Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587.Erbsünde den höchsten grad der seelen genent haben / ist gleichsfals in ewigkeit aus denselben nicht zuerweisen. Denn die Erbsünde weder der oberst / mittelste oder vnterste grad der Seelen ist / so viel das wesen der Seelen selbst anlangt / sondern ein verderbung der Seelen / oder verfinsterung im verstand / verkerung im willen etc. vnnd in den andern krefften derselben / als in vorhergehenden cap. aus D. Lutheri Schrifften augenscheinlich dargethan. Der sechste / Das Gegentheil wie menniglich / der nur seine Schrifften gelesen / bekand / verteidiget mit gewalt das die Erbsünde ein substantz oder wesen sey / vnnd dringet derwegen zum allerhefftigsten drauff / das die verderbte natur des menschens (welche ja ein wesen / oder etwas wesentliches vnd selbstendiges ist) die Erbsünde ohne allen vnterscheid selbst sey. Hergegen aber D. Lutherus schreibet vnd lehret klar / das die Erbsünde eigentlich zu reden / sey eine priuatio / darbung / mangelung / sey eine böse qualitet / vnnd tödlicher schade oder kranckheit / sey ein solcher schade / der von der natur könne gescheiden werden / sey ein mangel der Erbgerechtigkeit / sey ein verfinsterung im verstande / verkerung des willens vnd greuliche vnordnung in allen krefften / wie im vorgehenden Capite mit seinen eigenen worten ausgefüret etc. welche wörter allzumal kein wesen oder substantz bedeuten / sondern ein accidens malum, oder bösen verderblichen zufall / wie solches alle verstendige / denen die art der wörter bekand ist / wissen / vnd mit grund der warheit nimmermehr kan wiedersprochen werden. 7. Vnterscheid.Der siebende / Das Gegentheil wil durch aus keinen vnterscheid zwischen der verderbten natur vnnd zwischen Erbsünde den höchsten grad der seelen genent haben / ist gleichsfals in ewigkeit aus denselben nicht zuerweisen. Denn die Erbsünde weder der oberst / mittelste oder vnterste grad der Seelen ist / so viel das wesen der Seelen selbst anlangt / sondern ein verderbung der Seelen / oder verfinsterung im verstand / verkerung im willen etc. vnnd in den andern krefften derselben / als in vorhergehenden cap. aus D. Lutheri Schrifften augenscheinlich dargethan. Der sechste / Das Gegentheil wie menniglich / der nur seine Schrifften gelesen / bekand / verteidiget mit gewalt das die Erbsünde ein substantz oder wesen sey / vnnd dringet derwegen zum allerhefftigsten drauff / das die verderbte natur des menschens (welche ja ein wesen / oder etwas wesentliches vnd selbstendiges ist) die Erbsünde ohne allen vnterscheid selbst sey. Hergegen aber D. Lutherus schreibet vnd lehret klar / das die Erbsünde eigentlich zu reden / sey eine priuatio / darbung / mangelung / sey eine böse qualitet / vnnd tödlicher schade oder kranckheit / sey ein solcher schade / der von der natur könne gescheiden werden / sey ein mangel der Erbgerechtigkeit / sey ein verfinsterung im verstande / verkerung des willens vnd greuliche vnordnung in allen krefften / wie im vorgehenden Capite mit seinen eigenen worten ausgefüret etc. welche wörter allzumal kein wesen oder substantz bedeuten / sondern ein accidens malum, oder bösen verderblichen zufall / wie solches alle verstendige / denen die art der wörter bekand ist / wissen / vñ mit grund der warheit nimmermehr kan wiedersprochen werden. 7. Vnterscheid.Der siebende / Das Gegentheil wil durch aus keinen vnterscheid zwischen der verderbten natur vnnd zwischen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0086"/> Erbsünde den höchsten grad der seelen genent haben / ist gleichsfals in ewigkeit aus denselben nicht zuerweisen. Denn die Erbsünde weder der oberst / mittelste oder vnterste grad der Seelen ist / so viel das wesen der Seelen selbst anlangt / sondern ein verderbung der Seelen / oder verfinsterung im verstand / verkerung im willen etc. vnnd in den andern krefften derselben / als in vorhergehenden cap. aus D. Lutheri Schrifften augenscheinlich dargethan.</p> <note place="left">6. Vnterscheid.</note> <p>Der sechste / Das Gegentheil wie menniglich / der nur seine Schrifften gelesen / bekand / verteidiget mit gewalt das die Erbsünde ein substantz oder wesen sey / vnnd dringet derwegen zum allerhefftigsten drauff / das die verderbte natur des menschens (welche ja ein wesen / oder etwas wesentliches vnd selbstendiges ist) die Erbsünde ohne allen vnterscheid selbst sey.</p> <p>Hergegen aber D. Lutherus schreibet vnd lehret klar / das die Erbsünde eigentlich zu reden / sey eine priuatio / darbung / mangelung / sey eine böse qualitet / vnnd tödlicher schade oder kranckheit / sey ein solcher schade / der von der natur könne gescheiden werden / sey ein mangel der Erbgerechtigkeit / sey ein verfinsterung im verstande / verkerung des willens vnd greuliche vnordnung in allen krefften / wie im vorgehenden Capite mit seinen eigenen worten ausgefüret etc. welche wörter allzumal kein wesen oder substantz bedeuten / sondern ein accidens malum, oder bösen verderblichen zufall / wie solches alle verstendige / denen die art der wörter bekand ist / wissen / vñ mit grund der warheit nimmermehr kan wiedersprochen werden.</p> <note place="left">7. Vnterscheid.</note> <p>Der siebende / Das Gegentheil wil durch aus keinen vnterscheid zwischen der verderbten natur vnnd zwischen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0086]
Erbsünde den höchsten grad der seelen genent haben / ist gleichsfals in ewigkeit aus denselben nicht zuerweisen. Denn die Erbsünde weder der oberst / mittelste oder vnterste grad der Seelen ist / so viel das wesen der Seelen selbst anlangt / sondern ein verderbung der Seelen / oder verfinsterung im verstand / verkerung im willen etc. vnnd in den andern krefften derselben / als in vorhergehenden cap. aus D. Lutheri Schrifften augenscheinlich dargethan.
Der sechste / Das Gegentheil wie menniglich / der nur seine Schrifften gelesen / bekand / verteidiget mit gewalt das die Erbsünde ein substantz oder wesen sey / vnnd dringet derwegen zum allerhefftigsten drauff / das die verderbte natur des menschens (welche ja ein wesen / oder etwas wesentliches vnd selbstendiges ist) die Erbsünde ohne allen vnterscheid selbst sey.
Hergegen aber D. Lutherus schreibet vnd lehret klar / das die Erbsünde eigentlich zu reden / sey eine priuatio / darbung / mangelung / sey eine böse qualitet / vnnd tödlicher schade oder kranckheit / sey ein solcher schade / der von der natur könne gescheiden werden / sey ein mangel der Erbgerechtigkeit / sey ein verfinsterung im verstande / verkerung des willens vnd greuliche vnordnung in allen krefften / wie im vorgehenden Capite mit seinen eigenen worten ausgefüret etc. welche wörter allzumal kein wesen oder substantz bedeuten / sondern ein accidens malum, oder bösen verderblichen zufall / wie solches alle verstendige / denen die art der wörter bekand ist / wissen / vñ mit grund der warheit nimmermehr kan wiedersprochen werden.
Der siebende / Das Gegentheil wil durch aus keinen vnterscheid zwischen der verderbten natur vnnd zwischen
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