Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.Anno 1530.gnade gewiß sein / vnd können darob mit gutem gewissen leiden / welches Zwinglische lehr ist vngewis / vnd hat kein Gottes wort.ein grosser trost ist in aller gefahr / Aber der Zwinglischen lehr / wie man es nennet / können wir nicht gewiß sein / denn wir haben darzu kein klar Gottes wort. DAs haben wir bedacht in kürtz E. F. G. zuantworten / vnd bitten in aller vnterthenigkeit / E. F. G. wolle vnser schrifft gnediglich verstehen. Wo E. F. G. weiter bericht haben wil / wollen wir vns gehorsamlich halten / wie wir vns allezeit zuthun gegen E. F. G. schüldig erkennen. Gott beware E. F. G. allezeit für allem übel. E. F. G. vnterthenige Diener / Philip. Melanthon. Ioan. Brentius. AVff das es aber nicht das ansehen habe / als hetten Philippus vnd Brentius / allein für jhre prjuat person / dazumal die Brüderschafft mit den Zwinglianern wiederrhaten / so ist wol zubehalten / das eben dieselbige frage von solcher Brüderschafft / Anno 1531. wiederumb Facultas Theologica zu Wittenberg widerreht die brü derschafft mit den Zwinglianern.erreget vnd angebracht / vnd von der gantzen Theologischen Facultet zu Wittenberg auff gleiche ebene meinung / wie die vorige gewest / erkleret worden / wie in ordnung dieser Historien hernach folgen wird. Dann in summa dauon zureden / ist dieselbige gesuchte Brüderschafft / annemung vnd zulassung zur gemeinen subscription oder vnterschreibung / zu Augspurg nicht erhalten worden / sondern die Augspurgische Confession ist im zehenden Artickel / vom Abendmal Zwinglianer werden zu Augspurg ausgeschlossen / vnd inn der Confesston offentlich verworffen./ für allen Reichsstenden offentlich also abgelesen / vnd Keyser. May. Deutsch vnd Lateinisch vbergeben worden / mit der clausula, (Et improbant secus docentes: vnd wird die gegenlehr verworffen) vnd sind also die Zwinglianer von gemeiner subscription der Augspurgischen Confession ausgeschlossen / vnd jhre lehr auch in diesem artickel deutlich vnd klar ausgesetzet. Derwegen auch bald nach vbergebener Spalatinus.Confession / Spalatinus, Churfürstlicher Sechsischer fürnemer Theologus, aus Augspurg von sich geschrieben / das man bey einem jeden Artickel der Confession / die gegenlehr vnd jrrige meinung vnd Ketzerey / als Sacramentschwermer / Wiederteuffer / vnd dergleichen Sacramentirer / Zwinglianer / oder Schwermer von Sacrament. Tom. Ien. 5. fol. 38./ verworffen habe. WAs man aber vnter / vnd mit dem namen der Sacramentirer oder Sacramentschwermer / für lehre vnd Lehrer dazumal gemeinet vnd verstanden habe / ist von dem 1524. jar / biß hieher / außfürlich gnugsam erwiesen vnd angezeiget. Auch schreibet Sleidanus lib. 8. Anno 1530.gnade gewiß sein / vnd können darob mit gutem gewissen leiden / welches Zwinglische lehr ist vngewis / vnd hat kein Gottes wort.ein grosser trost ist in aller gefahr / Aber der Zwinglischen lehr / wie man es nennet / können wir nicht gewiß sein / denn wir haben darzu kein klar Gottes wort. DAs haben wir bedacht in kürtz E. F. G. zuantworten / vnd bitten in aller vnterthenigkeit / E. F. G. wolle vnser schrifft gnediglich verstehen. Wo E. F. G. weiter bericht haben wil / wollen wir vns gehorsamlich halten / wie wir vns allezeit zuthun gegen E. F. G. schüldig erkennen. Gott beware E. F. G. allezeit für allem übel. E. F. G. vnterthenige Diener / Philip. Melanthon. Ioan. Brentius. AVff das es aber nicht das ansehen habe / als hetten Philippus vnd Brentius / allein für jhre prjuat person / dazumal die Brüderschafft mit den Zwinglianern wiederrhaten / so ist wol zubehalten / das eben dieselbige frage von solcher Brüderschafft / Anno 1531. wiederumb Facultas Theologica zu Wittenberg widerreht die brü derschafft mit den Zwinglianern.erreget vnd angebracht / vnd von der gantzen Theologischen Facultet zu Wittenberg auff gleiche ebene meinung / wie die vorige gewest / erkleret worden / wie in ordnung dieser Historien hernach folgen wird. Dann in summa dauon zureden / ist dieselbige gesuchte Brüderschafft / annemung vnd zulassung zur gemeinen subscription oder vnterschreibung / zu Augspurg nicht erhalten worden / sondern die Augspurgische Confession ist im zehenden Artickel / vom Abendmal Zwinglianer werden zu Augspurg ausgeschlossen / vnd inn der Confesston offentlich verworffen./ für allen Reichsstenden offentlich also abgelesen / vnd Keyser. May. Deutsch vnd Lateinisch vbergeben worden / mit der clausula, (Et improbant secus docentes: vnd wird die gegenlehr verworffen) vnd sind also die Zwinglianer von gemeiner subscription der Augspurgischen Confession ausgeschlossen / vnd jhre lehr auch in diesem artickel deutlich vnd klar ausgesetzet. Derwegen auch bald nach vbergebener Spalatinus.Confession / Spalatinus, Churfürstlicher Sechsischer fürnemer Theologus, aus Augspurg von sich geschrieben / das man bey einem jeden Artickel der Confession / die gegenlehr vnd jrrige meinung vnd Ketzerey / als Sacramentschwermer / Wiederteuffer / vnd dergleichen Sacramẽtirer / Zwinglianer / oder Schwermer võ Sacrament. Tom. Ien. 5. fol. 38./ verworffen habe. WAs man aber vnter / vnd mit dem namen der Sacramentirer oder Sacramentschwermer / für lehre vnd Lehrer dazumal gemeinet vnd verstanden habe / ist von dem 1524. jar / biß hieher / außfürlich gnugsam erwiesen vnd angezeiget. 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gnade gewiß sein / vnd können darob mit gutem gewissen leiden / welches ein grosser trost ist in aller gefahr / Aber der Zwinglischen lehr / wie man es nennet / können wir nicht gewiß sein / denn wir haben darzu kein klar Gottes wort.
Anno 1530.
Zwinglische lehr ist vngewis / vnd hat kein Gottes wort. DAs haben wir bedacht in kürtz E. F. G. zuantworten / vnd bitten in aller vnterthenigkeit / E. F. G. wolle vnser schrifft gnediglich verstehen. Wo E. F. G. weiter bericht haben wil / wollen wir vns gehorsamlich halten / wie wir vns allezeit zuthun gegen E. F. G. schüldig erkennen. Gott beware E. F. G. allezeit für allem übel.
E. F. G.
vnterthenige Diener /
Philip. Melanthon.
Ioan. Brentius.
AVff das es aber nicht das ansehen habe / als hetten Philippus vnd Brentius / allein für jhre prjuat person / dazumal die Brüderschafft mit den Zwinglianern wiederrhaten / so ist wol zubehalten / das eben dieselbige frage von solcher Brüderschafft / Anno 1531. wiederumb erreget vnd angebracht / vnd von der gantzen Theologischen Facultet zu Wittenberg auff gleiche ebene meinung / wie die vorige gewest / erkleret worden / wie in ordnung dieser Historien hernach folgen wird. Dann in summa dauon zureden / ist dieselbige gesuchte Brüderschafft / annemung vnd zulassung zur gemeinen subscription oder vnterschreibung / zu Augspurg nicht erhalten worden / sondern die Augspurgische Confession ist im zehenden Artickel / vom Abendmal / für allen Reichsstenden offentlich also abgelesen / vnd Keyser. May. Deutsch vnd Lateinisch vbergeben worden / mit der clausula, (Et improbant secus docentes: vnd wird die gegenlehr verworffen) vnd sind also die Zwinglianer von gemeiner subscription der Augspurgischen Confession ausgeschlossen / vnd jhre lehr auch in diesem artickel deutlich vnd klar ausgesetzet. Derwegen auch bald nach vbergebener Confession / Spalatinus, Churfürstlicher Sechsischer fürnemer Theologus, aus Augspurg von sich geschrieben / das man bey einem jeden Artickel der Confession / die gegenlehr vnd jrrige meinung vnd Ketzerey / als Sacramentschwermer / Wiederteuffer / vnd dergleichen / verworffen habe.
Facultas Theologica zu Wittenberg widerreht die brü derschafft mit den Zwinglianern.
Zwinglianer werden zu Augspurg ausgeschlossen / vnd inn der Confesston offentlich verworffen.
Spalatinus.
Sacramẽtirer / Zwinglianer / oder Schwermer võ Sacrament. Tom. Ien. 5. fol. 38. WAs man aber vnter / vnd mit dem namen der Sacramentirer oder Sacramentschwermer / für lehre vnd Lehrer dazumal gemeinet vnd verstanden habe / ist von dem 1524. jar / biß hieher / außfürlich gnugsam erwiesen vnd angezeiget. Auch schreibet Sleidanus lib. 8.
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