Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung §. 530. Das Forstregale soll nach den §. 531. Die Jagd ist mehr zur Lust als §. 532. R 3
Staatshaushaltung §. 530. Das Forſtregale ſoll nach den §. 531. Die Jagd iſt mehr zur Luſt als §. 532. R 3
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Staatshaushaltung
§. 530. Das Forſtregale ſoll nach den
Grundſaͤzen der Forſtwiſſenſchaft von den
Forſtbedienten verwaltet werden. Wenn man
die Holznuzung verpfachtete, ſo wuͤrden die
Waͤlder bald zu Grunde gerichtet werden:
und bei der gewoͤhnlichen Bedienung derſelben
werden beſonders von den Jaͤger- und Forſt-
knechten ſehr viele Unterſchleiffe begangen,
daher kann die Kammer das Forſtregale nicht
ſo vortheilhaft benuzen, als wohl moͤglich
waͤre.
§. 531. Die Jagd iſt mehr zur Luſt als
zum Nuzen des Fuͤrſten, und wo ſie ſtark
gehegt wird, da leidet die Landwirthſchaft
ungemeinen Schaden. Es waͤre daher ſehr
zu wuͤnſchen, daß die Fuͤrſten ſich doch durch
das Wehklagen der armen Landleute erwei-
chen lieſen, und ihre Jagdluſt auf ihre herr-
ſchaftliche Forſten einſchraͤnkten, die leicht
mit lebendigen Hecken umpflanzt werden
koͤnnten, wodurch ſie vor dem Holzfrevel be-
friediget, und zur Jagdluſt gewidmet wuͤr-
den. Ein wohl angelegter Futterbau in ſol-
chen Waͤldern koͤnnte dem Wilde Winters und
Sommers Nahrung geben.
§. 532.
R 3
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