Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.Staatshaushaltung §. 551. Das erste also, worauf der Fürst §. 552. Dieses Collegium besizt also die §. 553. Auf dem Lande, und überall im muß
Staatshaushaltung §. 551. Das erſte alſo, worauf der Fuͤrſt §. 552. Dieſes Collegium beſizt alſo die §. 553. Auf dem Lande, und uͤberall im muß
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Staatshaushaltung
§. 551. Das erſte alſo, worauf der Fuͤrſt
ſein Augenmerk ſezen ſoll, iſt die Beſtellung
ſeines hoͤchſten Regierungskollegiums, auf
welches er unmittelbar Einfluß hat. Dieſes
ſoll aus Maͤnnern beſtehen, welche vollkom-
mene Staatsmaͤnner und Staatswirthe ſind,
dieſe verwalten den Staat nach den Geſezen
des Fuͤrſten, doch ſo, daß bei allen einzel-
nen Faͤllen der Fuͤrſt ihre Schluͤſſe beſtaͤttige,
oder verwerfe.
§. 552. Dieſes Collegium beſizt alſo die
geſezgebende Gewalt im Staate, und der
Regent ſizt in demſelben vor. Hierauf wer-
den nun zur Polizei, zur Juſtiz und zu dem
Finanzweſen vielerlei Collegien und Aemter
beſtellt, die je nach dem Gutfinden des Fuͤr-
ſten und der Staatsverfaſſung zuſammen
haͤngen.
§. 553. Auf dem Lande, und uͤberall im
Staate werden Collegien und einzelne Maͤn-
ner beſtellt, von denen unmittelbar die Aus-
fuͤhrung abhaͤngt. Ueberall gilt die Regel
der genauen Aufſicht, und der Auswahl ge-
ſchickter tugendhafter Maͤnner. Und da
muß
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