fus muͤßten auch Waiſenhaͤuſer beſtellet werden. Wo aber milde Stiftungen genug ſind, da waͤren der- gleichen Anſtallten unnoͤthig. §. 520. Alle dergleichen Einrichtungen durch die Polizei machen den Staat ſegen- voll und bluͤhend, ſo, daß er nun auch ſeine gehoͤrige Abgaben entrichten kann. b) Fi-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/276
Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/276>, abgerufen am 21.11.2024.