Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung Schleussen und vortheilhaften Zölle werdenvom Fürsten angelegt, der Genuß davon wird am füglichsten verpfachtet. Wenn Wasser- maschinen angelegt werden, so sollen dem Fürsten davon jährlich billige Wassergefälle bezahlt, alles dieses aber zugleich so einge- richtet werden, damit die Gewerbe nicht ge- drückt, sondern vielmehr erleichtert werden mögen. §. 529. Die Anlegung guter und beque- §. 530.
Staatshaushaltung Schleuſſen und vortheilhaften Zoͤlle werdenvom Fuͤrſten angelegt, der Genuß davon wird am fuͤglichſten verpfachtet. Wenn Waſſer- maſchinen angelegt werden, ſo ſollen dem Fuͤrſten davon jaͤhrlich billige Waſſergefaͤlle bezahlt, alles dieſes aber zugleich ſo einge- richtet werden, damit die Gewerbe nicht ge- druͤckt, ſondern vielmehr erleichtert werden moͤgen. §. 529. Die Anlegung guter und beque- §. 530.
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Staatshaushaltung
Schleuſſen und vortheilhaften Zoͤlle werden
vom Fuͤrſten angelegt, der Genuß davon wird
am fuͤglichſten verpfachtet. Wenn Waſſer-
maſchinen angelegt werden, ſo ſollen dem
Fuͤrſten davon jaͤhrlich billige Waſſergefaͤlle
bezahlt, alles dieſes aber zugleich ſo einge-
richtet werden, damit die Gewerbe nicht ge-
druͤckt, ſondern vielmehr erleichtert werden
moͤgen.
§. 529. Die Anlegung guter und beque-
mer Landſtraſſen von einer Stadt zur andern
im Staate iſt dem Gewerbe ſehr vortheil-
haft, und der Kammer nuͤzlich, weil mit al-
lem Fuge billige Zoͤlle und Weggelder auf
den Gebrauch derſelben geſezt werden koͤnnen,
die ein ſehr Anſehnliches austragen. Dieſe
werden am beßten verpfachtet; nur daß die
Polizei dabei aufſehe, damit die Zollpfaͤch-
ter keine Tyrannei und ungeziemende Unter-
druͤckungen dabei begehen. Die Anlegung
reutender und fahrender Poſten iſt ebenfalls
nuͤzlich, und wird wiederum am beßten ver-
pfachtet.
§. 530.
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