Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.theidigen wolte: So wird auch in gedachtem büchlein diese Preposition außführlich demonstriert: Panis est corporale corpus Christi, Welche Propositionem kein Zwingler annimpt. Wie dann auch in diesem Büchlein alle vermeinte beweisungen / welche Zwingel vnd Oecolampadius fürbracht / aussm Grunde wiederlegt vnd vmbgestossen worden. Vber das so hat Oecolampadius auff dieses Büchlein durch öffentlichen druck geantwortet / vnd sein Buch / welchs er dawieder geschrieben / Antisyngramma genennet / vnd am ende desselben geschrieben: Ea quae scribitis (in Syngrammate) probare non possum. Wie kan es dann Zwinglisch sein / vnd Zwingels Lehre vertheidigen / weil darwider der Zwinglischen fürnembster Scribent geschrieben / vnd bezeuget hat / das ers nicht billichen oder loben könne. Ob nun wol die Lehre de manducatione indignorum / im selben nicht so deutlich tractieret / so mag es aber derentwegen nicht für Zwinglisch geachtet werden. Dann man nicht allwege in allen solchen Scriptis alle materias, so zu einem loco gehörn / zu gleich gehandelt / sondern offtmal nur die fürnembste / darauff die andern allzumal beruhen. Entlich mus der Waldenser bekentnüß auch wieder herfür / für welche Lutherus eine Prefation gemacht / aber dauon ist droben bericht gethan. Newstedter Buch. pag. 232. Waldenser bekendtnis Ambrosius Wolffius von den gründen Luteri. pag. 210.Vnd ist bey diesem Punct sonderlich zu mercken / daß gemelte Confession der Waldenser / für die Lutherus eine Prefation gemacht / hernacher anders gedruckt / als sie dazumal gewesen / da Lutherus eine Prefation dafür gestellet / verfelscht / vnd auff den Zwinglischen schlag etwas mehr abgerichtet. Solches aber kan Lutherum nicht verbinden / dann seine Prefation nicht weiter gehet / dann auff das Exemplar / welches er mit seiner Prefation commendiert. Zum 7. mus nun das Coneordibuch / anno etc. 36. herhalten / welche mit Bucero / vnd andern Schwebischen Predicanten zu Wittenberg auffgerichtet. theidigen wolte: So wird auch in gedachtem buͤchlein diese Preposition außfuͤhrlich demonstriert: Panis est corporale corpus Christi, Welche Propositionem kein Zwingler annimpt. Wie dann auch in diesem Buͤchlein alle vermeinte beweisungen / welche Zwingel vnd Oecolampadius fuͤrbracht / aussm Grunde wiederlegt vnd vmbgestossen worden. Vber das so hat Oecolampadius auff dieses Buͤchlein durch oͤffentlichen druck geantwortet / vnd sein Buch / welchs er dawieder geschrieben / Antisyngramma genennet / vnd am ende desselben geschrieben: Ea quae scribitis (in Syngrammate) probare non possum. Wie kan es dann Zwinglisch sein / vnd Zwingels Lehre vertheidigen / weil darwider der Zwinglischen fuͤrnembster Scribent geschrieben / vnd bezeuget hat / das ers nicht billichen oder loben koͤnne. Ob nun wol die Lehre de manducatione indignorum / im selben nicht so deutlich tractieret / so mag es aber derentwegen nicht fuͤr Zwinglisch geachtet werden. Dann man nicht allwege in allen solchen Scriptis alle materias, so zu einem loco gehoͤrn / zu gleich gehandelt / sondern offtmal nur die fuͤrnembste / darauff die andern allzumal beruhen. Entlich mus der Waldenser bekentnuͤß auch wieder herfuͤr / fuͤr welche Lutherus eine Prefation gemacht / aber dauon ist droben bericht gethan. Newstedter Buch. pag. 232. Waldenser bekendtnis Ambrosius Wolffius von den gruͤnden Luteri. pag. 210.Vnd ist bey diesem Punct sonderlich zu mercken / daß gemelte Confession der Waldenser / fuͤr die Lutherus eine Prefation gemacht / hernacher anders gedruckt / als sie dazumal gewesen / da Lutherus eine Prefation dafuͤr gestellet / verfelscht / vnd auff den Zwinglischen schlag etwas mehr abgerichtet. Solches aber kan Lutherum nicht verbinden / dann seine Prefation nicht weiter gehet / dann auff das Exemplar / welches er mit seiner Prefation commendiert. Zum 7. mus nun das Coneordibuch / anno etc. 36. herhalten / welche mit Bucero / vnd andern Schwebischen Predicanten zu Wittenberg auffgerichtet. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0583" n="282"/> theidigen wolte: So wird auch in gedachtem buͤchlein diese Preposition außfuͤhrlich demonstriert: Panis est corporale corpus Christi, Welche Propositionem kein Zwingler annimpt. Wie dann auch in diesem Buͤchlein alle vermeinte beweisungen / welche Zwingel vnd Oecolampadius fuͤrbracht / aussm Grunde wiederlegt vnd vmbgestossen worden. Vber das so hat Oecolampadius auff dieses Buͤchlein durch oͤffentlichen druck geantwortet / vnd sein Buch / welchs er dawieder geschrieben / Antisyngramma genennet / vnd am ende desselben geschrieben: Ea quae scribitis (in Syngrammate) probare non possum. Wie kan es dann Zwinglisch sein / vnd Zwingels Lehre vertheidigen / weil darwider der Zwinglischen fuͤrnembster Scribent geschrieben / vnd bezeuget hat / das ers nicht billichen oder loben koͤnne.</p> <p>Ob nun wol die Lehre de manducatione indignorum / im selben nicht so deutlich tractieret / so mag es aber derentwegen nicht fuͤr Zwinglisch geachtet werden. Dann man nicht allwege in allen solchen Scriptis alle materias, so zu einem loco gehoͤrn / zu gleich gehandelt / sondern offtmal nur die fuͤrnembste / darauff die andern allzumal beruhen.</p> <p>Entlich mus der Waldenser bekentnuͤß auch wieder herfuͤr / fuͤr welche Lutherus eine Prefation gemacht / aber dauon ist droben bericht gethan.</p> <note place="right">Newstedter Buch. pag. 232. Waldenser bekendtnis Ambrosius Wolffius von den gruͤnden Luteri. pag. 210.</note> <p>Vnd ist bey diesem Punct sonderlich zu mercken / daß gemelte Confession der Waldenser / fuͤr die Lutherus eine Prefation gemacht / hernacher anders gedruckt / als sie dazumal gewesen / da Lutherus eine Prefation dafuͤr gestellet / verfelscht / vnd auff den Zwinglischen schlag etwas mehr abgerichtet. Solches aber kan Lutherum nicht verbinden / dann seine Prefation nicht weiter gehet / dann auff das Exemplar / welches er mit seiner Prefation commendiert.</p> <p>Zum 7. mus nun das Coneordibuch / anno etc. 36. herhalten / welche mit Bucero / vnd andern Schwebischen Predicanten zu Wittenberg auffgerichtet.</p> </div> </body> </text> </TEI> [282/0583]
theidigen wolte: So wird auch in gedachtem buͤchlein diese Preposition außfuͤhrlich demonstriert: Panis est corporale corpus Christi, Welche Propositionem kein Zwingler annimpt. Wie dann auch in diesem Buͤchlein alle vermeinte beweisungen / welche Zwingel vnd Oecolampadius fuͤrbracht / aussm Grunde wiederlegt vnd vmbgestossen worden. Vber das so hat Oecolampadius auff dieses Buͤchlein durch oͤffentlichen druck geantwortet / vnd sein Buch / welchs er dawieder geschrieben / Antisyngramma genennet / vnd am ende desselben geschrieben: Ea quae scribitis (in Syngrammate) probare non possum. Wie kan es dann Zwinglisch sein / vnd Zwingels Lehre vertheidigen / weil darwider der Zwinglischen fuͤrnembster Scribent geschrieben / vnd bezeuget hat / das ers nicht billichen oder loben koͤnne.
Ob nun wol die Lehre de manducatione indignorum / im selben nicht so deutlich tractieret / so mag es aber derentwegen nicht fuͤr Zwinglisch geachtet werden. Dann man nicht allwege in allen solchen Scriptis alle materias, so zu einem loco gehoͤrn / zu gleich gehandelt / sondern offtmal nur die fuͤrnembste / darauff die andern allzumal beruhen.
Entlich mus der Waldenser bekentnuͤß auch wieder herfuͤr / fuͤr welche Lutherus eine Prefation gemacht / aber dauon ist droben bericht gethan.
Vnd ist bey diesem Punct sonderlich zu mercken / daß gemelte Confession der Waldenser / fuͤr die Lutherus eine Prefation gemacht / hernacher anders gedruckt / als sie dazumal gewesen / da Lutherus eine Prefation dafuͤr gestellet / verfelscht / vnd auff den Zwinglischen schlag etwas mehr abgerichtet. Solches aber kan Lutherum nicht verbinden / dann seine Prefation nicht weiter gehet / dann auff das Exemplar / welches er mit seiner Prefation commendiert.
Zum 7. mus nun das Coneordibuch / anno etc. 36. herhalten / welche mit Bucero / vnd andern Schwebischen Predicanten zu Wittenberg auffgerichtet.
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