Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.Anno 1524. Aber wir wöllen vns wider wenden zu der ordnung der Historien / wie der Sacramentstreit / so durch Carlstads vnbesonnene vngestümmigkeit / wie Bucerus selber in Apologia Anno 1526. schreibet / erreget / plötzlich vnd eilend / wie ein grosses Fewer / mit grewlicher ergernis vnnd verwirrung / nicht allein vieler einzelen Gewissen / sondern auch vieler Kirchen vnd Gemeinen vmb sich gefressen / da fast kein stewren noch wehren hat helffen wöllen. Wolffens vnwar hafftige beschüldigung wider D. Lutherum.Meister Wolff vnterstehet sich zwar / die schuld allein vnnd gar auff den Lutherum zulegen / aber wir haben bißhero die Warheit lauter gezeiget / vnnd die ordnung der Historien wirds folgends fein einfeltig außweisen / wenn der Leser nur fleissig acht drauff gibt. Denn wie das Colloquium, welches oben gemeldet / zwischen Luthero vnd Carlstadio / Anno 1524. den 22. Augusti / ergangen / hat sich alsbald Carlstadius auffgemacht gegen Basel / seine Bücher daselbst drucken lassen / dann er hatt zuuor albereit wol drey jhar daran gemacht vnnd geschrieben / vnnd ist der druck eilends vnd bald gefertiget / vnd ist jhren vielen so jach vnd eilent / weil es etwas newes war / darnach gewesen / daß man nicht erwarten hat können oder wollen / was vnd wie Lutherus / wider welchen solche Bücher Carlstadij namhafftig gericht waren / Capito vnd Bucerus fahen an / zu Straßburg / durch offentliche schreiben / den Sa cramentstreit weiter zuregen.antworten würde / sondern Capito zu Straßburg hat also bald im Octobri 1524. ein offentliches Schreiben / was von derselben deß Carlstads sachen / wider Lutherum / zuhalten vnd zuurtheilen / außgehen lassen. Demselbigen ist im Decembri Bucerus mit einem andern offentlichem gedrucktem Büchlein / welchem alle damals Kirchendiener zu Straßburg vnterschrieben / gefolget / vnnd ist derselben Büchlein summa diese gewest: Fidem tantum nostram pane & vino Dominico, per recordationem corporis & sanguinis illius pascendam, & caeteras quaestiones In Capitonis iudicio B. 4.omittendas esse. In Buceriautem lib: ita manducandum esse panem & bibendum vinum, vt corporis & sanguinis illius semel pro nobis traditi, serio recordemur, eaque ratione nos spi- Anno 1524. Aber wir wöllen vns wider wenden zu der ordnung der Historien / wie der Sacramentstreit / so durch Carlstads vnbesonnene vngestümmigkeit / wie Bucerus selber in Apologia Anno 1526. schreibet / erreget / plötzlich vnd eilend / wie ein grosses Fewer / mit grewlicher ergernis vnnd verwirrung / nicht allein vieler einzelen Gewissen / sondern auch vieler Kirchen vñ Gemeinen vmb sich gefressen / da fast kein stewren noch wehren hat helffen wöllen. Wolffens vnwar hafftige beschüldigung wider D. Lutherum.Meister Wolff vnterstehet sich zwar / die schuld allein vnnd gar auff den Lutherum zulegen / aber wir haben bißhero die Warheit lauter gezeiget / vnnd die ordnung der Historien wirds folgends fein einfeltig außweisen / wenn der Leser nur fleissig acht drauff gibt. Denn wie das Colloquium, welches oben gemeldet / zwischen Luthero vnd Carlstadio / Anno 1524. den 22. Augusti / ergangen / hat sich alsbald Carlstadius auffgemacht gegen Basel / seine Bücher daselbst drucken lassen / dann er hatt zuuor albereit wol drey jhar daran gemacht vnnd geschrieben / vnnd ist der druck eilends vnd bald gefertiget / vnd ist jhren vielen so jach vnd eilent / weil es etwas newes war / darnach gewesen / daß man nicht erwarten hat können oder wollen / was vnd wie Lutherus / wider welchen solche Bücher Carlstadij namhafftig gericht waren / Capito vnd Bucerus fahen an / zu Straßburg / durch offentliche schreiben / den Sa cramentstreit weiter zuregen.antworten würde / sondern Capito zu Straßburg hat also bald im Octobri 1524. ein offentliches Schreiben / was von derselben deß Carlstads sachen / wider Lutherum / zuhalten vnd zuurtheilen / außgehen lassen. Demselbigen ist im Decembri Bucerus mit einem andern offentlichem gedrucktem Büchlein / welchem alle damals Kirchendiener zu Straßburg vnterschrieben / gefolget / vnnd ist derselben Büchlein summa diese gewest: Fidem tantum nostram pane & vino Dominico, per recordationem corporis & sanguinis illius pascendam, & caeteras quaestiones In Capitonis iudicio B. 4.omittendas esse. In Buceriautem lib: ita manducandum esse panem & bibendum vinum, vt corporis & sanguinis illius semel pro nobis traditi, seriò recordemur, eaque ratione nos spi- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0062" n="46"/> <note place="left">Anno 1524.</note> <p>Aber wir wöllen vns wider wenden zu der ordnung der Historien / wie der Sacramentstreit / so durch Carlstads vnbesonnene vngestümmigkeit / wie Bucerus selber in Apologia Anno 1526. schreibet / erreget / plötzlich vnd eilend / wie ein grosses Fewer / mit grewlicher ergernis vnnd verwirrung / nicht allein vieler einzelen Gewissen / sondern auch vieler Kirchen vñ Gemeinen vmb sich gefressen / da fast kein stewren noch wehren hat helffen wöllen. <note place="left">Wolffens vnwar hafftige beschüldigung wider D. Lutherum.</note>Meister Wolff vnterstehet sich zwar / die schuld allein vnnd gar auff den Lutherum zulegen / aber wir haben bißhero die Warheit lauter gezeiget / vnnd die ordnung der Historien wirds folgends fein einfeltig außweisen / wenn der Leser nur fleissig acht drauff gibt. Denn wie das Colloquium, welches oben gemeldet / zwischen Luthero vnd Carlstadio / Anno 1524. den 22. Augusti / ergangen / hat sich alsbald Carlstadius auffgemacht gegen Basel / seine Bücher daselbst drucken lassen / dann er hatt zuuor albereit wol drey jhar daran gemacht vnnd geschrieben / vnnd ist der druck eilends vnd bald gefertiget / vnd ist jhren vielen so jach vnd eilent / weil es etwas newes war / darnach gewesen / daß man nicht erwarten hat können oder wollen / was vnd wie Lutherus / wider welchen solche Bücher Carlstadij namhafftig gericht waren / <note place="left">Capito vnd Bucerus fahen an / zu Straßburg / durch offentliche schreiben / den Sa cramentstreit weiter zuregen.</note>antworten würde / sondern Capito zu Straßburg hat also bald im Octobri 1524. ein offentliches Schreiben / was von derselben deß Carlstads sachen / wider Lutherum / zuhalten vnd zuurtheilen / außgehen lassen. Demselbigen ist im Decembri Bucerus mit einem andern offentlichem gedrucktem Büchlein / welchem alle damals Kirchendiener zu Straßburg vnterschrieben / gefolget / vnnd ist derselben Büchlein summa diese gewest: Fidem tantum nostram pane & vino Dominico, per recordationem corporis & sanguinis illius pascendam, & caeteras quaestiones <note place="left">In Capitonis iudicio B. 4.</note>omittendas esse. In Buceriautem lib: ita manducandum esse panem & bibendum vinum, vt corporis & sanguinis illius semel pro nobis traditi, seriò recordemur, eaque ratione nos spi- </p> </div> </body> </text> </TEI> [46/0062]
Aber wir wöllen vns wider wenden zu der ordnung der Historien / wie der Sacramentstreit / so durch Carlstads vnbesonnene vngestümmigkeit / wie Bucerus selber in Apologia Anno 1526. schreibet / erreget / plötzlich vnd eilend / wie ein grosses Fewer / mit grewlicher ergernis vnnd verwirrung / nicht allein vieler einzelen Gewissen / sondern auch vieler Kirchen vñ Gemeinen vmb sich gefressen / da fast kein stewren noch wehren hat helffen wöllen. Meister Wolff vnterstehet sich zwar / die schuld allein vnnd gar auff den Lutherum zulegen / aber wir haben bißhero die Warheit lauter gezeiget / vnnd die ordnung der Historien wirds folgends fein einfeltig außweisen / wenn der Leser nur fleissig acht drauff gibt. Denn wie das Colloquium, welches oben gemeldet / zwischen Luthero vnd Carlstadio / Anno 1524. den 22. Augusti / ergangen / hat sich alsbald Carlstadius auffgemacht gegen Basel / seine Bücher daselbst drucken lassen / dann er hatt zuuor albereit wol drey jhar daran gemacht vnnd geschrieben / vnnd ist der druck eilends vnd bald gefertiget / vnd ist jhren vielen so jach vnd eilent / weil es etwas newes war / darnach gewesen / daß man nicht erwarten hat können oder wollen / was vnd wie Lutherus / wider welchen solche Bücher Carlstadij namhafftig gericht waren / antworten würde / sondern Capito zu Straßburg hat also bald im Octobri 1524. ein offentliches Schreiben / was von derselben deß Carlstads sachen / wider Lutherum / zuhalten vnd zuurtheilen / außgehen lassen. Demselbigen ist im Decembri Bucerus mit einem andern offentlichem gedrucktem Büchlein / welchem alle damals Kirchendiener zu Straßburg vnterschrieben / gefolget / vnnd ist derselben Büchlein summa diese gewest: Fidem tantum nostram pane & vino Dominico, per recordationem corporis & sanguinis illius pascendam, & caeteras quaestiones omittendas esse. In Buceriautem lib: ita manducandum esse panem & bibendum vinum, vt corporis & sanguinis illius semel pro nobis traditi, seriò recordemur, eaque ratione nos spi-
Wolffens vnwar hafftige beschüldigung wider D. Lutherum.
Capito vnd Bucerus fahen an / zu Straßburg / durch offentliche schreiben / den Sa cramentstreit weiter zuregen.
In Capitonis iudicio B. 4.
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