Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung b) Finanzwesen. §. 521. Die Chatoulgüter sind ein Privat- §. 522. Die Domänengüter sind erstlich §. 523. Zweitens: sind die Domänengü- geln R
Staatshaushaltung b) Finanzweſen. §. 521. Die Chatoulguͤter ſind ein Privat- §. 522. Die Domaͤnenguͤter ſind erſtlich §. 523. Zweitens: ſind die Domaͤnenguͤ- geln R
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Staatshaushaltung
b) Finanzweſen.
§. 521. Die Chatoulguͤter ſind ein Privat-
eigenthum des Fuͤrſten, ſie gehen alſo den
Staat nicht an, und werden am beſten durch
beſondere Perſonen, die von niemand, als
blos vom Fuͤrſten allein abhaͤngen, verwaltet.
§. 522. Die Domaͤnenguͤter ſind erſtlich
Strecken Landes, auf welchen nichts waͤchſt,
die oͤde ſind, und alſo wenig oder nichts
eintragen. Dieſe ſollen auf die beßte Weiſe
nach landwirthſchaftlichen Grundſaͤzen urbar
gemacht, und zu Landguͤtern umgeſchaffen
werden. Dieſes geſchieht, wenn man ſie
geſchickten Landwirthen auf eine ziemliche An-
zahl Jahre einthut, und ſie die Zeit durch
von allen Abgaben frei laͤßt, ſo lang, bis
ſie voͤllig in bluͤhendem Stande ſind.
§. 523. Zweitens: ſind die Domaͤnenguͤ-
ter einzelne Landguͤter, welche verpfachtet
werden. Bei dieſen Pfachten iſt darauf zu
ſehen, daß man ſie wohlhabenden geſchickten
Landwirthen auf lange Jahre verpfachte,
und ſie alsdann durch fleiſige Aufſicht dazu
anhalte, daß die Guͤter nach den beßten Re-
geln
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