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Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.

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saget / das es an Autoritet oder ansehen der heiligen Schrifft gleich / vnd als die heilige Schrifft die einige Regel vnnd Richtschnur des Glaubens sey / sondern allezeit bekandt / wie auch nochmals / das sie solches bekendtnüß auß der Heiligen Schrifft / als der einigen Richtschnur vnd Regel gezogen / vnd derhalben gemeldter einiger Richtschnur vnd Regel nicht widerwertig sehetzen.

Wie dann auch die vnsern in allen conuentibus Imperij vnd colloquijs, so von der Religion / von Anno 30. an / gehalten / dieselbige bekendtnüß sich erbotten haben auß der heiligen Schrifft oder fontibus Israelis, wieder des Bapstthumbs vnnd andere Secten falsche Lehre / zu vertheidigen / auch durch Gottes Gnade erstritten vnd vertheidiget haben.

Es haben auch die löblichen Stende / so sich zur Augspurgischen Confession von Anno 30. an bekandt / niemals sich vnterstanden / durch dieselbige jhre öffentliche bekendtnüß anderen Nationen für zuschreiben / oder dieselben zu jhrer Kirchen Symbolo mit Gewalt / oder durch böse Practicken zu zwingen / vnd derselbeu anhengig zu machen: Sondern je vnd allewege / ausserhalben jhrer Kirchen / menniglich frey gestellet / ob er sich auch darzu bekennen / vnd diß falls für einen Man neben jhnen stehen: Oder aber / ob er für sich selbest das bekendtnüs seines Glaubens thun / vnd von sich geben wölle / Wie solches auch auß der Historia Augustanae Confessionis zu sehen / da den Stedten / welche damals noch der Zwinglischen Lehre zu gethan / frey gestanden / jhre eigen bekendtnüß für sich Keyser Carolo, Anno 30. zu vberreychen.

Vnd in summa / was darffs viel Wort? Wir nemmen Augustini Spruch de Baptismo contra Donatistas, libro 2. cap. 3. gerne an: Quod nimirum sancta Scriptura Canonica, tam veteris quam noui Testamenti, suis terminis contineatur, & quod omnibus posterioribus Episcoporum

saget / das es an Autoritet oder ansehen der heiligen Schrifft gleich / vnd als die heilige Schrifft die einige Regel vnnd Richtschnur des Glaubens sey / sondern allezeit bekandt / wie auch nochmals / das sie solches bekendtnuͤß auß der Heiligen Schrifft / als der einigen Richtschnur vnd Regel gezogen / vnd derhalben gemeldter einiger Richtschnur vnd Regel nicht widerwertig sehetzen.

Wie dann auch die vnsern in allen conuentibus Imperij vnd colloquijs, so von der Religion / von Anno 30. an / gehalten / dieselbige bekendtnuͤß sich erbotten haben auß der heiligen Schrifft oder fontibus Israëlis, wieder des Bapstthumbs vnnd andere Secten falsche Lehre / zu vertheidigen / auch durch Gottes Gnade erstritten vnd vertheidiget haben.

Es haben auch die loͤblichen Stende / so sich zur Augspurgischen Confession von Anno 30. an bekandt / niemals sich vnterstanden / durch dieselbige jhre oͤffentliche bekendtnuͤß anderen Nationen fuͤr zuschreiben / oder dieselben zu jhrer Kirchen Symbolo mit Gewalt / oder durch boͤse Practicken zu zwingen / vnd derselbeu anhengig zu machen: Sondern je vnd allewege / ausserhalben jhrer Kirchen / menniglich frey gestellet / ob er sich auch darzu bekennen / vnd diß falls fuͤr einen Man neben jhnen stehen: Oder aber / ob er fuͤr sich selbest das bekendtnuͤs seines Glaubens thun / vnd von sich geben woͤlle / Wie solches auch auß der Historia Augustanae Confessionis zu sehen / da den Stedten / welche damals noch der Zwinglischen Lehre zu gethan / frey gestanden / jhre eigen bekendtnuͤß fuͤr sich Keyser Carolo, Anno 30. zu vberreychen.

Vnd in summa / was darffs viel Wort? Wir nemmen Augustini Spruch de Baptismo contra Donatistas, libro 2. cap. 3. gerne an: Quòd nimirum sancta Scriptura Canonica, tam veteris quàm noui Testamenti, suis terminis contineatur, & quòd omnibus posterioribus Episcoporum

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[0508] saget / das es an Autoritet oder ansehen der heiligen Schrifft gleich / vnd als die heilige Schrifft die einige Regel vnnd Richtschnur des Glaubens sey / sondern allezeit bekandt / wie auch nochmals / das sie solches bekendtnuͤß auß der Heiligen Schrifft / als der einigen Richtschnur vnd Regel gezogen / vnd derhalben gemeldter einiger Richtschnur vnd Regel nicht widerwertig sehetzen. Wie dann auch die vnsern in allen conuentibus Imperij vnd colloquijs, so von der Religion / von Anno 30. an / gehalten / dieselbige bekendtnuͤß sich erbotten haben auß der heiligen Schrifft oder fontibus Israëlis, wieder des Bapstthumbs vnnd andere Secten falsche Lehre / zu vertheidigen / auch durch Gottes Gnade erstritten vnd vertheidiget haben. Es haben auch die loͤblichen Stende / so sich zur Augspurgischen Confession von Anno 30. an bekandt / niemals sich vnterstanden / durch dieselbige jhre oͤffentliche bekendtnuͤß anderen Nationen fuͤr zuschreiben / oder dieselben zu jhrer Kirchen Symbolo mit Gewalt / oder durch boͤse Practicken zu zwingen / vnd derselbeu anhengig zu machen: Sondern je vnd allewege / ausserhalben jhrer Kirchen / menniglich frey gestellet / ob er sich auch darzu bekennen / vnd diß falls fuͤr einen Man neben jhnen stehen: Oder aber / ob er fuͤr sich selbest das bekendtnuͤs seines Glaubens thun / vnd von sich geben woͤlle / Wie solches auch auß der Historia Augustanae Confessionis zu sehen / da den Stedten / welche damals noch der Zwinglischen Lehre zu gethan / frey gestanden / jhre eigen bekendtnuͤß fuͤr sich Keyser Carolo, Anno 30. zu vberreychen. Vnd in summa / was darffs viel Wort? Wir nemmen Augustini Spruch de Baptismo contra Donatistas, libro 2. cap. 3. gerne an: Quòd nimirum sancta Scriptura Canonica, tam veteris quàm noui Testamenti, suis terminis contineatur, & quòd omnibus posterioribus Episcoporum

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/508>, abgerufen am 22.11.2024.