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Kirchhoff, Auguste: Warum muß der Deutsche Verband für Frauenstimmrecht sich zum allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrecht bekennen? Bremen, 1912.

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ebenso wie der von Frau Stritt in Dresden außerhalb des Bundes
gegründete sächsische Verein für Frauenstimmrecht bei der Neuorgani-
sation dem Bunde angliederte.

Und nun zur
Geschichte unseres Paragraphen.

Richtig ist, daß er erst im Jahre 1907 auf der Generalversammlung in
Frankfurt a. M. als Programmpunkt in die Satzungen aufgenommen wurde.
"Aus einem sehr einfachen Grunde", wie Fräulein Heymann mir auf
meine diesbezügliche Anfrage schreibt; ich möchte die betreffende Brief-
stelle wörtlich wiedergeben:

"Es hat seine Richtigkeit, daß der § 3 erst nach Frankfurt
in die Satzungen hineingekommen ist, aber aus dem einfachen
Grunde, weil Dr. Augspurg und ich, die ganz allein die Satzungen
verfaßten,
die Forderung des allgemeinen, gleichen, geheimen und
direkten Wahlrechts, als Selbstverständlichkeit

voraussetzten. War es überhaupt möglich, daß Frauen,
die den Männern den Vorwurf machten, sie vom
politischen Leben auszuschließen, in bezug auf ihr
eigenes Geschlecht denselben Fehler begehen sollten?!

Wir Gründerinnen haben niemals an ein anderes als an das
allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht gedacht. Jn dem
Moment aber, wo wir merkten, daß man rechts und links an diesem,
unserm Grundsatz zweifelte, haben wir, d. h. der damalige Vor-
stand, auf meine Anregung und zwar einstimmig erklärt: Jetzt ist
es Zeit auszusprechen, was wir stillschweigend als
selbstverständlich angenommen haben
. Jn Frankfurt
waren es, soviel ich mich erinnere, nur 2 Stimmen, die gegen die
Aufnahme des § 3 waren. Eine von diesen beiden Gegnerinnen
ist aber, soviel mir bekannt, jetzt für den § 3 und zwar mit ihrer
ganzen Ortsgruppe. Als Grund für diese Forderung ist meines
Erachtens nach in erster Linie anzuführen, daß wir alle Frauen
zur Beteiligung am politischen Leben benötigen, weil jeder
Stand am besten weiß, was ihm not tut
. Jm allgemeinen
kann eine Lehrerin, eine Handlungsgehilfin, eine Arbeiterin usw.
immer am besten beurteilen, was sie zur Hebung ihres Standes
für Einrichtungen und Gesetze braucht." Soweit Fräulein Heymann.

Trotzdem man nun heute den § 3 so gern als Hemmnis für die
Entwicklung der Frauenstimmrechtsbewegung bezeichnet, ist der Verband

ebenso wie der von Frau Stritt in Dresden außerhalb des Bundes
gegründete sächsische Verein für Frauenstimmrecht bei der Neuorgani-
sation dem Bunde angliederte.

Und nun zur
Geschichte unseres Paragraphen.

Richtig ist, daß er erst im Jahre 1907 auf der Generalversammlung in
Frankfurt a. M. als Programmpunkt in die Satzungen aufgenommen wurde.
„Aus einem sehr einfachen Grunde“, wie Fräulein Heymann mir auf
meine diesbezügliche Anfrage schreibt; ich möchte die betreffende Brief-
stelle wörtlich wiedergeben:

„Es hat seine Richtigkeit, daß der § 3 erst nach Frankfurt
in die Satzungen hineingekommen ist, aber aus dem einfachen
Grunde, weil Dr. Augspurg und ich, die ganz allein die Satzungen
verfaßten,
die Forderung des allgemeinen, gleichen, geheimen und
direkten Wahlrechts, als Selbstverständlichkeit

voraussetzten. War es überhaupt möglich, daß Frauen,
die den Männern den Vorwurf machten, sie vom
politischen Leben auszuschließen, in bezug auf ihr
eigenes Geschlecht denselben Fehler begehen sollten?!

Wir Gründerinnen haben niemals an ein anderes als an das
allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht gedacht. Jn dem
Moment aber, wo wir merkten, daß man rechts und links an diesem,
unserm Grundsatz zweifelte, haben wir, d. h. der damalige Vor-
stand, auf meine Anregung und zwar einstimmig erklärt: Jetzt ist
es Zeit auszusprechen, was wir stillschweigend als
selbstverständlich angenommen haben
. Jn Frankfurt
waren es, soviel ich mich erinnere, nur 2 Stimmen, die gegen die
Aufnahme des § 3 waren. Eine von diesen beiden Gegnerinnen
ist aber, soviel mir bekannt, jetzt für den § 3 und zwar mit ihrer
ganzen Ortsgruppe. Als Grund für diese Forderung ist meines
Erachtens nach in erster Linie anzuführen, daß wir alle Frauen
zur Beteiligung am politischen Leben benötigen, weil jeder
Stand am besten weiß, was ihm not tut
. Jm allgemeinen
kann eine Lehrerin, eine Handlungsgehilfin, eine Arbeiterin usw.
immer am besten beurteilen, was sie zur Hebung ihres Standes
für Einrichtungen und Gesetze braucht.“ Soweit Fräulein Heymann.

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[6/0006] ebenso wie der von Frau Stritt in Dresden außerhalb des Bundes gegründete sächsische Verein für Frauenstimmrecht bei der Neuorgani- sation dem Bunde angliederte. Und nun zur Geschichte unseres Paragraphen. Richtig ist, daß er erst im Jahre 1907 auf der Generalversammlung in Frankfurt a. M. als Programmpunkt in die Satzungen aufgenommen wurde. „Aus einem sehr einfachen Grunde“, wie Fräulein Heymann mir auf meine diesbezügliche Anfrage schreibt; ich möchte die betreffende Brief- stelle wörtlich wiedergeben: „Es hat seine Richtigkeit, daß der § 3 erst nach Frankfurt in die Satzungen hineingekommen ist, aber aus dem einfachen Grunde, weil Dr. Augspurg und ich, die ganz allein die Satzungen verfaßten, die Forderung des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts, als Selbstverständlichkeit voraussetzten. War es überhaupt möglich, daß Frauen, die den Männern den Vorwurf machten, sie vom politischen Leben auszuschließen, in bezug auf ihr eigenes Geschlecht denselben Fehler begehen sollten?! Wir Gründerinnen haben niemals an ein anderes als an das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht gedacht. Jn dem Moment aber, wo wir merkten, daß man rechts und links an diesem, unserm Grundsatz zweifelte, haben wir, d. h. der damalige Vor- stand, auf meine Anregung und zwar einstimmig erklärt: Jetzt ist es Zeit auszusprechen, was wir stillschweigend als selbstverständlich angenommen haben. Jn Frankfurt waren es, soviel ich mich erinnere, nur 2 Stimmen, die gegen die Aufnahme des § 3 waren. Eine von diesen beiden Gegnerinnen ist aber, soviel mir bekannt, jetzt für den § 3 und zwar mit ihrer ganzen Ortsgruppe. Als Grund für diese Forderung ist meines Erachtens nach in erster Linie anzuführen, daß wir alle Frauen zur Beteiligung am politischen Leben benötigen, weil jeder Stand am besten weiß, was ihm not tut. Jm allgemeinen kann eine Lehrerin, eine Handlungsgehilfin, eine Arbeiterin usw. immer am besten beurteilen, was sie zur Hebung ihres Standes für Einrichtungen und Gesetze braucht.“ Soweit Fräulein Heymann. Trotzdem man nun heute den § 3 so gern als Hemmnis für die Entwicklung der Frauenstimmrechtsbewegung bezeichnet, ist der Verband

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Anna Pfundt: Erstellung der Transkription nach DTA-Richtlinien (2014-07-16T11:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-07-16T11:00:00Z)

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Zitationshilfe: Kirchhoff, Auguste: Warum muß der Deutsche Verband für Frauenstimmrecht sich zum allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrecht bekennen? Bremen, 1912, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchhoff_frauenstimmrecht_1912/6>, abgerufen am 24.11.2024.