Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung geln der Landwirthschaft gebaut und gepfle-get werden, besonders auch, daß das Hoch- gewäld wohl in Acht genommen, und nicht ausgehauen werde. §. 524. Drittens bestehen die Domänen §. 525. Wenn der Fürst Fabriken und §. 526.
Staatshaushaltung geln der Landwirthſchaft gebaut und gepfle-get werden, beſonders auch, daß das Hoch- gewaͤld wohl in Acht genommen, und nicht ausgehauen werde. §. 524. Drittens beſtehen die Domaͤnen §. 525. Wenn der Fuͤrſt Fabriken und §. 526.
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Staatshaushaltung
geln der Landwirthſchaft gebaut und gepfle-
get werden, beſonders auch, daß das Hoch-
gewaͤld wohl in Acht genommen, und nicht
ausgehauen werde.
§. 524. Drittens beſtehen die Domaͤnen
auch wohl in ganzen Aemtern und Herrſchaf-
ten, in welchen die Bauern entweder Lehn-
traͤger, oder Erbpfaͤchter, oder Grundeigen-
thuͤmer ſind. Das Grundeigenthum des Bau-
ern iſt eigentlich das beßte. Solche Domaͤ-
nen ſollen von der Kammer wie kleine Staa-
ten verwaltet, und nach den Regeln der beß-
ten Staatswirthſchaft bluͤhend gemacht wer-
den.
§. 525. Wenn der Fuͤrſt Fabriken und
Manufakturen hat, welche als Domaͤnen be-
trachtet, und alſo nicht aufgehoben werden
koͤnnen: ſo werden dieſelben entweder durch
Faktoren bedient, oder ſie werden verpfach-
tet. Die erſte Methode iſt ſelten ſo nuͤzlich,
wie die leztere, man thut am beßten, wenn
man ſie einem geſchickten Fabrikanten gegen
ein ſicheres Unterpfand, oder gegen Buͤrg-
ſchaft, verpfachtet.
§. 526.
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