Wer Andre, ohne sie zu nennen, aus- schreibt, wird der nur nicht völlig willkürli- chen Verurtheilung des Fünfergerichts über- lassen.
L. G. Tempelraub ists zwar eben nicht, wenn einer den andern ausschreibt, weil so man- che Bücher mit nichten Tempel sind, wol aber Strohhütten und Marktschreyerbu- den ...
Das Fünfergericht ist eine Art Unterge- richt, das gewönlich nur aus fünf Mitglie- dern besteht, und bey jedem Vorfalle, wo man eins braucht, von neuem ernant wird. Der Schreyer hat oft den Vorsiz darinn. Denn noch allen Schreyern hat diese Ernen- nung so wol gethan, daß sie ein beynah un- fehlbares Mittel gewesen ist, sie auf einige Tage zu schwichtigen.
Von den Denkmalen.
1
Ein Freund kann einem Freunde wol ein Denkmal in oder ausser dem Haine sezen,
wo
2
Wer Andre, ohne ſie zu nennen, aus- ſchreibt, wird der nur nicht voͤllig willkuͤrli- chen Verurtheilung des Fuͤnfergerichts uͤber- laſſen.
L. G. Tempelraub iſts zwar eben nicht, wenn einer den andern ausſchreibt, weil ſo man- che Buͤcher mit nichten Tempel ſind, wol aber Strohhuͤtten und Marktſchreyerbu- den …
Das Fuͤnfergericht iſt eine Art Unterge- richt, das gewoͤnlich nur aus fuͤnf Mitglie- dern beſteht, und bey jedem Vorfalle, wo man eins braucht, von neuem ernant wird. Der Schreyer hat oft den Vorſiz darinn. Denn noch allen Schreyern hat dieſe Ernen- nung ſo wol gethan, daß ſie ein beynah un- fehlbares Mittel geweſen iſt, ſie auf einige Tage zu ſchwichtigen.
Von den Denkmalen.
1
Ein Freund kann einem Freunde wol ein Denkmal in oder auſſer dem Haine ſezen,
wo
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0166"n="90"/><divn="3"><head>2</head><lb/><p>Wer Andre, ohne ſie zu nennen, aus-<lb/>ſchreibt, wird der nur nicht voͤllig willkuͤrli-<lb/>
chen Verurtheilung des <hirendition="#fr">Fuͤnfergerichts</hi> uͤber-<lb/>
laſſen.</p><lb/><cit><quote><hirendition="#c">L. G.</hi><lb/><hirendition="#fr">Tempelraub iſts zwar eben nicht, wenn<lb/>
einer den andern ausſchreibt, weil ſo man-<lb/>
che Buͤcher mit nichten Tempel ſind, wol<lb/>
aber Strohhuͤtten und Marktſchreyerbu-<lb/>
den</hi>…</quote></cit><lb/><p>Das Fuͤnfergericht iſt eine Art Unterge-<lb/>
richt, das gewoͤnlich nur aus fuͤnf Mitglie-<lb/>
dern beſteht, und bey jedem Vorfalle, wo<lb/>
man eins braucht, von neuem ernant wird.<lb/>
Der Schreyer hat oft den Vorſiz darinn.<lb/>
Denn noch allen Schreyern hat dieſe Ernen-<lb/>
nung ſo wol gethan, daß ſie ein beynah un-<lb/>
fehlbares Mittel geweſen iſt, ſie auf einige<lb/>
Tage zu ſchwichtigen.</p></div></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Von den Denkmalen.</hi></head><lb/><divn="3"><head>1</head><lb/><p><hirendition="#in">E</hi>in Freund kann einem Freunde wol ein<lb/>
Denkmal in oder auſſer dem Haine ſezen,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">wo</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[90/0166]
2
Wer Andre, ohne ſie zu nennen, aus-
ſchreibt, wird der nur nicht voͤllig willkuͤrli-
chen Verurtheilung des Fuͤnfergerichts uͤber-
laſſen.
L. G.
Tempelraub iſts zwar eben nicht, wenn
einer den andern ausſchreibt, weil ſo man-
che Buͤcher mit nichten Tempel ſind, wol
aber Strohhuͤtten und Marktſchreyerbu-
den …
Das Fuͤnfergericht iſt eine Art Unterge-
richt, das gewoͤnlich nur aus fuͤnf Mitglie-
dern beſteht, und bey jedem Vorfalle, wo
man eins braucht, von neuem ernant wird.
Der Schreyer hat oft den Vorſiz darinn.
Denn noch allen Schreyern hat dieſe Ernen-
nung ſo wol gethan, daß ſie ein beynah un-
fehlbares Mittel geweſen iſt, ſie auf einige
Tage zu ſchwichtigen.
Von den Denkmalen.
1
Ein Freund kann einem Freunde wol ein
Denkmal in oder auſſer dem Haine ſezen,
wo
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klopstock, Friedrich Gottlieb: Deutsche Gelehrtenrepublik. Hamburg, 1774, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klopstock_gelehrtenrepublik_1774/166>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.