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Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587.

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Erbsünde den höchsten grad der seelen genent haben / ist gleichsfals in ewigkeit aus denselben nicht zuerweisen. Denn die Erbsünde weder der oberst / mittelste oder vnterste grad der Seelen ist / so viel das wesen der Seelen selbst anlangt / sondern ein verderbung der Seelen / oder verfinsterung im verstand / verkerung im willen etc. vnnd in den andern krefften derselben / als in vorhergehenden cap. aus D. Lutheri Schrifften augenscheinlich dargethan.

6. Vnterscheid.

Der sechste / Das Gegentheil wie menniglich / der nur seine Schrifften gelesen / bekand / verteidiget mit gewalt das die Erbsünde ein substantz oder wesen sey / vnnd dringet derwegen zum allerhefftigsten drauff / das die verderbte natur des menschens (welche ja ein wesen / oder etwas wesentliches vnd selbstendiges ist) die Erbsünde ohne allen vnterscheid selbst sey.

Hergegen aber D. Lutherus schreibet vnd lehret klar / das die Erbsünde eigentlich zu reden / sey eine priuatio / darbung / mangelung / sey eine böse qualitet / vnnd tödlicher schade oder kranckheit / sey ein solcher schade / der von der natur könne gescheiden werden / sey ein mangel der Erbgerechtigkeit / sey ein verfinsterung im verstande / verkerung des willens vnd greuliche vnordnung in allen krefften / wie im vorgehenden Capite mit seinen eigenen worten ausgefüret etc. welche wörter allzumal kein wesen oder substantz bedeuten / sondern ein accidens malum, oder bösen verderblichen zufall / wie solches alle verstendige / denen die art der wörter bekand ist / wissen / vnd mit grund der warheit nimmermehr kan wiedersprochen werden.

7. Vnterscheid.

Der siebende / Das Gegentheil wil durch aus keinen vnterscheid zwischen der verderbten natur vnnd zwischen

Erbsünde den höchsten grad der seelen genent haben / ist gleichsfals in ewigkeit aus denselben nicht zuerweisen. Denn die Erbsünde weder der oberst / mittelste oder vnterste grad der Seelen ist / so viel das wesen der Seelen selbst anlangt / sondern ein verderbung der Seelen / oder verfinsterung im verstand / verkerung im willen etc. vnnd in den andern krefften derselben / als in vorhergehenden cap. aus D. Lutheri Schrifften augenscheinlich dargethan.

6. Vnterscheid.

Der sechste / Das Gegentheil wie menniglich / der nur seine Schrifften gelesen / bekand / verteidiget mit gewalt das die Erbsünde ein substantz oder wesen sey / vnnd dringet derwegen zum allerhefftigsten drauff / das die verderbte natur des menschens (welche ja ein wesen / oder etwas wesentliches vnd selbstendiges ist) die Erbsünde ohne allen vnterscheid selbst sey.

Hergegen aber D. Lutherus schreibet vnd lehret klar / das die Erbsünde eigentlich zu reden / sey eine priuatio / darbung / mangelung / sey eine böse qualitet / vnnd tödlicher schade oder kranckheit / sey ein solcher schade / der von der natur könne gescheiden werden / sey ein mangel der Erbgerechtigkeit / sey ein verfinsterung im verstande / verkerung des willens vnd greuliche vnordnung in allen krefften / wie im vorgehenden Capite mit seinen eigenen worten ausgefüret etc. welche wörter allzumal kein wesen oder substantz bedeuten / sondern ein accidens malum, oder bösen verderblichen zufall / wie solches alle verstendige / denen die art der wörter bekand ist / wissen / vñ mit grund der warheit nimmermehr kan wiedersprochen werden.

7. Vnterscheid.

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[0086] Erbsünde den höchsten grad der seelen genent haben / ist gleichsfals in ewigkeit aus denselben nicht zuerweisen. Denn die Erbsünde weder der oberst / mittelste oder vnterste grad der Seelen ist / so viel das wesen der Seelen selbst anlangt / sondern ein verderbung der Seelen / oder verfinsterung im verstand / verkerung im willen etc. vnnd in den andern krefften derselben / als in vorhergehenden cap. aus D. Lutheri Schrifften augenscheinlich dargethan. Der sechste / Das Gegentheil wie menniglich / der nur seine Schrifften gelesen / bekand / verteidiget mit gewalt das die Erbsünde ein substantz oder wesen sey / vnnd dringet derwegen zum allerhefftigsten drauff / das die verderbte natur des menschens (welche ja ein wesen / oder etwas wesentliches vnd selbstendiges ist) die Erbsünde ohne allen vnterscheid selbst sey. Hergegen aber D. Lutherus schreibet vnd lehret klar / das die Erbsünde eigentlich zu reden / sey eine priuatio / darbung / mangelung / sey eine böse qualitet / vnnd tödlicher schade oder kranckheit / sey ein solcher schade / der von der natur könne gescheiden werden / sey ein mangel der Erbgerechtigkeit / sey ein verfinsterung im verstande / verkerung des willens vnd greuliche vnordnung in allen krefften / wie im vorgehenden Capite mit seinen eigenen worten ausgefüret etc. welche wörter allzumal kein wesen oder substantz bedeuten / sondern ein accidens malum, oder bösen verderblichen zufall / wie solches alle verstendige / denen die art der wörter bekand ist / wissen / vñ mit grund der warheit nimmermehr kan wiedersprochen werden. Der siebende / Das Gegentheil wil durch aus keinen vnterscheid zwischen der verderbten natur vnnd zwischen

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_erbsuende_1587/86>, abgerufen am 24.11.2024.