Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.gedencken / soll auch mittler weile jhre schrifften allenthalben lesen lassen / desgleichen vnsere / die werde an stat des Synodi seyn / vnd ein jeder vor sich selbs vrtheilen könne / welchs teil recht oder vnrecht habe. Es thut aber vnser Ggegenteil dißfalls nichts anderst / als wann ein Herr einem andern vnuerwanter sachen ins Lande file / neme eins nach dem andern ein / vnd schriebe vber das vorige / dem Landherren mittel vnd weise für / wie er sich mit jhm vertragen solte nemlich also / das er jm vnter des / biß er zu weiter erkendtnüß oder handlung gereichete / solte alles was vbrig einemmen / alles seines gefallens thun vnd machen lassen / seinen vnterthanen gebieten / vnd aufferlegen alles / was dem andern theil beliebet ins werck zu richten vnd zu exequieren / etc. Düncket dich nicht Christlicher Leser / das dieser ein fein fürschlag were / zum vertrage den beyden Herren? Eben also thut vnser Gegenteil. Es hat vnser Kirchen vnd Schulen zum höchsten betrübt vnd perturbirt nun wolte es auch den löblichen Stenden / gern ziel oder massen setzen / wie sie es ferner angreiffen sollen / damit gemechlich alles vnter das Zwinglische Joch vnd dienstbarkeit gebracht würde. Nein jr gesellen / das wird euch noch wol bey weitem felen. Ir sollet noch könnet auch den löblichen stenden / weder diesen noch jenem / fürschreiben / was sie bey jren Schulen vnd Kirchen anschaffen oder nicht anschaffen sollen. So sind sie auch / Gott lobewer bottmessig nicht vnterworffen / das es heissen müsse: Apud nos est mandandi ac praescribendi authoritas, apud vos vero obtemperandi necessitas. Wollet jr was fürschreiben vnd ordnen / so thuts da jr zu gebiten habt / vnd lasset die vnseren / mit ewren Die Anhaldische Apol. pag. 179. 180 dz memandt zue subscription gezwungen.rahtschlegen vnd geboten vnuerworren. Hie wirdt abermals gesagt: man solle niemantad Sucscriptionem zwingen / sonder die es bedencken hetten / vsque ad liberam Synodum zu frieden lassen. Darauff ist dieses die bestendige Antwort / das bißher niemands ad Subscriptionem bezwungen gedencken / soll auch mittler weile jhre schrifften allenthalben lesen lassen / desgleichen vnsere / die werde an stat des Synodi seyn / vnd ein jeder vor sich selbs vrtheilen koͤnne / welchs teil recht oder vnrecht habe. Es thut aber vnser Ggegenteil dißfalls nichts anderst / als wann ein Herr einem andern vnuerwanter sachen ins Lande file / neme eins nach dem andern ein / vnd schriebe vber das vorige / dem Landherren mittel vnd weise fuͤr / wie er sich mit jhm vertragen solte nemlich also / das er jm vnter des / biß er zu weiter erkendtnuͤß oder handlung gereichete / solte alles was vbrig einemmen / alles seines gefallens thun vnd machen lassen / seinen vnterthanen gebieten / vnd aufferlegen alles / was dem andern theil beliebet ins werck zu richten vnd zu exequieren / etc. Duͤncket dich nicht Christlicher Leser / das dieser ein fein fuͤrschlag were / zum vertrage den beyden Herren? Eben also thut vnser Gegenteil. Es hat vnser Kirchen vnd Schulen zum hoͤchsten betruͤbt vnd perturbirt nun wolte es auch den loͤblichen Stenden / gern ziel oder massen setzen / wie sie es ferner angreiffen sollen / damit gemechlich alles vnter das Zwinglische Joch vnd dienstbarkeit gebracht wuͤrde. Nein jr gesellen / das wird euch noch wol bey weitem felen. Ir sollet noch koͤnnet auch den loͤblichen stenden / weder diesen noch jenem / fuͤrschreiben / was sie bey jren Schulen vnd Kirchen anschaffen oder nicht anschaffen sollen. So sind sie auch / Gott lobewer bottmessig nicht vnterworffen / das es heissen muͤsse: Apud nos est mandandi ac praescribendi authoritas, apud vos verò obtemperandi necessitas. Wollet jr was fuͤrschreiben vnd ordnen / so thuts da jr zu gebiten habt / vnd lasset die vnseren / mit ewren Die Anhaldische Apol. pag. 179. 180 dz memandt zue subscription gezwungen.rahtschlegen vnd geboten vnuerworren. Hie wirdt abermals gesagt: man solle niemantad Sucscriptionem zwingen / sonder die es bedencken hetten / vsque ad liberam Synodum zu frieden lassen. 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Eben also thut vnser Gegenteil. Es hat vnser Kirchen vnd Schulen zum hoͤchsten betruͤbt vnd perturbirt nun wolte es auch den loͤblichen Stenden / gern ziel oder massen setzen / wie sie es ferner angreiffen sollen / damit gemechlich alles vnter das Zwinglische Joch vnd dienstbarkeit gebracht wuͤrde. Nein jr gesellen / das wird euch noch wol bey weitem felen. Ir sollet noch koͤnnet auch den loͤblichen stenden / weder diesen noch jenem / fuͤrschreiben / was sie bey jren Schulen vnd Kirchen anschaffen oder nicht anschaffen sollen. So sind sie auch / Gott lobewer bottmessig nicht vnterworffen / das es heissen muͤsse: Apud nos est mandandi ac praescribendi authoritas, apud vos verò obtemperandi necessitas. 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gedencken / soll auch mittler weile jhre schrifften allenthalben lesen lassen / desgleichen vnsere / die werde an stat des Synodi seyn / vnd ein jeder vor sich selbs vrtheilen koͤnne / welchs teil recht oder vnrecht habe.
Es thut aber vnser Ggegenteil dißfalls nichts anderst / als wann ein Herr einem andern vnuerwanter sachen ins Lande file / neme eins nach dem andern ein / vnd schriebe vber das vorige / dem Landherren mittel vnd weise fuͤr / wie er sich mit jhm vertragen solte nemlich also / das er jm vnter des / biß er zu weiter erkendtnuͤß oder handlung gereichete / solte alles was vbrig einemmen / alles seines gefallens thun vnd machen lassen / seinen vnterthanen gebieten / vnd aufferlegen alles / was dem andern theil beliebet ins werck zu richten vnd zu exequieren / etc. Duͤncket dich nicht Christlicher Leser / das dieser ein fein fuͤrschlag were / zum vertrage den beyden Herren? Eben also thut vnser Gegenteil. Es hat vnser Kirchen vnd Schulen zum hoͤchsten betruͤbt vnd perturbirt nun wolte es auch den loͤblichen Stenden / gern ziel oder massen setzen / wie sie es ferner angreiffen sollen / damit gemechlich alles vnter das Zwinglische Joch vnd dienstbarkeit gebracht wuͤrde. Nein jr gesellen / das wird euch noch wol bey weitem felen. Ir sollet noch koͤnnet auch den loͤblichen stenden / weder diesen noch jenem / fuͤrschreiben / was sie bey jren Schulen vnd Kirchen anschaffen oder nicht anschaffen sollen. So sind sie auch / Gott lobewer bottmessig nicht vnterworffen / das es heissen muͤsse: Apud nos est mandandi ac praescribendi authoritas, apud vos verò obtemperandi necessitas. Wollet jr was fuͤrschreiben vnd ordnen / so thuts da jr zu gebiten habt / vnd lasset die vnseren / mit ewren rahtschlegen vnd geboten vnuerworren.
Die Anhaldische Apol. pag. 179. 180 dz memandt zue subscription gezwungen. Hie wirdt abermals gesagt: man solle niemantad Sucscriptionem zwingen / sonder die es bedencken hetten / vsque ad liberam Synodum zu frieden lassen. Darauff ist dieses die bestendige Antwort / das bißher niemands ad Subscriptionem bezwungen
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