Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung §. 526. So sehr die Domänengüter ohne §. 527. Das Wasserregale kann der Fürst §. 528. Die Fischerei gehört dem Fürsten; Schleus- R 2
Staatshaushaltung §. 526. So ſehr die Domaͤnenguͤter ohne §. 527. Das Waſſerregale kann der Fuͤrſt §. 528. Die Fiſcherei gehoͤrt dem Fuͤrſten; Schleuſ- R 2
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Staatshaushaltung
§. 526. So ſehr die Domaͤnenguͤter ohne
Schaden des Staates vermehrt und verbeſ-
ſert werden koͤnnen, ſo ſehr ſoll es geſchehen.
Wenn die Vermehrung ohne Schaden des
Staates geſchehen ſoll, ſo muͤſſen keine Guͤ-
ter dazu verwendet werden, welche Staats-
buͤrger zu Eigenthuͤmer haben; damit alſo
der Staat nicht kleiner werde, und ſich ſeine
Laſten vermehren. Wenn die Verbeſſerung
ohne Nachtheile des Staates geſchehen ſoll,
ſo muͤſſen die Gewerbe auf den Domaͤnenguͤ-
tern den Gewerben im Staate nicht hinder-
lich ſeyn.
§. 527. Das Waſſerregale kann der Fuͤrſt
ſo vortheilhaft benuzen, als es moͤglich iſt,
nur, daß es den Unterthanen frei ſtehe, ſich
des Waſſers gegen Gebuͤhr zu ihren Gewer-
ben mit aller Freiheit zu bedienen.
§. 528. Die Fiſcherei gehoͤrt dem Fuͤrſten;
die beßte Benuzung derſelben beſteht darin-
nen, wenn ſie verpfacht wird, doch ſo, daß
der Pfachter unter der Aufſicht des Forſtbe-
dienten ſtehe, damit die Waͤſſer nicht ver-
dorben und veroͤdet werden moͤgen. Bruͤcken,
Schleuſ-
R 2
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