Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.Anno 1561.H. Schrifft vnd Augspurgischen Confession / vnd also dieser Länder Kirchen lehre / wie dieselbe zu deß Herrn D. Lutheri vnd Philippi zeiten gefüret / vnd noch öffentlich gebreuchlich ist / gemeß sey / denn sie de substantia coenae wol redet / das im Abendmal nicht alleine brod vnd wein als ledige zeichen deß abwesenden leibs vnd bluts Christi gereichet vnd empfangen werden / sondern auch mit den sicht baren vnd doch vnuerwandelten brod vnd wein zugleich der leib Christi am Creutz für vns gegeben / vnd das blut für vns vergossen / gegenwertig / vnd barüber geschenckt vnd genossen werde / nach laut vnd krafft der wort vnd stifftung vnsers HErrn Christi / vnd das solche niessung nicht allein geschehe / geistlicher weise mit dem glauben (welches geistlich essen doch auch nötig ist zum rechten fruchtbarlichem gebrauche deß Abendmals) sondern auch Sacramentlicher weise mit dem munde / welche Sacramentliche mündliche niessung gemein sey / beyde den frommen Christen / die durch zuthuung der geistlichen niessung / welche durch den glauben geschihet / warhafftig erlangen die wolthat / so der HErr Christus mit seinem sterben vnd blutvergiessen erworben hat / vnd den schein Christen / die aus gewonheit / zwang oder zum schein vnd beschönung jhrer mißhandelung / den leib vnd blut Christi nach der einsetzung Christi nur Sacramentlich vnd mündlich empfahen ohne frucht / vnd jhnen selbst zum gericht / schaden vnd straff / darumb das sie den leib vnd blut deß HErrn nicht vnterscheiden / nicht zugleich auch geistlich essen / sondern es bey dem mündlichen essen wenden lassen / vnd also deß tewren schatzes schendlich / vnd jhnen zum schaden mißbrauchen. SO lehret diese Confessio auch recht vom gebrauch dieses Sacraments / das es eingesetzet sey / vnd sol gebraucht werden in warhafftiger ernster bekerung / zu sterckung deß glaubens / der aus dem wort vnd verheissung deß Euangelij vergebung der Sünden / versönung mit Gott / zugerechnete gerechtigkeit / vnd also trost vnd leben gefasset / vnd angenommen hat / welcher glaube durch dieses tewer pfand deß leibs vnd bluts Christi / vergewissert vnd versichert wird / das der arme Sünder / wie vnwirdig er an jhm selbest ist / Christo wie ein zerbrochen zweiglein eingepflantzet / vnd vmb deß geliebten Sohns willen / den er durch den glauben / vnd niessung seines waren leibs vnd bluts angenommen / vnd gantz zu eigen bekommen hat / vnd gleichsam ein fleisch mit jhm worden ist / Gott gefalle / vnd durch den geist Christi getröstet / erleuchtet / gesterckt vnd erhalten werden sol. Daneben verwirfft diese Confessio der Papisten ohne grund der Schrifft eingefürte verwandelung der sichtbaren Element in den leib vnd blut deß HERREN / welches sie Anno 1561.H. Schrifft vnd Augspurgischen Confession / vnd also dieser Länder Kirchen lehre / wie dieselbe zu deß Herrn D. Lutheri vnd Philippi zeiten gefüret / vnd noch öffentlich gebreuchlich ist / gemeß sey / denn sie de substantia coenae wol redet / das im Abendmal nicht alleine brod vnd wein als ledige zeichen deß abwesenden leibs vnd bluts Christi gereichet vnd empfangen werden / sondern auch mit den sicht baren vñ doch vnuerwandelten brod vnd wein zugleich der leib Christi am Creutz für vns gegeben / vnd das blut für vns vergossen / gegenwertig / vnd barüber geschenckt vnd genossen werde / nach laut vnd krafft der wort vnd stifftung vnsers HErrn Christi / vnd das solche niessung nicht allein geschehe / geistlicher weise mit dem glauben (welches geistlich essen doch auch nötig ist zum rechten fruchtbarlichem gebrauche deß Abendmals) sondern auch Sacramentlicher weise mit dem munde / welche Sacramentliche mündliche niessung gemein sey / beyde den frommen Christen / die durch zuthuung der geistlichen niessung / welche durch den glauben geschihet / warhafftig erlangen die wolthat / so der HErr Christus mit seinem sterben vnd blutvergiessen erworben hat / vnd den schein Christen / die aus gewonheit / zwang oder zum schein vnd beschönung jhrer mißhandelung / den leib vnd blut Christi nach der einsetzung Christi nur Sacramentlich vnd mündlich empfahen ohne frucht / vnd jhnen selbst zum gericht / schaden vnd straff / darumb das sie den leib vnd blut deß HErrn nicht vnterscheiden / nicht zugleich auch geistlich essen / sondern es bey dem mündlichen essen wenden lassen / vnd also deß tewren schatzes schendlich / vnd jhnen zum schaden mißbrauchen. SO lehret diese Confessio auch recht vom gebrauch dieses Sacraments / das es eingesetzet sey / vnd sol gebraucht werden in warhafftiger ernster bekerung / zu sterckung deß glaubens / der aus dem wort vnd verheissung deß Euangelij vergebung der Sünden / versönung mit Gott / zugerechnete gerechtigkeit / vnd also trost vnd leben gefasset / vnd angenommen hat / welcher glaube durch dieses tewer pfand deß leibs vnd bluts Christi / vergewissert vnd versichert wird / das der arme Sünder / wie vnwirdig er an jhm selbest ist / Christo wie ein zerbrochen zweiglein eingepflantzet / vnd vmb deß geliebten Sohns willen / den er durch den glauben / vnd niessung seines waren leibs vnd bluts angenommen / vnd gantz zu eigen bekommen hat / vnd gleichsam ein fleisch mit jhm worden ist / Gott gefalle / vnd durch den geist Christi getröstet / erleuchtet / gesterckt vnd erhalten werden sol. 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H. Schrifft vnd Augspurgischen Confession / vnd also dieser Länder Kirchen lehre / wie dieselbe zu deß Herrn D. Lutheri vnd Philippi zeiten gefüret / vnd noch öffentlich gebreuchlich ist / gemeß sey / denn sie de substantia coenae wol redet / das im Abendmal nicht alleine brod vnd wein als ledige zeichen deß abwesenden leibs vnd bluts Christi gereichet vnd empfangen werden / sondern auch mit den sicht baren vñ doch vnuerwandelten brod vnd wein zugleich der leib Christi am Creutz für vns gegeben / vnd das blut für vns vergossen / gegenwertig / vnd barüber geschenckt vnd genossen werde / nach laut vnd krafft der wort vnd stifftung vnsers HErrn Christi / vnd das solche niessung nicht allein geschehe / geistlicher weise mit dem glauben (welches geistlich essen doch auch nötig ist zum rechten fruchtbarlichem gebrauche deß Abendmals) sondern auch Sacramentlicher weise mit dem munde / welche Sacramentliche mündliche niessung gemein sey / beyde den frommen Christen / die durch zuthuung der geistlichen niessung / welche durch den glauben geschihet / warhafftig erlangen die wolthat / so der HErr Christus mit seinem sterben vnd blutvergiessen erworben hat / vnd den schein Christen / die aus gewonheit / zwang oder zum schein vnd beschönung jhrer mißhandelung / den leib vnd blut Christi nach der einsetzung Christi nur Sacramentlich vnd mündlich empfahen ohne frucht / vnd jhnen selbst zum gericht / schaden vnd straff / darumb das sie den leib vnd blut deß HErrn nicht vnterscheiden / nicht zugleich auch geistlich essen / sondern es bey dem mündlichen essen wenden lassen / vnd also deß tewren schatzes schendlich / vnd jhnen zum schaden mißbrauchen.
Anno 1561. SO lehret diese Confessio auch recht vom gebrauch dieses Sacraments / das es eingesetzet sey / vnd sol gebraucht werden in warhafftiger ernster bekerung / zu sterckung deß glaubens / der aus dem wort vnd verheissung deß Euangelij vergebung der Sünden / versönung mit Gott / zugerechnete gerechtigkeit / vnd also trost vnd leben gefasset / vnd angenommen hat / welcher glaube durch dieses tewer pfand deß leibs vnd bluts Christi / vergewissert vnd versichert wird / das der arme Sünder / wie vnwirdig er an jhm selbest ist / Christo wie ein zerbrochen zweiglein eingepflantzet / vnd vmb deß geliebten Sohns willen / den er durch den glauben / vnd niessung seines waren leibs vnd bluts angenommen / vnd gantz zu eigen bekommen hat / vnd gleichsam ein fleisch mit jhm worden ist / Gott gefalle / vnd durch den geist Christi getröstet / erleuchtet / gesterckt vnd erhalten werden sol. Daneben verwirfft diese Confessio der Papisten ohne grund der Schrifft eingefürte verwandelung der sichtbaren Element in den leib vnd blut deß HERREN / welches sie
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